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661.11

Steuergesetz

(StG)

vom 21.05.2000 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 113 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung[1], des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[2] sowie des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer[3],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Der Kanton Bern und seine Gemeinden erheben nach Massgabe dieses Gesetzes die folgenden direkten Steuern:

  1. eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
  2. eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,
  3. eine Grundstückgewinnsteuer,
  4. eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

Die Gemeinden können weitere Steuern erheben, soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt.

Der Kanton vollzieht die ihm durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.

Art. 2 Einfache Steuer und Steueranlage

Das Gesetz bestimmt für alle Steuern die einfache Steuer.

Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen Steuer.

Die Steueranlage wird für die Berechnung aller Steuern angewendet, mit Ausnahme *

  1. der Einkommenssteuer auf Geldspielgewinnen,
  2. der Quellensteuern.

Sie ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abweichende Steueranlage beschlossen werden. *

Der Beschluss über die Steueranlage unterliegt der fakultativen Volksabstimmung, sofern sie 3,26 übersteigt. *

Es werden keine Zuschlagsteuern erhoben.

Art. 2a * Finanzieller Ausgleich für die Gemeinden und Kirchgemeinden

Der Kanton überweist den Gemeinden (Art. 247 Abs. 1)  jeweils 1,4 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen gemäss Artikel 196 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)[4].  

Der Anteil pro Gemeinde richtet sich nach deren Anteil am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden sowie der Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamtsteuerertrag in der Gemeinde. Zur Bestimmung des Gemeindeanteils im Kalenderjahr n werden die Verhältnisse in den Kalenderjahren n – 6 bis n – 2 berücksichtigt. 

Der Anteil der Gemeinde am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden wird mit 100 Prozent, die Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamtsteuerertrag in der Gemeinde mit 25 Prozent gewichtet.

Der Kanton überweist den Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz, LKG][5]) jeweils 0,2 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen gemäss Artikel 196 DBG. Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 3 Zuständigkeiten *

Der Grosse Rat setzt die Steueranlage jährlich zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag fest.

Er regelt in einem Dekret Zeitpunkt und Bemessungsperiode für die allgemeine Neubewertung von unbeweglichem Vermögen.

Er passt die frankenmässig festgelegten Tarifstufen, Sozialabzüge und Steuerfreibeträge durch Dekret ganz oder teilweise, aber im gleichen Ausmass dem veränderten Geldwert an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens drei Prozent verändert hat. Für den erstmaligen Ausgleich ist vom Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 2000 auszugehen, später vom Landesindex des vorletzten Dezembers vor Inkrafttreten der Anpassung. Restbeträge von 50 Franken und mehr beim Einkommen und 500 Franken und mehr beim Vermögen sind auf 100 bzw. 1000 Franken aufzurunden. Andere Restbeträge werden nicht mitgezählt. *

Die Tarifstufen in den Artikeln 42 und 44 werden durch den Regierungsrat jährlich an den veränderten Geldwert angepasst. Im Übrigen gilt Absatz 3 sinngemäss. *

Der Grosse Rat beschliesst über die für Registerführung, Veranlagung und Steuerbezug notwendigen Kredite, soweit deren Bewilligung nicht in die Kompetenz des Regierungsrates oder eines unteren Organs fällt. Periodisch wiederkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren, insbesondere Ausgaben für die Beschaffung der erforderlichen Formulare und anderer Drucksachen, bewilligt der Regierungsrat, soweit nicht ein unteres Organ zuständig ist.[6] *

Der Regierungsrat legt die Ziele der kantonalen Steuerpolitik in der Steuerstrategie fest und zeigt auf, wie und in welchem Zeitraum sie verwirklicht werden sollen. Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung der Steuerstrategie und nimmt die nötigen Anpassungen vor. Er unterbreitet die Steuerstrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme. *

2 Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen

2.1 Steuerpflicht

Art. 4 Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben.

Steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine Person, wenn sie sich im Kanton Bern mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer im Kanton Bern ungeachtet vorübergehender Unterbrechung

  1. während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt,
  2. während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.

Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründen der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt zur Pflege in einer Heilstätte.

Art. 5 Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton Bern sind,
  2. im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten,
  3. an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben,
  4. mit im Kanton Bern gelegenen Grundstücken handeln.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. 6 2 Übrige Fälle

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie *

  1. im Kanton Bern eine Erwerbstätigkeit ausüben,
  2. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
  3. Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken oder Wasserkräften im Kanton Bern gesichert sind,
  4. im Kanton Bern gelegene Grundstücke vermitteln,
  5. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Bern ausgerichtet werden,
  6. Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton Bern hat,
  7. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten.

Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese dafür steuerpflichtig.

Art. 7 Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern.

… *

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und des Vermögens, für die eine Steuerpflicht besteht.

Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton Bern erzielte Einkommen und das im Kanton Bern gelegene Vermögen zu versteuern.

Art. 8 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht.

Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen bzw. hier liegenden Vermögen entspricht. *

Art. 9 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug aus dem Kanton Bern oder mit dem Wegfall der im Kanton Bern steuerbaren Werte.

Beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen auf Grund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

Art. 10 Zusammenrechnung bei Ehegatten und Kindern

Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

Das Einkommen und das Vermögen von minderjährigen Kindern wird den Inhabern der elterlichen Sorge zugerechnet. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich getrennter Eltern werden Einkommen und Vermögen der Inhaberin oder dem Inhaber der Obhut zugewiesen; bei gemeinsamer Obhut erfolgt eine je hälftige Zuweisung.

Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit ist das Kind in jedem Fall selbstständig steuerpflichtig.

Art. 10a * Eingetragene Partnerschaften

Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.

Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Art. 11 Nutzniessung

Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte Person für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig.

Art. 12 * Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen

Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben zugerechnet, Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen beteiligten Personen..

Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)[7] wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; davon ausgenommen sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Art. 13 Ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Art. 14 Steuernachfolge

Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner haftet mit ihrem beziehungsweise seinem Erbteil und dem Betrag, den sie beziehungsweise er auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG[8]) erhalten hat. *

Mit den Steuernachfolgerinnen oder Steuernachfolgern haften für die Steuer des Erblassers oder der Erblasserin solidarisch die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung fällt weg, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.[9]

Art. 15 Haftung für die Steuer

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt.

Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Die kantonale Steuerverwaltung setzt die anteilmässige Haftung fest. Die Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung.

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch

  1. die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,
  2. die an einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligten Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der ausländischen Beteiligten,
  3. Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer eines im Kanton Bern gelegenen Grundstücks bis zu einem Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin oder Vermittlerin bzw. vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn die Händlerin, die Vermittlerin, der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer Händlerin, einem Händler, einer Vermittlerin oder einem Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben,
  4. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch.

Art. 16 * Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie

  1. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben,
  2. in der Schweiz erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und
  3. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. *

Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: *

  1. 400'000 Franken,
  2. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b,
  3. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Absatz 1 Buchstabe b,

Sieht das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer für die Minimalansätze nach Absatz 3 tiefere Werte vor, finden diese Anwendung.

Die Einkommenssteuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 42 Abs. 1 und 2) berechnet.

Der Vermögenssteuer unterliegen die im Kanton Bern gelegenen Grundstücke.

Sie wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 65) berechnet.

Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag *

  1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften,
  2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften,
  3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften,
  4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften,
  5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen,
  6. der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in Absatz 1 erwähnten steuerpflichtigen Personen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.

Art. 17 Steuerbefreiung

Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz; GSG[10]) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. *

Bei teilweiser Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern entrichten sie die Steuern zu dem Steuersatz, der ihrem im Kanton Bern erzielten Einkommen bzw. dem hier liegenden Vermögen entspricht.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer.

Art. 18 Steuererleichterung

Der Regierungsrat kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem Unternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren,

  1. wenn die Gründung oder das Heranziehen des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt,
  2. wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist, oder
  3. wenn dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird.

Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung und ihre Bedingungen fest.

Die Steuererleichterung ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung zu widerrufen, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.

Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen, sind nichtig.

2.2 Einkommenssteuer

2.2.1 Gegenstand der Steuer

Art. 19 Grundsatz

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme von

  1. Gewinnen, die der Grundstückgewinnsteuer unterliegen,
  2. Vermögenszugängen aus Erbschaft oder Schenkung,
  3. Einkünften, die dieses Gesetz als steuerfrei bezeichnet.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

Art. 20 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Lidlöhne, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. *

Nebenbezüge werden nur mitberechnet, soweit sie nicht verwendet werden müssen, um persönliche Mehrauslagen zu decken, die mit den dienstlichen Verrichtungen unmittelbar zusammenhängen (Unkostenersatz). *

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 44 besteuert. *

Art. 20a * Mitarbeiterbeteiligungen

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt,
  2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 20b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind zum Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 20c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind zum Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 20d * Anteilsmässige Besteuerung

Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten und der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 21 Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Dienstleistungs-, Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Grundstücken, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt.

Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Einkommen zugerechnet.

Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine steuerpflichtige Person in Ausübung ihres Berufs handelt, gehören vollumfänglich zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat.

In die Bemessung des Einkommens werden die Veränderungen in den Forderungen und anderen Rechten, im Inventar, in den angefangenen Arbeiten und den Schulden, welche infolge der selbstständigen Erwerbstätigkeit eingetreten sind, einbezogen. Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 85 sinngemäss.

Für die Berechnung der Gewinne werden wiederkehrende Leistungen kapitalisiert. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Vermögensgegenständen an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird.

Bei der Bemessung des Einkommens ist von der letzten Bilanz der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers auszugehen, wenn es sich um Geschäftsvermögen handelt, das durch Erbgang, Schenkung oder kraft Güterrechts erworben worden ist. Die Erbteilung gilt als Veräusserung.

Art. 21a * Aufschubtatbestände

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben hin bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 21b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder der Personenunternehmung waren.

Art. 21c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 85a und 85b sinngemäss anwendbar.

