Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Behörde oder Verwaltungsstelle des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde unbewegliche Denkmäler durch Verfügung unter Schutz stellen.
Die behördliche Unterschutzstellung setzt voraus, dass
- das Denkmal in ein Inventar (Art. 10) aufgenommen ist,
- das öffentliche Interesse an der längerfristigen und möglichst unbeeinträchtigten Bewahrung des Denkmals gegenüber widersprechenden privaten Interessen überwiegt und
- eine einvernehmliche Lösung nicht gelingt.
Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen die Unterschutzstellung eines Denkmals verfügen, wenn die Voraussetzung gemäss Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllt ist und es sich um ein Denkmal handelt, das für das kulturelle Erbe des Kantons Bern von überragender Bedeutung ist.
Der örtliche und sachliche Umfang des Schutzes wird in der Verfügung festgelegt. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen unbeweglicher Denkmäler privater Eigentümerinnen und Eigentümer können nur Gegenstand der Unterschutzstellung sein, wenn sie für das kulturelle Erbe des Kantons Bern von überragender Bedeutung sind.