Die Interkantonale Lehrmittelzentrale (ilz) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft der Kantone, die dieses Statut genehmigt haben. Sie hat ihren Sitz am Ort ihrer Geschäftsstelle.
439.63-1
Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz
(ilz-Statut)
Präambel
gestützt auf das Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale vom 23. Juni 1995, Art. 39 Abs. 1 und auf Ziffer 2.2b der Vereinbarung zur sprachregionalen Zusammenarbeit vom 18. März 2010 sowie im Einvernehmen mit der Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz,
1 Allgemeines
Art. 1 Name und Sitz
Art. 2 Zweck
Die ilz unterstützt die Kantone bei der Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Angebots an Lehrmitteln.
Sie koordiniert die Initiierung und Konzeption lehrplankonformer, praxisorientierter und preisgünstiger Lehrmittel.
Sie unterstützt die kantonalen Lehrmittelverantwortlichen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und erbringt im Auftrag der Kantone Dienstleistungen im Bereich der Lehrmittelkoordination.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Beitritt eines Kantons zur ilz erfolgt durch die Genehmigung dieses Statuts.
Das Fürstentum Liechtenstein kann mit allen Rechten und Pflichten eines Kantons ebenfalls Mitglied der ilz sein.
Ein Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
2 Organisation
Art. 4 Plenarversammlung der Mitgliederkantone
Die Plenarversammlung der Mitgliederkantone ist oberstes Organ der ilz und erfüllt die Aufgaben gemäss diesem Statut.
Sie setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Mitgliederkantone zusammen und tagt in der Regel im Rahmen der D-EDK Plenarversammlung. Der Direktor oder die Direktorin der ilz nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Regelungen für die D-EDK Plenarversammlung.
Art. 5 Aufgaben der Plenarversammlung
Die Plenarversammlung hat die folgenden Kompetenzen und Aufgaben:
- Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets der ilz,
- Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts,
- Beschluss über die Ergebnisverwendung,
- Festlegung der Beiträge der Mitglieder und der Abgaben der Verlage,
- Wahl des Aufsichtsrats sowie der Präsidien der Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen und der Verlagskonferenz,
- Festlegung des Sitzes der ilz.
Art. 6 Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat überwacht im Auftrag der Plenarversammlung die Geschäftsführung der ilz.
Der Aufsichtsrat setzt sich aus 5 bis 7 Personen zusammen. Ein Mitglied der Plenarversammlung präsidiert den Aufsichtsrat.
Art. 7 Aufgaben des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat insbesondere die folgenden Kompetenzen und Aufgaben; er
- stellt der Plenarversammlung Antrag auf Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Jahresberichts,
- erlässt eine Geschäftsordnung inkl. Finanzreglement für die nachgeordneten Organe,
- stellt der Plenarversammlung Antrag auf Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung inkl. Ergebnisverwendung und des Revisionsberichts,
- stellt der Plenarversammlung Antrag auf Festlegung der Beiträge der Mitglieder und der Abgaben der Verlage,
- kontrolliert die Rechnungsführung,
- wählt den Direktor oder die Direktorin,
- kann dem Direktor oder der Direktorin Aufträge erteilen,
- kann ständige Kommissionen einsetzen und deren Mitglieder wählen.
Art. 8 Beschlussfassung
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
Der Aufsichtsrat regelt die Einzelheiten zum Geschäftsablauf und zur Beschlussfassung in einem Organisationsreglement.
Art. 9 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle führt unter der Leitung des Direktors oder der Direktorin die Geschäfte der ilz.
Der Direktor oder die Direktorin ist für sämtliche Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch dieses Statut, durch die Geschäftsordnung oder Beschlüsse der übergeordneten Organe anderweitig zugeteilt werden. Er oder sie vertritt die ilz nach aussen.
Die Einzelheiten zu den Aufgaben und der Arbeitsweise der ilz werden, soweit sie nicht im vorliegenden Statut oder im Tätigkeitsprogramm der D-EDK enthalten sind, vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung geregelt.
Art. 10 Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen
Die kantonalen Lehrmittelverantwortlichen der Mitgliedskantone bilden die Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen. Diese dient der Lehrmittelkoordination, der Vorbereitung lehrmittelpolitischer Entscheide und dem Informationsaustausch der Kantone.
Die Plenarversammlung wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Konferenz. Eine Vertretung der Geschäftsstelle und in der Regel auch der Verlagskonferenz nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Aufsichtsrat regelt die einzelnen Aufgaben der Konferenz in der Geschäftsordnung.
Art. 11 Verlagskonferenz
Die Verlagskonferenz setzt sich aus den Leitern oder Leiterinnen der kantonalen Lehrmittelverlage oder Lehrmittelstellen zusammen. Sie dient der Förderung des Informationsaustauschs zwischen den öffentlichen Lehrmittelverlagen und Lehrmittelstellen.
Die Plenarversammlung wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Konferenz. Eine Vertretung der Geschäftsstelle und in der Regel der Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Aufsichtsrat regelt die einzelnen Aufgaben der Konferenz in der Geschäftsordnung.
3 Finanzen und Personal
Art. 12 Beiträge
Die Aufwendungen der ilz werden bestritten durch:
- jährliche Beiträge der Mitglieder pro Einwohner,
- Abgaben der Verlage auf Lehrmittel, die gemäss Geschäftsordnung von der ilz gefördert worden sind.
Die Plenarversammlung setzt die Höhe der Beiträge und Abgaben bei der Genehmigung des Budgets fest.
Bei einem Austritt besteht kein Anspruch am Vermögen der ilz.
Art. 13 Personal- und Haftungsrecht
Die Plenarversammlung regelt das Personal- und Haftungsrecht für das Personal der ilz.
Art. 14 Revisionsstelle
Die Plenarversammlung bezeichnet für die ilz eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer von vier Jahren.
4 Schlussbestimmungen
Art. 15 Übergangsbestimmung
Insoweit und solange die Geschäftsordnungen und die Reglemente zu diesem Statut nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse der ilz als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Statut nicht widersprechen.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Statut kann in Kraft gesetzt werden, wenn es durch die Mehrheit der bisherigen Mitglieder genehmigt worden ist.
Die Plenarversammlung legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Statuts wird das Statut der Interkantonalen Zentralstelle für die Lehrmittelkoordination vom 23. Juni 1995 aufgehoben.
Egress
Delegiertenversammlung der Interkantonalen Lehrmittelzentrale
Der Präsident: Patric Bezzola
Der Direktor: Marcel Gübeli
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.12.2012 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | 14-6 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.12.2012 | 01.01.2014 | Erstfassung | 14-6 |