Art. 22 * Umstrukturierungen

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung,
  2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person,
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Ausgenommen sind Veräusserungen an Miterben im Rahmen einer Erbteilung.

Art. 23 Ersatzbeschaffung von beweglichem Anlagevermögen

Beim Ersatz von beweglichem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 24 Einkünfte aus beweglichem Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere

  1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
  2. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen;
  3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.), wobei ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)[11] an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss in dem Jahre als realisiert gilt, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG);
  4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
  5. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
  6. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *

Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten. *

Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)[12] geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *

Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen, *

  1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
  2. die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
  3. die bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgeschüttet werden.

Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *

Art. 24a * Besondere Fälle

Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch

  1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 206 bis 208 nachträglich besteuert;
  2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 24 Absatz 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 25 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere

  1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung,
  2. der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,
  3. Einkünfte aus Baurechten, anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen,
  4. Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Als Eigengebrauch im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt auch die Vermietung an eine nahestehende Person zu einem Mietzins unter dem Eigenmietwert. *

Nicht als Eigengebrauch im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt der Verbrauch selbst erzeugter Energie. *

Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)[13] gelten, wird der Eigenmietwert angemessen reduziert, sofern zu deren Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist. *

Die Mietwerte bei Eigengebrauch sind, ausgehend vom ortsüblichen Marktwert, unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Bei Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz dienen, gilt der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigenmietwert.[14]

Beziehen sich die Einkünfte nach Absatz 1 Buchstaben c und d auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur so weit steuerbar, als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen.[15]

Art. 26 Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge einschliesslich der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

Einkünfte im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch dann nur als Einkommen zu besteuern, wenn sie nicht der oder dem ursprünglich Berechtigten selbst, sondern ihren oder seinen Erben oder dritten Personen ausgerichtet werden.

Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anerkannten Vorsorgeformen sind in dem Umfang steuerfrei, in dem Beiträge im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d und e steuerlich nie haben abgezogen werden können.

Art. 27 Einkünfte aus Versicherung

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

Art. 28 * Übrige Einkünfte

Steuerbar sind auch

  1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten,
  2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, soweit sie nicht als Kostenersatz ausgerichtet werden,
  3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,
  4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes,
  5. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält,
  6. Kostgelder und Pflegeentschädigungen für die Betreuung von im gleichen Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen, soweit sie einen durch den Regierungsrat festgesetzten Freibetrag übersteigen.

Art. 29 Steuerfreie Einkünfte

Steuerfrei sind

  1. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
  2. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 24 vorbehalten,
  3. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden,
  4. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,
  5. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f,
  6. der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst,
  7. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5200 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen), wobei Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, ausgenommen sind,
  8. die Zahlung von Genugtuungssummen,
  9. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
  10. die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)[16],
  11. die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen,
  12. Lidlöhne in dem Umfang, als sie für die Schuldnerin oder den Schuldner abzugsfähig wären, von dieser oder diesem aber nicht haben abgezogen werden können bzw. nicht abgezogen werden können,
  13. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)[17] zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen,
  14. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1'037'000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
  15. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
  16. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird.

2.2.2 Ermittlung des Reineinkommens

Art. 30 Grundsatz

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen.

Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind, werden fünf Prozent, jedoch höchstens 5200 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. *

Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe n werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25'900 Franken, abgezogen. *

Art. 31 Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Als Berufskosten werden abgezogen

  1. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 7000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte,
  2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit,
  3. die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, wobei Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe n vorbehalten bleibt,
  4. die Beiträge an Berufsverbände.

Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a bis c werden Pauschalansätze (Teilpauschalen) festgelegt. Im Fall von Absatz 1 Buchstaben a und c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.

… *

Art. 32 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere

  1. die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen,
  2. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen,
  3. die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[18] geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
  4. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 21 Absatz 2 entfallen,
  5. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten,
  6. die Beiträge an Berufsverbände,
  7. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht abziehbar sind insbesondere *

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,
  3. Bussen und Geldstrafen,
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 90 Absätze 3 bis 6 sinngemäss anwendbar. *

Art. 33 Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen. *

Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen.

Art. 34 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für

  1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist,
  2. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind,
  3. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen,
  4. andere gesetzliche Verpflichtungen.

Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für

  1. künftige Forschung und Entwicklung,
  2. Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen,
  3. Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechts.

Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind.

Art. 35 Verluste

Vom Einkommen der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht haben berücksichtigt werden können.

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen haben verrechnet werden können.

Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist.

Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt.

Art. 36 Grundstückskosten *

Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Abziehbar sind auch Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. *

Investitionskosten gemäss Absatz 1a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *

Zu den Investitionskosten gemäss Absatz 1a zählen auch die Kosten für die Installation von Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen, die im Rahmen eines Neubaus anfallen. *

Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen.

Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und bestimmt die Höhe des Pauschalabzugs. *

Art. 37 Verwaltung des beweglichen Privatvermögens

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

Art. 38 Allgemeine Abzüge

Von den Einkünften werden abgezogen

  1. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24, 24a und 25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen,
  2. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten,
  3. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten,
  4. die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
  5. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen,
  6. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung,
  7. für Beiträge an Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung, für die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, Lebensversicherung und dergleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien
  1. * für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zusammen 4900 Franken,
  2. * für die übrigen steuerpflichtigen Personen 2450 Franken,
  3. * für Steuerpflichtige, die keine Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge abziehen, erhöht sich der Abzug für Verheiratete auf höchstens 7200 Franken und für die übrigen steuerpflichtigen Personen auf höchstens 3600 Franken,
  4. * für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können 700 Franken abgezogen werden.
  1. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)[19], soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt,
  2. die nachgewiesenen Kosten bis höchstens 16'000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen,
  3. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5300 Franken an politische Parteien, die
  1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)[20] eingetragen sind,
  2. * in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
  3. * in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben,
  1. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'500 Franken, sofern
  1. * ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
  2. * das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können vom Erwerbseinkommen beider Ehegatten zwei Prozent, jedoch höchstens 9500 Franken, abgezogen werden, *

  1. wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander erwerbstätig sind; dieser Abzug darf unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten (Art. 31–35) und der Abzüge gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f nicht mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen;
  2. wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet.

Art. 38a * Weitere allgemeine Abzüge

Von den Einkünften werden ausserdem abgezogen

  1. die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen, soweit sie insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis 38) verminderten Einkünfte nicht übersteigen; ebenso abzugsfähig sind freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d);
  2. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis 38) verminderten Einkünfte übersteigen.

Art. 39 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere

  1. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand,
  2. die Aufwendungen für die Schuldentilgung,
  3. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen,
  4. Einkommens-, Grundstückgewinn- oder Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.

2.2.3 Sozialabzüge

Art. 40 * Ordentliche Abzüge

Selbstständig veranlagte, natürliche Personen können von ihrem Reineinkommen 5300 Franken abziehen. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können für jeden Ehegatten 5300 Franken abgezogen werden. *

Verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie Ehegatten, die je einen selbstständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, können weitere 2400 Franken abziehen, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. *

Für Kinder können abgezogen werden

  1. 8300 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden,
  2. höchstens weitere 6400 Franken pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten. Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen,
  3. 1300 Franken pro Kind für Alleinstehende (verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die mit eigenen Kindern, für die der Abzug nach Buchstabe a oder Absatz 5 zulässig ist, einen eigenen Haushalt führen.

Die Abzüge gemäss Absatz 3 kann nicht beanspruchen, wer Kinderalimente von seinem Einkommen abziehen kann.

Für Leistungen der steuerpflichtigen Person an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen können 4800 Franken abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt. Der gleiche Abzug ist zulässig für Leistungen an Nachkommen und die Eltern, die dauernd pflegebedürftig oder die auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind, sowie für die Mehrkosten, die für behinderte Nachkommen entstehen. *

Selbstständig veranlagte natürliche Personen können 1100 Franken abziehen, sofern ihr anrechenbares Einkommen 16'700 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 600 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 150 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus *

  1. dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und
  2. zehn Prozent des steuerbaren Vermögens.

Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können 2200 Franken abgezogen werden, sofern das anrechenbare Einkommen 22'300 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 600 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 300 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6. *

Steht den Eltern für ein gemeinsames minderjähriges Kind der Kinderabzug je hälftig zu (Abs. 3 Bst. a), können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge (Versicherungsabzug nach Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4; Ausbildungskosten nach Abs. 3 Bst. b; Abzug bei bescheidenem Einkommen nach Abs. 6 und 7) je hälftig geltend machen. *

Steht einem Elternteil für ein gemeinsames volljähriges Kind der Kinderabzug und dem anderen Elternteil der Unterstützungsabzug (Abs. 5) zu, können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge ebenfalls je hälftig geltend machen. *

Art. 41 Besonderer Abzug

Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden.

Ein Abzug auf null ist nur möglich, wenn weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und Einkommen sowie Vermögen die vom Regierungsrat festgesetzten Beträge nicht überschreiten. *

2.2.4 Tarife

Art. 42 Regelmässig fliessende Einkünfte

Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer: *

Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
1,55 für die ersten 3300 *
1,65 für die weiteren 3300 *
2,85 für die weiteren 9800 *
3,65 für die weiteren 16'100 *
3,80 für die weiteren 26'900 *
4,30 für die weiteren 26'900 *
4,85 für die weiteren 26'900 *
5,20 für die weiteren 26'900 *
5,70 für die weiteren 41'700 *
5,85 für die weiteren 54'300 *
5,95 für die weiteren 54'300 *
6,20 für die weiteren 54'300 *
6,40 für die weiteren 141'300 *
6,50 für jedes weitere Einkommen

Die Einkommenssteuer beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen: *

Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
1,95 für die ersten 3300 *
2,90 für die weiteren 3300 *
3,60 für die weiteren 9800 *
4,15 für die weiteren 16'100 *
4,45 für die weiteren 26'900 *
5,00 für die weiteren 26'900 *
5,60 für die weiteren 26'900 *
5,75 für die weiteren 26'900 *
5,90 für die weiteren 26'900 *
6,05 für die weiteren 26'900 *
6,15 für die weiteren 37'700 *
6,30 für die weiteren 86'900 *
6,40 für die weiteren 152'100 *
6,50 für jedes weitere Einkommen

… *

Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. *

Art. 43 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, insbesondere Lidlöhne und Kapitalleistungen aus einem Dienstverhältnis, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. *

Art. 43a * Liquidationsgewinne

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d sind in erster Linie vom übrigen Einkommen abziehbar. *

Die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, wird zum Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 44 berechnet. Für den darüber hinaus gehenden Liquidationsgewinn bis zur Höhe von insgesamt 265'000 Franken findet der gleiche Tarif Anwendung. *

Für die Bestimmung des auf den weiteren Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes nach Artikel 42 ist ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend. *

Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäss für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers.

