Die Zuständigkeiten für laufende Anstellungsverfahren für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren der Universität richten sich ab Inkrafttreten dieser Änderung nach dem neuen Recht.
Die nach bisherigem Recht besetzten Funktionen innerhalb der Universitätsleitung entsprechen bis zum Ende der laufenden Amtszeit den Funktionen nach dem neuen Recht.
Die Leistungsaufträge an die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule gemäss dem bisherigen Recht gelten für die vorgesehene Geltungsdauer sinngemäss weiter.
Der Regierungsrat legt für die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule den jeweiligen Zeitpunkt des Übergangs zu der Finanzierung gemäss dieser Änderung fest. Die Verbindlicherklärung des Finanzplans wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
Er beschliesst auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Finanzierung nach dieser Änderung die Eröffnungsbilanzen der jeweiligen Hochschule. Darin werden die Rücklagen gemäss Besonderer Rechnung ausgewiesen.
Die im Jahr des Übergangs gemäss Ziffer 5 eingereichten Geschäftsberichte richten sich nach dem bisherigen Recht und werden gemäss dem bisherigen Recht geprüft und behandelt.
Die Zuständigkeiten für den Beschluss und die Genehmigung des Statuts und der Reglemente, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung in Kraft treten, richten sich nach dem neuen Recht.