Inhaberinnen und Inhaber von kantonal besoldeten Pfarr- oder Hilfspfarrstellen (im Folgenden Pfarrerinnen und Pfarrer) können für den Bezug von Weiterbildung und Studienurlaub freigestellt werden, wenn dafür ein dienstliches Interesse vorhanden ist.
Katechetinnen und Katecheten bzw. Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter an kantonal besoldeten Pfarr- oder Hilfspfarrstellen haben keinen Anspruch auf Studienurlaub.
Die zuständigen kirchlichen Oberbehörden können im Rahmen dieser Verordnung ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.