Art. 44 Kapitalleistungen aus Vorsorge

Einer separaten Besteuerung unterliegen ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen

  1. Kapitalleistungen aus Vorsorge,
  2. Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile.
c–d *

Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die einfache Steuer: *

Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
0,65 für die ersten 55'400 *
0,90 für die weiteren 55'400 *
1,15 für die weiteren 110'800 *
1,30 für die weiteren 110'800 *
1,50 für die weiteren 221'500 *
1,80 für die weiteren 332'300 *
1,90 für die weiteren 553'900 *
2,00 für jedes weitere Einkommen

Die einfache Steuer beträgt für alle anderen Steuerpflichtigen: *

Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
0,65 für die ersten 27'700 *
0,85 für die weiteren 27'700 *
1,10 für die weiteren 55'400 *
1,15 für die weiteren 55'400 *
1,30 für die weiteren 110'800 *
1,60 für die weiteren 166'200 *
1,85 für die weiteren 276'900 *
1,90 für die weiteren 553'900 *
2,00 für jedes weitere Einkommen

Kapitalleistungen unter 5300 Franken sind steuerfrei. Mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden für die Jahressteuer zusammengerechnet. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden von Amtes wegen ergänzt, wenn die kantonale Steuerverwaltung von weiteren Kapitalleistungen im gleichen Jahr Kenntnis erhält. *

Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.

… *

Art. 45 Gewinne aus Geldspielen *

Die Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS sowie die Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht dem BGS unterstehen, werden zum festen Satz von zehn Prozent besteuert, soweit diese Gewinne nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind. *

Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. *

Ein sich aus den übrigen Einkommensbestandteilen ergebender Verlust wird an den steuerbaren Geldspielgewinn des gleichen Steuerjahres angerechnet. *

2.3 Vermögenssteuer

2.3.1 Gegenstand der Steuer

Art. 46 Reinvermögen

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.

Nutzniessungsvermögen wird den berechtigten Personen zugerechnet.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *

Art. 47 Ausnahmen

Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen

  1. der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen,
  2. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände.

2.3.2 Ermittlung des Reinvermögens

Art. 48 Bewertung

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben.

Art. 49 Bewegliches Privatvermögen

Für Wertpapiere des Privatvermögens mit einer regelmässigen Kursnotierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Verkehrswert. *

Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes angemessen berücksichtigt werden. *

Bei der Bewertung bestrittener oder gefährdeter Rechte oder Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tragen.

Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 20b Absatz 1 sind zum Verkehrswert zu bewerten. Sperrfristen sind mit einem Diskont nach Artikel 20b Absatz 2 zu berücksichtigen. *

Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 20b Absatz 3 und 20c sind bei Zuteilung mit null Franken zu bewerten und nur pro memoria zu deklarieren. *

Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen werden mit 20 Prozent des Anschaffungswertes bewertet. *

Art. 50 Lebensversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen mit ihrem Steuerwert der Vermögenssteuer. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. *

Art. 51 Bewertung des Geschäftsvermögens

Als Wert des beweglichen Geschäftsvermögens gelten die für die Einkommenssteuer massgeblichen Buchwerte. *

Als Buchwert der Waren gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der tiefere ortsübliche Marktwert.

Als Buchwert der Viehhabe gilt der Einheitswert (Mittel des Verkehrs- und Nutzwertes).

Als Wert des unbeweglichen Geschäftsvermögens gilt der amtliche Wert.

Art. 52 Unbewegliches Vermögen 1 Grundsatz

Zum unbeweglichen Vermögen gehören

  1. Grundstücke im Sinne von Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[21] und des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[22] einschliesslich der Bestandteile (Art. 642 ZGB) und der mit ihnen verbundenen Nutzungsrechte (Art. 730ff. ZGB),
  2. Bauten, die aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen unselbstständigen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind,
  3. im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeiten,
  4. Wasserkräfte, die aufgrund einer kantonalen Konzession oder eines privaten Rechtstitels ausgebeutet werden,
  5. andere Konzessionen,
  6. weitere dauernde, nicht im Grundbuch eingetragene, ober- und unterirdische Bauwerke.

Das unbewegliche Vermögen wird amtlich bewertet. Die Vermögenswerte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d bis f werden amtlich bewertet, wenn sie nutzbar gemacht sind oder wenn mit der Erstellung der für die Nutzbarmachung erforderlichen Anlagen begonnen worden ist.

Unbewegliches Vermögen unterliegt mit dem amtlichen Wert der Vermögenssteuer.

Art. 53 2 Ausnahmen

Nicht bewertet werden

  1. Grundstücke, die keinerlei Nutzbarmachung gestatten und weder einen Ertrag noch einen Verkehrswert aufweisen,
  2. öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Brücken, Trottoirs, Parkanlagen und Friedhöfe,
  3. Grundstücke, Grundstückteile und bauliche Anlagen im Eigentum der Eidgenossenschaft und ihrer Anstalten, sofern das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst,
  4. öffentliche Bauten und Werke auf dem Gebiet der Eigentümergemeinde,
  5. betriebsnotwendige Grundstücke im Eigentum von Privatbahnen, soweit sie der Erfüllung eines Leistungsauftrags des öffentlichen Verkehrs dienen.

Art. 54 3 Verkehrswert, Realwert, Ertragswert

Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Er wird in der Regel unter Würdigung der Wirtschaftlichkeit aus Real- und Ertragswert ermittelt.

Der Realwert setzt sich aus dem Zeitwert aller baulichen Anlagen inklusive Baunebenkosten und dem relativen Landwert zusammen.

Als Ertragswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken gilt der kapitalisierte, in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbare Mietertrag.

Art. 55 4 Land- und Forstwirtschaft

Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird.

Als forstwirtschaftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird.

Alle übrigen Grundstücke gelten als nichtlandwirtschaftlich.

Art. 56 5 Bewertungsgrundsätze

Die Bewertung erfolgt

  1. für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe zum Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts von Bund und Kanton. Gebäude auf landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, werden nach Buchstabe d bewertet,
  2. für Wald zum Ertragswert aufgrund des kapitalisierten nachhaltigen Ertrags,
  3. für Wasserkräfte zum Verkehrswert unter Berücksichtigung ihrer Grösse und Beständigkeit und des wirtschaftlichen Nutzens,
  4. für die übrigen Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Rechte sowie für Konzessionen aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht; die Festlegung erfolgt massvoll unter Berücksichtigung der Förderung der Vorsorge, der Eigentumsbildung und der Belastung durch die Liegenschaftssteuer.

Bei den übrigen Grundstücken nach Absatz 1 Buchstabe d werden Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen nicht bewertet. *

Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des BGBB gelten, wird der amtliche Wert angemessen reduziert, sofern zu deren Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist*.[23] *

Massgebend für die Festsetzung des amtlichen Wertes sind Bestand und Umfang der Grundstücke und Wasserkräfte am Stichtag.[24]

Die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten sind zu berücksichtigen, soweit sie den Wert des Grundstücks beeinflussen.[25]

Bei verschiedenartiger Nutzung des gleichen Grundstücks findet eine aufgeteilte Bewertung statt.[26]

Art. 57 * 6 Korrektur des amtlichen Wertes

Ist der amtliche Wert überbauter Grundstücke oder Grundstücksteile tiefer als derjenige des unüberbauten Bodens, gilt Letzterer als amtlicher Wert.

Art. 58 7 Land in der Bauzone

Für unüberbautes Land in der Bauzone ist der amtliche Wert aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung des Erschliessungsgrades massvoll festzusetzen.

Unüberbautes Land in der Bauzone ist jedoch entsprechend seiner Nutzung zum Ertragswert zu bewerten, wenn es

  1. im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht,
  2. eigentumsrechtlich zu einem tatsächlich betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbe gehört,
  3. eigentumsrechtlich zu einem Landwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb gehört, der eine wirtschaftliche Einheit von Land und Gebäuden bildet und dessen Ertrag namhaft zum Einkommen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Pächterin oder des Pächters beiträgt, auch wenn der Betrieb nicht als landwirtschaftliches Gewerbe gilt,
  4. eigentumsrechtlich zu einem nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieb gehört und für diesen notwendig ist.

Fällt die Voraussetzung für eine Besteuerung von Bauland zum Ertragswert nach Absatz 2 weg, erfolgt eine Nachbesteuerung. Sie erfolgt rückwirkend auf den Beginn der Besteuerung zum Ertragswert, jedoch höchstens für zehn Jahre. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.

Art. 59 8 Bauverbote

Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, die gestützt auf öffentlich-rechtliche Vorschriften dauernd nicht überbaut werden dürfen, gilt entsprechend der Nutzung der Landwert als amtlicher Wert.

Art. 60 9 Land ausserhalb der Bauzone

Unüberbautes Land ausserhalb der Bauzonen ist grundsätzlich zum Ertragswert zu bewerten.

Unüberbautes Land, das als zusätzlicher Umschwung nichtlandwirtschaftlicher Bauten genutzt wird oder dessen Verkehrswert sich nicht nach der landwirtschaftlichen Nutzung richtet, ist nach dem Landwert der jeweiligen Nutzung zu bewerten.

Art. 61 10 Baurecht

Als amtlicher Wert des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks gilt

  1. bei wiederkehrendem Entgelt der Ertragswert,
  2. bei einem unentgeltlich oder gegen Einmalleistung eingeräumten Baurecht ein entsprechend herabgesetzter Landwert. Liegt das belastete Grundstück ausserhalb der Bauzone, muss der amtliche Wert mindestens dem landwirtschaftlichen Ertragswert entsprechen.

Art. 62 Schuldenabzug

Vom rohen Vermögen können die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.

Der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen gilt nicht als abziehbare Schuld.

Bürgschaftsschulden dürfen abgezogen werden, soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nachgewiesen ist.

Haftet die steuerpflichtige Person mit anderen, so kann sie den tatsächlich geschuldeten Anteil abziehen.

Art. 63 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen, deren Bildung einkommenssteuerrechtlich zulässig ist, können abgezogen werden.

2.3.3 Steuerberechnung

Art. 64 * Sozialabzüge

Vom Reinvermögen können abgezogen werden:

  1. 18'000 Franken bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe,
  2. 18'000 Franken für jedes Kind, für das der Abzug nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a beansprucht werden kann.

Wird der besondere Abzug nach Artikel 41 gewährt, wird auch das steuerbare Vermögen durch einen besonderen Abzug auf null gesetzt.

Art. 65 * Tarif und Freibetrag

Die Vermögenssteuer für ein Jahr beträgt

Einfache Steuer (Promille) zu versteuerndes Vermögen (CHF)
0,0 für die ersten 36'000 *
0,40 für die weiteren 41'000 *
0,70 für die weiteren 139'000 *
0,80 für die weiteren 221'000 *
1,00 für die weiteren 371'000 *
1,20 für die weiteren 551'000 *
1,30 für die weiteren 2'369'000 *
1,35 für die weiteren 2'575'000 *
1,25 für jedes weitere Vermögen

… *

Die Vermögenssteuer wird nicht erhoben, wenn das satzbestimmende Vermögen kleiner ist als 100'000 Franken. *

Restbeträge unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt.

Art. 66 Höchstbelastung

Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens übersteigt, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens. *

Zum Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 gehören die Einkünfte aus beweglichem und aus unbeweglichem Vermögen sowie ein Zins auf dem steuerbaren Geschäftsvermögen, höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz entspricht demjenigen für die Berechnung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens.

Vom Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 werden die Kosten der Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, die Kosten von Grundstücksunterhalt und -verwaltung sowie die Schuldzinsen der Bemessungsperiode abgezogen.

Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, berechnet sich die Höchstbelastung auf der Basis des gesamten Vermögens und Vermögensertrags.

2.4 Zeitliche Bemessung

2.4.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 67 Grundsatz

Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Sozialabzüge und Tarife werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt.

Art. 68 Ehegatten

Bei Heirat während der Steuerperiode werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt.

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt.

Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

Art. 69 Minderjährige *

Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, separat veranlagt. *

Minderjährige werden separat veranlagt, soweit sie Erwerbseinkünfte erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen. *

2.4.2 Einkommenssteuer

Art. 70 Bemessungsperiode

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode, am Ende der selbstständigen Erwerbstätigkeit und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

Art. 71 Unterjährige Steuerpflicht

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Die Sozialabzüge werden anteilmässig gewährt.

Zur Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte und die regelmässig anfallenden Kosten auf ein Jahr umgerechnet. Die Sozialabzüge werden voll angerechnet.

Die ordentlichen Gewinne aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden nur dann auf ein Jahr umgerechnet, wenn gleichzeitig das Geschäftsjahr weniger als ein Jahr gedauert hat. Die Umrechnung erfolgt in diesen Fällen aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres oder der längeren Dauer der Steuerpflicht.

2.4.3 Vermögenssteuer

Art. 72 Stichtag

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Das Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Im Jahr, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, bemisst sich das Vermögen nach der Eröffnungsbilanz, soweit kein Geschäftsabschluss vorliegt.

Art. 73 Anteilmässige Erhebung der Steuer

Die Vermögenssteuer wird nur anteilmässig erhoben

  1. bei unterjähriger Steuerpflicht,
  2. für das von Todes wegen anfallende Vermögen,
  3. bei Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton nach den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsregeln.

2.5 Ausführungsbestimmungen

Art. 74

Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen über

  1. die Erhebung der Steuer nach dem Aufwand (Art. 16),
  2. Freibeträge für Kostgelder und Pflegeentschädigungen (Art. 28 Abs.1 Bst. g),
  3. die Bemessung der steuerlich zu berücksichtigenden Berufskosten mittels Teilpauschalen und einer Gesamtpauschale für unselbstständig Erwerbstätige (Art. 31),
  4. die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (Art. 32),
  5. das Mass der zulässigen Abschreibungen (Art. 33), das Nachholen früher unterlassener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wertschriftenbestand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 34),
  6. die Kosten des Unterhalts, des Betriebs und der Verwaltung von Grundstücken (Art. 36),
  7. die Umschreibung der Ausnahmen von der Vermögenssteuer (Art. 47),
  8. die Berechnung des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen und rückkaufsfähigen Rentenversicherungen (Art. 50),
  9. die Nachbesteuerung von ertragswertbesteuertem Bauland (Art. 58 Abs. 3),
  10. die zeitliche Bemessung, einschliesslich des Übergangsrechts (Art. 67 ff.).

3 Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen

3.1 Steuerliche Zugehörigkeit

3.1.1 Allgemeines

Art. 75 Begriff der juristischen Personen

Als juristische Personen werden besteuert

  1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften,
  2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen,

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a KAG. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *

Ausländische juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften und ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, werden nach den Bestimmungen für inländische juristische Personen besteuert, denen sie rechtlich und tatsächlich am ähnlichsten sind.

Art. 76 Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern befindet.

Art. 77 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton Bern sind,
  2. im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten,
  3. an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben,
  4. mit im Kanton Bern gelegenen Grundstücken handeln.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

  1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken oder Wasserkräften im Kanton Bern gesichert sind,
  2. im Kanton Bern gelegene Grundstücke vermitteln.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. 78 Nutzniessung

Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte juristische Person steuerpflichtig für das Vermögen und den Ertrag daraus.

Art. 79 Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern.

… *

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton Bern besteht.

Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung und den Abkommen über die Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt worden sind. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen und Absatz 5.

Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton Bern erzielten Gewinn und das im Kanton Bern gelegene Kapital zu versteuern.

Art. 80 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach den Steuersätzen, die ihrem gesamten Gewinn und Kapital entsprechen.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern zu den Steuersätzen, die dem in der Schweiz erzielten Gewinn und dem in der Schweiz gelegenen Kapital entsprechen. *

Art. 81 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Bern, mit der Errichtung einer Betriebsstätte oder mit dem Erwerb von im Kanton Bern steuerbaren Werten.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton Bern, mit der Aufhebung der Betriebsstätte oder mit dem Wegfall der im Kanton Bern steuerbaren Werte.

Bei Wechsel des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[27].

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so hat diese die von der übernommenen juristischen Person geschuldeten Steuern zu entrichten.

Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung[28].

Art. 82 Mithaftung

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn die Haftenden nachweisen, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.

Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die

  1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen,
  2. Grundstücke in der Schweiz oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäufer eines im Kanton Bern gelegenen Grundstücks haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu einem Prozent der Kaufsumme, wenn die das Grundstück vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.

Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

3.1.2 Ausnahmen

Art. 83 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind befreit

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
  2. der Kanton Bern und seine Anstalten, inbegriffen die Gebäudeversicherung des Kantons Bern,
  3. die bernischen Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und ihre Unterabteilungen sowie die Regionalkonferenzen und die Gemeindeverbände für den Gewinn und das Reinvermögen, die öffentlichen Zwecken dienen, jedoch mit Ausnahme des Reingewinns, den sie aus ihren Unternehmungen ausserhalb des Gemeinde-, des Verbands- oder des Körperschaftsgebiets oder in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen,[29]
  4. die Landeskirchen und die Kirchgemeinden sowie die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese ihren gesetzlichen Aufgaben unmittelbar dienen,
  5. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen,
  6. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften,
  7. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden,
  8. die bernischen Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese durch Gesetz oder Gemeindereglement dem Kindes- und Erwachsenenschutz oder der Sozialhilfe gewidmet sind oder der Unterstützung von Kanton oder Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unmittelbar dienen,
  9. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind,
  10. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes für Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden,
  11. vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen,
  12. die politischen Parteien, die im Kanton Bern oder in bernischen Gemeinden tätig sind.
  13. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.

Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 1 Buchstabe l erstreckt sich auch auf die Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben. *

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer.[30]

Art. 84 Steuererleichterung

Der Regierungsrat kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem Unternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren,

  1. wenn die Gründung oder das Heranziehen des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt,
  2. wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist,
  3. wenn dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird.

Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung und ihre Bedingungen fest.

Er knüpft die Steuererleichterung an eine Fortführung der Aktivitäten im Kanton Bern im Sinne einer Standortgarantie. *

Die Steuererleichterung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung widerruflich, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.

Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen, sind nichtig.

3.2 Gewinnsteuer

3.2.1 Gegenstand

Art. 85 Reingewinn

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus

  1. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres,
  2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
  1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
  2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen,
  3. Einlagen in Reserven,
  4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
  5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte,
  1. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen einschliesslich der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne unter Vorbehalt der Artikel 89 und 133,
  2. dem Ertrag aus Baurechten, aus dem Abbau von Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens, aus anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten sowie aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Beziehen sich die Erträge auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur soweit steuerbar, als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen.

Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet.

Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine juristische Person handelt, gehören vollumfänglich zum steuerbaren Reingewinn, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat.

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 2.

Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

Art. 85a * Patente und vergleichbare Rechte 1. Begriffe

Als Patente gelten

  1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000)[31],
  2. Patente nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)[32],
  3. ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.

Als vergleichbare Rechte gelten

  1. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz,
  2. Topographien, die nach dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG)[33] geschützt sind,
  3. Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz)[34] geschützt sind,
  4. Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)[35] geschützt sind,
  5. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)[36] ein Berichtschutz besteht,
  6. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a bis e entsprechen.

Art. 85b * 2. Besteuerung

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um sechs Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert (Boxeneintritt), werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 90 Absatz 3 im Umfang von 70 Prozent gesondert besteuert. Der Steuersatz zur Berechnung der einfachen Steuer beträgt 0,5 Prozent.

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Art. 86 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital

Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 87 Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu,
  2. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden,
  3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 88 * Umstrukturierungen

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden

  1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person,
  2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen,
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen,
  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt *

  1. die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d.

Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

… *

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. 88a * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten

  1. die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen bernischen Geschäftsbetrieb oder in eine bernische Betriebsstätte,
  2. das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 83,
  3. die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Ausland in den Kanton Bern.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 88b * Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten  

  1. die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte,
  2. der Abschluss der Liquidation,
  3. der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 83,
  4. die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 89 * Ersatzbeschaffungen

Beim Ersatz von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.[37]

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.[38]

Art. 90 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch *

  1. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern,
  2. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
  3. die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind; ebenso abzugsfähig sind freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d),
  4. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften,
  5. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten,
  6. der Forschungs- und Entwicklungsaufwand,
  7. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Bei der Bestimmung des Reingewinns nach Absatz 1 Buchstabe c werden die Artikel 85 Absatz 3, 85b und 90 Absatz 3 nicht berücksichtigt. *

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere *

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,
  3. Bussen,
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. *

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)[39]*

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf *

  1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person,
  2. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu. *

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. *

Art. 90a * Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 85b Absätze 1 und 2 und Artikel 90 Absätze 3 bis 7 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 97 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 91 Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen. *

Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen.

Abschreibungen auf Beteiligungen, die mit früheren Dividendenausschüttungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig begründet.

Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 97 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *

Art. 92 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für

  1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist,
  2. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind,
  3. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen,
  4. andere gesetzliche Verpflichtungen.

Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für

  1. künftige Forschung und Entwicklung,
  2. Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen,
  3. Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechtes.

Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind.

Art. 93 Verluste

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht haben berücksichtigt werden können.

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 87 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen haben verrechnet werden können.

Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist.

Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt.

Art. 94 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *

Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zum Erzielen dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die Vereine können aus ausserordentlichen Einkünften Rücklagen für bevorstehende Ausgaben für nichtwirtschaftliche Zwecke bilden.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

Art. 94a * Ideelle Zwecke

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'800 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. *

3.2.2 Steuerberechnung

Art. 95 Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die einfache Steuer für die Gewinnsteuer beträgt

  1. 1,55 Prozent auf 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes, mindestens jedoch auf 11'100 Franken,
  2. 3,1 Prozent auf den weiteren 55'700 Franken,
  3. 4,6 Prozent auf dem übrigen Reingewinn.

Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.

Art. 96 * Steuerermässigung

Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:

  1. zu mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist,
  2. zu mindestens zehn Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder
  3. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

Art. 97 Nettoertrag aus Beteiligungen

Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 96 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Beitrags von fünf Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen und die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. *

Keine Beteiligungserträge sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang steht.

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, *

  1. soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt,
  2. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

Die Gestehungskosten werden um die Abschreibungen nach Absatz 3 herabgesetzt bzw. bei einer Aufwertung um den Aufwertungsgewinn erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.

Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne von Artikel 91, 96 und 97 in kausalem Zusammenhang stehen.

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)[40] werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: *

  1. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG,
  2. Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28 bis 32 BankG.

Art. 100 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Die einfache Steuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt zwei Prozent des Reingewinns.

Gewinne unter 20'800 Franken werden nicht besteuert. *

Art. 101 * Kollektive Kapitalanlagen

Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird nach dem Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften berechnet.

3.3 Kapitalsteuer

3.3.1 Gegenstand

Art. 102 Eigenkapital

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital (Aktienkapital, Partizipationsscheinkapital, Stammkapital), den offenen und den als Gewinn versteuerten stillen Reserven.

Bei Nutzniessung wird das steuerbare Eigenkapital um das Reinvermögen erhöht wie es nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen (Art. 51) berechnet wird.

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.

… *

Art. 103 Verdecktes Eigenkapital

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 104 Gesellschaften in Liquidation

Wenn das Reinvermögen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, kleiner ist als das steuerbare Eigenkapital, wird die Kapitalsteuer auf dem Reinvermögen erhoben.

Das Reinvermögen von Gesellschaften in Liquidation wird nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen bemessen.

Art. 105 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen berechnet wird.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Kapitalsteuer nach Absatz 1 für den direkten Grundbesitz. *

Von der Besteuerung ausgenommen sind die zweckgebundenen Forstreserven.

3.3.2 Steuerberechnung

Art. 106

Die einfache Steuer der Kapitalsteuer beträgt 0,05 Promille. *

Die Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beginnt bei einem Eigenkapital von 80'000 Franken. *

… *

Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. *

Restbeträge des Kapitals unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt.[41]

3.4 Zeitliche Bemessung

Art. 107 Steuerperiode

Die Steuer vom Reingewinn und vom Eigenkapital wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 108 Bemessung des Reingewinns

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, werden für die Bestimmung des Steuersatzes die ordentlichen Gewinne und Aufwendungen auf zwölf Monate umgerechnet. Ausserordentliche Gewinne und Aufwendungen sowie verrechenbare Verluste werden nicht umgerechnet.

Art. 109 Bemessung des Eigenkapitals

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode und nach Gewinnverwendung.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

Art. 110 Einheitsansatz

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Einheitsansätze und Steueranlagen.

3.5 Ausführungsbestimmungen

Art. 111

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über

  1. die Rechtsform der steuerbefreiten juristischen Personen und die Vorlage derer Rechnungen (Art. 83),
  2. die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten Aufwands (Art. 90),
  3. das Mass der zulässigen Abschreibungen, das Nachholen früher unterlassener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wertschriftenbestand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 91 und 92).

4 Quellensteuer für natürliche und juristische Personen

4.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 112 Quellenbesteuerte Personen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a unterstehen. *

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *

… *

Art. 113 Steuerbare Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind *

  1. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 112 Absatz 1,
  2. die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 20 Absatz 2,
  3. die Ersatzeinkünfte.

… *

Art. 114 Berechnung des Quellensteuerabzugs *

Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern. *

Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für die Berufskosten (Art. 31) und für die Versicherungsprämien (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie die Sozialabzüge gemäss Artikel 40 berücksichtigt. Die kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen. *

Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (Art. 10 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 38 Abs. 2) berücksichtigen. *

Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhne sowie Teilzeit- oder Nebenerwerb und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Weiter regelt sie, wie bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung einer Anstellung zu verfahren ist. *

Für die Kantonssteuer massgebend ist die Steueranlage des laufenden Jahres. *

Für die Gemeindesteuer massgebend ist das gewogene Mittel der Steueranlagen des Vorjahres der Gemeinden mit quellenbesteuerten Personen.

Art. 114a * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

Personen, die nach Artikel 112 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn

  1. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt oder
  2. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a wird vom Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegt.

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 114b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach Artikel 112 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 114a Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 115a * Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem festen Satz von 4,5 Prozent an der Quelle zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)[42] entrichtet.

Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten. Diese Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht berücksichtigt.

4.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *

Art. 116 * Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz als Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthalter, Grenzgängerin oder Grenzgänger bzw. Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, unterliegt hierfür der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a unterstehen. *

Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs. *

… *

Art. 117 Künstler, Sportler und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstlerinnen und -künstler), Musikerinnen, Musiker, Artistinnen, Artisten, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton Bern ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht diesen Personen selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die ihre Tätigkeit organisiert hat.

Die Steuer beträgt zehn Prozent der Tageseinkünfte. *

Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen *

  1. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern,
  2. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten.

Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter haftet solidarisch für die Steuer.

Art. 118 Organe juristischer Personen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Bern sind für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnliche Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einer Drittperson zufliessen. *

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *

Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 119 Hypothekargläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, für die ein Pfandrecht an einem bernischen Grundstück oder an einer bernischen Grundpfandforderung besteht, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 120 Leistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

Im Ausland wohnhafte Personen, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern mit Sitz im Kanton Bern oder Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Bern Kapitalleistungen, Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt für wiederkehrende Leistungen neun Prozent und für Kapitalleistungen sieben Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 121 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt für wiederkehrende Leistungen neun Prozent und für Kapitalleistungen sieben Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 122a * Mitarbeiterbeteiligungen

Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 20d steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 18 Prozent des geldwerten Vorteils.

Art. 123a * Abgegoltene Steuer

Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 123b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach Artikel 116 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn

  1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist,
  2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder
  3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 123c * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere im Zusammenhang mit den im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzügen, kann die kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person verlangen.

Art. 124 * Aufteilung des Steuerertrages

Die für quellenbesteuerte Personen im Sinne der Artikel 117 bis 122a abgelieferten Steuern werden zwischen dem Kanton und der anspruchsberechtigten Gemeinde gemäss Artikel 251 Absatz 3 im Verhältnis zwei zu eins geteilt. *

Art. 125 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere bestimmt er

  1. das Steuerbezugs- und Ablieferungsverfahren (Art. 112 ff.),
  2. die bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs zu berücksichtigenden pauschalen Abzüge (Art. 114 Abs. 2) und die Berücksichtigung des Einkommens des andern Ehegatten unter Gewährung des Zweiverdienerabzugs (Art. 114 Abs. 2a),
  3. das gewogene Mittel der Gemeindesteueranlagen (Art. 114 Abs. 4),
  4. die nähere Umschreibung der kleinen Arbeitsentgelte, das Abrechnungsverfahren, die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug, die Verteilung der abgelieferten Steuern zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie das Vorgehen bei interkantonalen Verhältnissen (Art. 115a),
  5. die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug,[43]
  6. die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag für Personen, die nach Artikel 116 der Quellensteuer unterliegen (Art. 123b),
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen bei stossenden Verhältnissen (Art. 123c).

5 Grundstückgewinnsteuer

5.1 Steuerpflicht und Gegenstand der Steuer

5.1.1 Allgemeines

Art. 126 Steuerpflicht

Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die *

  1. ein Grundstück oder eine Wasserkraft im Kanton Bern veräussern,
  2. ein Recht an einem Grundstück oder einer Wasserkraft im Kanton Bern einräumen oder veräussern oder
  3. als Miterben oder nach öffentlichem Recht an einem Grundstückgewinn beteiligt sind.

Sind mehrere Personen an der Veräusserung beteiligt, ist jede für den veräusserten Eigentumsanteil steuerpflichtig.

Die allgemeinen Regelungen zur Steuerpflicht bei der Einkommens- und Vermögenssteuer gelten für die Grundstückgewinnsteuer sinngemäss. *

Art. 127 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Für Grundstückgewinne nicht steuerpflichtig sind

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
  2. der Kanton Bern,
  3. die Einwohnergemeinden und ihre Unterabteilungen, die Kirchgemeinden der anerkannten bernischen Landeskirchen, die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften sowie die Regionalkonferenzen und die Gemeindeverbände für Gewinne, die sie im eigenen Gemeinde- oder Verbandsgebiet erzielt haben,
  4. die konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen für den Wertzuwachs auf Grundstücken, der während der Dauer einer Steuerbefreiung nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe l seit dem Steuerjahr 2010 entstanden ist, wobei für den Zeitraum der Steuerbefreiung auf diesen Grundstücken der Besitzesdauerabzug nach Artikel 144 nicht berücksichtigt wird.

Art. 128 Gegenstand der Steuer

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks oder einer Wasserkraft, von Teilen davon sowie von Rechten an solchen.

Gewinne unter 5300 Franken sind steuerfrei. *

Art. 129 Abgrenzung zu den periodischen Steuern

Von der Grundstückgewinnsteuer ausgenommen und der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterworfen sind

  1. Gewinne aus Grundstückshandel nach Artikel 21 Absatz 4 bzw. nach Artikel 85 Absatz 4,
  2. Leistungen für die zeitlich beschränkte Belastung von Grundstücken und Wasserkräften mit Dienstbarkeiten, öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und für die zeitlich beschränkte Einräumung persönlicher Rechte auf Ausbeutung oder Benutzung.

Als Rechte auf Ausbeutung gelten insbesondere das Recht auf Abbau von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Torf, Kohle und andern Mineralien sowie das Recht auf Bezug oder Benutzung von Wasser oder Wasserkraft.

Art. 130 Veräusserung

Als Veräusserung gelten insbesondere Verkauf, Tausch, Enteignung, Einbringen in eine Gesellschaft oder Genossenschaft, Übertragung von Grundstücken durch eine Gesellschaft oder Genossenschaft auf Inhaberinnen oder Inhaber von Beteiligungsrechten, Auflösung einer Personengesamtheit, Beteiligung von Miterben am Gewinn auf einem landwirtschaftlichen Grundstück (Art. 619 ZGB[44] in Verbindung mit Art. 28 bis 35 des Bundesgesetzes über das Bäuerliche Bodenrecht [BGBB][45]) oder auf öffentlichem Recht beruhende Beteiligung an einem Grundstückgewinn.

Der Veräusserung gleichgestellt sind

  1. Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie Veräusserungen wirken, wie die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft oder -genossenschaft und die entgeltliche Übertragung eines Kaufsrechtes an einem Grundstück,
  2. die Belastung von Grundstücken oder Wasserkräften mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern sie auf unbeschränkte Dauer eingeräumt werden.

5.1.2 Steueraufschub

Art. 131 Unentgeltliche Handänderungen

Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird bei Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug aufgeschoben.

Die Erwerberinnen oder Erwerber treten in bezug auf sämtliche latenten Steuerlasten in die Rechtsstellung ihrer Rechtsvorgängerinnen bzw. Rechtsvorgänger ein. Latente Steuerlasten ergeben sich aus allen auf dem Grundstück erzielten Gewinnen, deren Besteuerung bisher aufgeschoben worden ist.

Ein Erbvorbezug gilt noch als unentgeltlich, wenn die Leistung der übernehmenden Person ausschliesslich besteht

  1. in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandforderungen zu Gunsten Dritter,
  2. in der Vereinbarung einer Verpfründung zu Gunsten der abtretenden Person,
  3. in der Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen an Miterbinnen und Miterben.

Leistungen, welche über die in Absatz 3 genannten Ausnahmen hinausgehen, führen zur Entgeltlichkeit des ganzen Rechtsgeschäfts.

Art. 132 Ersatzbeschaffung a Landwirtschaft und Landumlegung

Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei

  1. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder für wertvermehrende Aufwendungen an eigenen, land- oder forstwirtschaftlich selbstbewirtschafteten Grundstücken in der Schweiz verwendet wird, wobei Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 3 sinngemäss gelten,
  2. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Arrondierung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung.

Absatz 1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrachten Abschreibungen sinngemäss Anwendung.

Art. 133 b Übriges Geschäftsvermögen und Umstrukturierungen

Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei

  1. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines Grundstücks, das zum Anlagevermögen gehört, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstücks verwendet wird, das betriebsnotwendiges Anlagevermögen (Art. 23 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 4) darstellt, wobei Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 3 sinngemäss gelten,
  2. Umstrukturierungen von Personenunternehmungen (Art. 22) und von juristischen Personen (Art. 88), wobei Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 88 Absätze 2 und 4 sinngemäss gelten,
  3. Umstrukturierungen von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. e).

Absatz 1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrachten Abschreibungen sinngemäss Anwendung.

Art. 134 c Privatvermögen und Eigentumswechsel unter Ehegatten

Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei

  1. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Eigenheims (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist für den Erwerb oder zum Bau eines gleichgenutzten Ersatzobjekts in der Schweiz verwendet wird; bei Mehrfamilienhäusern ist eine Ersatzbeschaffung lediglich für den selber bewohnten Teil möglich,
  2. Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB[46]) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten dem Steueraufschub zustimmen.

Art. 135 Teilweiser Steueraufschub

Ein Steueraufschub gilt nur soweit, als die Anlagekosten des Ersatzgrundstückes (Reinvestition) diejenigen des veräusserten Grundstücks übersteigen.

Soweit der Erlös die Reinvestition übersteigt, wird der Unterschied als Rohgewinn besteuert.

Art. 136 Besteuerung

Grundstückgewinne, deren Besteuerung aufgeschoben worden ist, werden bei der Weiterveräusserung des Ersatzgrundstücks bzw. des übernommenen Grundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vorliegt. *

Sämtliche aufgeschobenen Rohgewinne werden in die das Ersatzgrundstück bzw. das übernommene Grundstück betreffende Gewinnberechnung einbezogen und als Teil des Gesamtgewinns besteuert.

… *

Steht ein ausserkantonaler aufgeschobener Rohgewinn dem Kanton Bern zur Besteuerung zu, wird er bei der Weiterveräusserung des bernischen Ersatzgrundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vorliegt. *

5.2 Gewinnberechnung und Besitzesdauerabzug

Art. 137 Grundstückgewinn

Der Unterschied zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen) ergibt den Rohgewinn.

Der um den Besitzesdauerabzug und die Verlustanrechnung verminderte Rohgewinn ergibt den steuerbaren Grundstückgewinn.

Beschränkte dingliche Rechte wie Nutzniessung und Wohnrecht, deren Einräumung keinen Veräusserungstatbestand darstellt, werden bei der Veräusserung des damit belasteten Grundstücks in der Gewinnberechnung nicht berücksichtigt.

Art. 138 Erlös

Als Erlös gilt der gesamte Wert aller vermögenswerten Leistungen, zu denen sich die erwerbende Person gegenüber der veräussernden Person zu deren Gunsten oder zu Gunsten einer Drittperson verpflichtet.

Wiederkehrende Leistungen gehören mit ihrem Kapitalwert zum Erlös. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Grundstücken an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird.

Beim Tausch gilt der Tauschpreis als Erlös, sofern er nicht wesentlich vom Verkehrswert abweicht. Ist der Tauschpreis nicht oder nicht angemessen festgesetzt worden, gilt der Verkehrswert als Erlös.

Vom Erlös ist der Betrag abzuziehen, der Miterben im Sinne der Artikel 28 bis 35 BGBB[47] oder aufgrund öffentlichrechtlicher Gewinnbeteiligungen überlassen werden muss.

Art. 139 Erwerbspreis 1 Allgemein

Als Erwerbspreis von Grundstücken gilt der im Grundbuch eingetragene oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis. Ein höherer Preis kann nur angerechnet werden, wenn die Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer die Grundstückgewinnsteuer und allfällige Strafsteuern aufgrund des wirklichen Erlöses bezahlt hat.

Bei gemischten Rechtsgeschäften (Schenkung und Erbvorbezug) gilt in Abgrenzung zur Schenkungssteuer der amtliche Wert oder das höhere Entgelt als Erwerbspreis.

Wiederkehrende Leistungen gehören ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten wiederkehrenden Leistungen mit ihrem nach Artikel 138 Absatz 2 bei der Voreigentümerin oder dem Voreigentümer angerechneten Kapitalwert zum Erwerbspreis.

Bei tauschweise erworbenen Grundstücken gilt der der Voreigentümerin oder dem Voreigentümer angerechnete Erlös als Erwerbspreis.

Art. 140 2 Bei Veräusserung nach Steueraufschub

Als Erwerbspreis bei der Weiterveräusserung gelten

  1. nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 131 der amtliche Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, des Erbgangs oder des Erbvorbezugs ohne Rücksicht auf den Ausgleichungswert oder auf Ausgleichszahlungen. Die steuerpflichtige Person kann an Stelle des amtlichen Werts die Anlagekosten ihrer Rechtsvorgängerin oder ihres Rechtsvorgängers in Anrechnung bringen,
  2. nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe b der Erwerbspreis des abgegebenen Grundstücks,
  3. nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a die um den aufgeschobenen Rohgewinn gekürzten Anlagekosten des Ersatzgrundstücks,
  4. nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben b und c der Erwerbspreis, der vor den Umstrukturierungen massgebend war,
  5. nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Erwerbspreis der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers,
  6. nach erfolgtem ausserkantonalem Steueraufschub, dessen aufgeschobener Rohgewinn dem Kanton Bern zur Besteuerung zusteht, die um den ausserkantonal aufgeschobenen Rohgewinn gekürzten Anlagekosten des Ersatzgrundstücks.

Art. 141 3 Bei Teilveräusserung

Wird ein Grundstück nur zum Teil veräussert oder wird bloss ein Recht an einem Grundstück eingeräumt, so ist der entsprechende Teil des Erwerbspreises anzurechnen.

Art. 142 Aufwendungen

Als Aufwendungen gelten die von der steuerpflichtigen Person selbst getragenen Ausgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung untrennbar verbunden sind oder die zur Verbesserung oder Wertvermehrung des veräusserten Vermögensbestandteils beigetragen haben. *

Aufwendungen sind insbesondere

  1. Kosten der Handänderung, Verschreibung und Versteigerung,
  2. Provisionen und Auslagen für die Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs,
  3. Auslagen für dauernde Wertvermehrung am Grundstück wie Neu- und Umbauten, Wasserversorgung, Licht- und Heizungsanlagen, Strassenbauten, Bodenverbesserungen und Uferschutzbauten, einschliesslich der dafür dem Gemeinwesen oder einem Verband freiwillig geleisteten Beiträge, sowie mit der Behörde vertraglich vereinbarte Bauten auf dem Grundstück wie Kinderspielplätze, gemeinschaftlich genutzte Räume oder andere Einrichtungen,
  4. Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss Gesetz oder Gemeindereglement geleistet werden oder entsprechende vertragliche Kostenbeiträge,
  5. von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer als Ausgleich für Planungsvorteile geleistete Mehrwertabgaben,
  6. gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen zur Verbesserung oder Wertvermehrung, soweit sie ordnungsgemäss verbucht und als Einkommen bzw. Gewinn besteuert worden sind,
  7. beim Verkauf des Grundstücks durch die Immobiliengesellschaft der nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a besteuerte Rohgewinn.

Nicht als Aufwendungen gelten insbesondere *

  1. Ausgaben für den ordentlichen Unterhalt und die Verwaltung,
  2. Ausgaben, die nach Artikel 36 Absätze 1a und 3 den Unterhaltskosten gleichgestellt sind,
  3. Ausgleichszahlungen infolge Erbteilung oder Erbvorbezug,
  4. entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuern.

Art. 143 Verlustanrechnung

Vom steuerbaren Grundstückgewinn werden die Verluste abgezogen, die die steuerpflichtige Person im gleichen, im vorangegangenen oder im nachfolgenden Kalenderjahr bei der Veräusserung von Grundstücken oder Wasserkräften und aus der Einräumung von Rechten an solchen erleidet oder erlitten hat, sofern für die betreffenden Geschäfte die subjektive Steuerpflicht im Kanton Bern gegeben war. Verluste unter 5300 Franken[48] werden nicht angerechnet. *

Schliesst das Geschäftsjahr einer buchführenden, steuerpflichtigen Person in der Bemessungsperiode, in der ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, so kann dieser vom betreffenden steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.

Die Bestimmungen über die Verlustanrechnung bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (Art. 35 bzw. 93) sind sinngemäss anwendbar.

Hatte die steuerpflichtige Person auf dem veräusserten Objekt Abschreibungen vorgenommen, so ist eine Anrechnung des Verlustes auf Gewinne nur soweit möglich, als er den Gesamtbetrag der steuerrechtlich berücksichtigten Abschreibungen übersteigt.

Art. 144 Besitzesdauerabzug

Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während mindestens fünf Jahren zu Eigentum, so ermässigt sich der Grundstückgewinn um je zwei Prozent für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb, höchstens aber um 70 Prozent.

Der Abzug berechnet sich bei Grundstücken, die unter Steueraufschub erworben worden sind, von der letzten besteuerten Veräusserung oder entgeltlichen Handänderung ohne Gewinn an.

Bei Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung findet eine geteilte Berechnung statt. Auf dem aufgeschobenen Rohgewinn aus der früheren Veräusserung berechnet sich der Abzug gemäss Absatz 2, bei dem auf die Ersatzliegenschaft entfallenden Teilgewinn vom Zeitpunkt ihres Erwerbes an.

Art. 145 Abrundung und Zusammenrechnung

Für die Steuerberechnung werden Restbeträge des steuerbaren Grundstückgewinns unter 100 Franken nicht mitgerechnet.

Für die Besteuerung werden alle während eines Kalenderjahres erzielten Grundstückgewinne von mindestens 5300 Franken[49] zusammengerechnet. *

5.3 Steuerberechnung

Art. 146 * Einfache Steuer

Die einfache Steuer für Grundstückgewinne berechnet sich nach folgenden Einheitsansätzen:

Einheitsansatz (Prozent) Zu versteuernder Gewinn (CHF)
1,44 für die ersten 2800 *
2,40 für die nächsten 2800 *
4,08 für die nächsten 8200 *
4,92 für die nächsten 13'400 *
6,41 für die nächsten 26'800 *
7,26 für die nächsten 80'400 *
7,81 für die nächsten 201'100 *
8,10 für die weiteren Gewinne

Art. 147 Zuschlag

Beträgt die Besitzesdauer nach Artikel 144 weniger als fünf Jahre, so erhöht sich die Steuer bei einer Besitzesdauer *

  1. von weniger als 1 Jahr um: 70 Prozent
  2. von 1 bis weniger als 2 Jahren um: 50 Prozent
  3. von 2 bis weniger als 3 Jahren um: 35 Prozent
  4. von 3 bis weniger als 4 Jahren um: 20 Prozent
  5. von 4 bis weniger als 5 Jahren um: 10 Prozent.

Dieser Zuschlag wird nicht erhoben,

  1. wenn das Grundstück im Zuge einer Erbschaftsliquidation veräussert wird,
  2. wenn die verkaufende Person aus persönlichen Gründen zu einem Verkauf gezwungen war oder
  3. wenn die verkaufende Person nachweist, dass Umstände vorliegen, die jede spekulative Absicht ausschliessen.

6 Verfahren

6.1 Behörden

Art. 149 Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz. Sie sorgt für die richtige und einheitliche Durchführung der Steuerveranlagung und des Steuerbezugs.

Sie führt die Aufsicht über die Gemeinden und Dritte, die am Vollzug beteiligt sind.

Sie betreibt eine Personendatensammlung, in der *

  1. Daten der natürlichen und juristischen Personen und ihrer Vertretungen bearbeitet werden,
  2. für natürliche Personen insbesondere die Konfession, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft, Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Angaben zum Haushalt enthalten sind, soweit diese Daten vorliegen,
  3. soweit erforderlich die Angaben gemäss Buchstabe b nach ihrem zeitlichen Verlauf geordnet bearbeitet werden können (Historisierung).

Sie betreibt zudem in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Steuerregister für natürliche und juristische Personen. Darin sind insbesondere Angaben über die Steuerpflicht, die ZPV-Nummer, der Zivilstand und die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche enthalten. *

Art. 150 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden erfüllen im Steuerwesen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung und im gegenseitigen Einvernehmen durch die Finanzdirektion übertragen werden.

Die Kosten für das steuerrechtliche Verfahren werden unter Berücksichtigung der gegenseitigen Dienstleistungen auf Kanton und Gemeinden aufgeteilt.

Der Regierungsrat setzt die Vergütungen nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung fest und bewilligt die erforderlichen Ausgaben abschliessend.

6.2 Verfahrensgrundsätze

Art. 151 * Subsidiäres Recht

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich das Verfahren einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[50].

Art. 152 Ausstand

Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn sie oder er

  1. an der Sache ein persönliches Interesse hat,
  2. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert beziehungsweise durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist,
  3. Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig gewesen ist,
  4. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.

Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet die nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zuständige Behörde.

Art. 153 Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung des Amtes oder in Erfüllung der Aufgaben bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Eine Auskunfterteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn

  1. die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt,
  2. eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht oder
  3. ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Finanzdirektion die Auskunfterteilung schriftlich bewilligt.

Art. 154 Amtshilfe unter Steuerbehörden

Die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Sie erteilen die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die mit dem Steuerwesen betraute Stelle der Gemeinde kann zudem im Abrufverfahren die elektronisch erfassten Steuerdaten ihrer Steuerpflichtigen und derer Grundstücke einsehen.

Ist eine Person aufgrund der Steuererklärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, so setzt die kantonale Steuerverwaltung die Steuerbehörde des andern Kantons über die Steuererklärung und die Veranlagung in Kenntnis.

Art. 155 Amtshilfe anderer Behörden

Die Behörden des Kantons und der Gemeinden erteilen den Steuerbehörden auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte.

Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Vorbehalten bleiben Geheimhaltungspflichten der besonderen Gesetzgebung.

Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten können der Steuerverwaltung auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden des Kantons und der Gemeinden entscheidet der Regierungsrat.

Art. 156 Ehegatten

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den steuerpflichtigen Personen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Ein von Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten selbstständig eingelegtes Rechtsmittel kann nur gemeinsam oder von demjenigen Ehegatten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, zurückgezogen werden.

Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Haben die Ehegatten eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen die Mitteilungen an diese oder diesen.

Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Art. 157 Akteneinsicht

Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung.

Art. 158 Beweisabnahme

Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben dieselbe Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.

Sie sind der kantonalen Steuerverwaltung so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.

Wo das Gesetz die persönliche Unterzeichnung vorschreibt, kann der Regierungsrat an Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung eine andere Form der Unterzeichnung zulassen.

Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Art. 159 Eröffnung

Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Die Zustellung erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher Post. Mit dem Einverständnis der steuerpflichtigen Person kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden durch Verordnung. *

Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertreterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertreterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, so wird ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Quellensteuer.

Art. 160 Vertragliche Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Die steuerpflichtige Person hat die vertragliche Vertreterin oder den vertraglichen Vertreter sorgfältig auszuwählen, aufzuklären und zu überwachen.

Im Veranlagungsverfahren und im Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden auch Personen ohne Anwaltpatent als vertragliche Vertreterin oder vertraglicher Vertreter zugelassen.

Auf Verlangen haben sich vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Art. 161 Fristen

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

Ein Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war.

6.3 Verjährung

Art. 162 Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still

  1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens,
  2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist,
  3. solange weder die steuerpflichtige noch eine mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,
  4. solange die für die Veranlagung der Grundstückgewinne erforderliche Handänderungsmeldung nicht eingetroffen ist.

Die Verjährungsfrist beginnt neu mit

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die der steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird,
  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder eine mithaftende Person,
  3. der Einreichung eines Erlassgesuches,
  4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Bei Grundstückgewinnen beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gewinn erzielt worden ist.

Art. 163 Bezugsverjährung

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährungsfrist richten sich nach Artikel 162 Absätze 2 und 3.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

6.4 Veranlagungsverfahren

6.4.1 Allgemeines

Art. 164 Steuerregister

Die Gemeinden führen das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie das Register der amtlichen Werte.

Die kantonale Steuerverwaltung führt die Register für die übrigen Steuern. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (Art. 83 Abs. 1 Bst. g). Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an die kantonale Steuerverwaltung sperren lassen. *

Beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erhalten Dritte von der Gemeinde jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde. Die gebührenpflichtige Auskunft umfasst das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften. *

Beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erhalten Dritte von der kantonalen Steuerverwaltung jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern. Die gebührenpflichtige Auskunft umfasst den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital. *

Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Die steuerpflichtige Person wird über die erteilte Auskunft informiert. *

Wird die gewünschte Auskunft verweigert, kann die gesuchstellende Person eine anfechtbare Verfügung verlangen. Gegen die Verfügung kann Rekurs an die Steuerrekurskommission (Art. 195 ff.) erhoben werden. *

Art. 165 Zuständige Gemeinde

Zuständig ist jene Gemeinde, in der die steuerpflichtige natürliche Person ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat. Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, jedoch in zwei bernischen Gemeinden je einen selbstständigen Wohnsitz begründen, ist die Wohnsitzgemeinde des Ehemannes zuständig. Bei eingetragenen Partnerinnen und Partnern richtet sich im selben Fall die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen. *

Zuständig ist jene Gemeinde, in der die steuerpflichtige juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat.

Ist die steuerpflichtige Person aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, so ist jene Gemeinde zuständig, in der die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt sind. Ist dies in mehreren Gemeinden der Fall, so ist jene Gemeinde zuständig, in der sich der grösste Anteil der steuerbaren Werte befindet.

Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

In Zweifelsfällen bestimmt die kantonale Steuerverwaltung die zuständige Gemeinde. *

Art. 166 Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Veranlagung.

Sie stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie kann insbesondere Einvernahmen anordnen, Belege und Ausweise einfordern, Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

Art. 167 Mitwirkungspflichten

Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Sie muss auf Verlangen der Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957 bis 958f OR. *

Art. 168 Bescheinigungspflicht Dritter

Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet

  1. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,
  3. Versicherer über den Steuerwert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen,
  4. Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder gehabt haben, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse,
  5. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen.

Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann die kantonale Steuerverwaltung diese von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Die Steuerverwaltung kann vorsehen, dass ihr bestimmte Bescheinigungen mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person auf dem elektronischen Weg direkt übermittelt werden können. *

Art. 169 Auskunftspflicht Dritter

Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

6.4.2 Veranlagung der periodischen Steuern

Art. 170 Steuererklärung

Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.

Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen innert der vom Regierungsrat festgesetzten Frist einreichen. Die persönliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich bei vertraglicher Vertretung durch den Ehegatten.

Art. 171 Beilagen zur Steuererklärung

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen

  1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
  2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person,
  3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen *

  1. die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
  2. bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR die Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus *

  1. dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital,
  2. den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absätze 3 bis 7,
  3. den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven,
  4. jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 172 Meldepflicht Dritter

Der kantonalen Steuerverwaltung müssen als Dritte für jede Steuerperiode Bescheinigungen einreichen *

  1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein,
  2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen,
  3. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft,
  4. Arbeitgeber über sämtliche von ihnen ausgerichteten Löhne, Spesenvergütungen und anderen Leistungen,
  5. die Arbeitslosenkasse über ausgerichtete Entschädigungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)[51].

Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe d sind auf amtlichem Formular oder in anderer von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form einzureichen. Ebenfalls zu bescheinigen sind geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen. *

Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

Der Regierungsrat kann vorsehen, dass weitere Dritte Bescheinigungen direkt der Steuerverwaltung einreichen müssen, sofern das Bundesrecht eine solche Ergänzung des kantonalen Rechts gestattet.  *

Art. 173 * Kollektive Kapitalanlagen

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.

Art. 174 Veranlagung

Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt die Steuern auf Grund der Steuererklärung, der eingereichten Belege und der durchgeführten Untersuchungen. Sie berücksichtigt dabei auch Informationen aus dem Ausland, die sie gestützt auf internationale Vereinbarungen erhalten hat. *

Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

Art. 175 Veranlagungsverfügung

Die Veranlagungsverfügung enthält

  1. die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und Eigenkapital),
  2. den Steuersatz,
  3. die Steuerbeträge.

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit natürlicher Personen und bei juristischen Personen kann ein allfälliger Verlustvortrag eröffnet werden.

Abweichungen von der Steuererklärung werden kurz begründet.

Die Steuerverwaltung eröffnet die Veranlagungsverfügung der steuerpflichtigen Person und den beteiligten Gemeinden.

6.4.3 Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

Art. 176 Handänderungsmeldung und Kurzdeklaration

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Einreichung einer Kurzdeklaration des mutmasslichen Grundstückgewinnes bei Anmeldung von Veräusserungsgeschäften beim Grundbuchamt. *

Das Grundbuchamt meldet der kantonalen Steuerverwaltung jeden ihm bekannt gewordenen Tatbestand, der zu einer Besteuerung eines Grundstückgewinns Anlass geben kann. Die Meldung erfolgt innert Monatsfrist seit dem Hauptbucheintrag oder seit Kenntnis einer wirtschaftlichen Handänderung (Art. 130 Abs. 2 Bst. a).

Die Handänderungsmeldung umfasst die im Grundbuch und den Belegen ersichtlichen Daten wie Personalien, Grundstückbeschreibungen, Veräusserungsdaten und die früheren Erwerbsdaten sowie die allenfalls einzureichende Kurzdeklaration. *

Art. 177 Steuererklärung

Die kantonale Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person die Steuererklärung zu, wenn sie Kenntnis von einem mutmasslichen Grundstückgewinn erhält.

Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person unterzeichnen und samt den Belegen innert 30 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.

Die kantonale Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt ab. Sie holt im Einzelfall die Stellungnahme der Gemeinde ein

  1. bei fehlendem Nachweis von Aufwendungen,
  2. bei unklarem Sachverhalt oder fehlenden örtlichen Kenntnissen,
  3. auf Verlangen der Gemeinde.

Art. 178 Veranlagungsverfügung

Die Steuerverwaltung setzt den steuerbaren Grundstückgewinn, den Steuersatz und den Steuerbetrag fest. Abweichungen von der Steuererklärung werden kurz begründet.

Die Veranlagungsverfügung ist der steuerpflichtigen Person und den betroffenen Gemeinden zu eröffnen.

Die Veranlagung wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen ergänzt, wenn *

  1. Aufwendungen geltend gemacht werden, für die zum Zeitpunkt der Veranlagung noch keine Rechnung gestellt und in der Veranlagungsverfügung ein entsprechender Ergänzungsvorbehalt angebracht worden ist,
  2. nachträglich ein Verlust anzurechnen ist (Art. 143),
  3. eine steuerpflichtige Person im Verlauf eines Kalenderjahres mehrmals Grundstückgewinne erzielt (Art. 145 Abs. 2),
  4. eine Ersatzbeschaffung (Art. 132 ff.) vorgenommen worden ist.
  5. die Veranlagungen anderer steuerpflichtiger Personen für den auf dem gleichen Objekt realisierten Gewinn abgeändert werden.

Der Antrag auf Ergänzung der Veranlagung ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen.

6.4.4 Festsetzung der amtlichen Werte

Art. 179 Amtliche Bewertung

Grundstücke und ihnen gleichgestellte Rechte werden in der Gemeinde, in der sie liegen, bewertet.

Wasserkräfte werden in der Gemeinde bewertet, in der die Wasserkraft nutzbar gemacht wird (Werkgemeinde).

Der Regierungsrat regelt die Aufteilung des amtlichen Wertes von Wasserkräften

  1. auf die Werkgemeinde,
  2. auf alle Gemeinden, die von der oberen Grenze der künstlichen Stauung oder von der Ableitung des Oberwassers bis zur Ausmündung des Unterwassers in den natürlichen Wasserlauf an diesen anstossen (Ufergemeinden), und
  3. auf andere Gemeinden, die infolge der Wasserwerkanlage einen wesentlichen Schaden erlitten haben.

Art. 180 Zuständigkeiten

Die kantonale Steuerverwaltung

  1. führt die amtliche Bewertung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden durch,
  2. erhebt die Bewertungsgrundlagen und beantragt nötigenfalls die Einberufung der kantonalen Schatzungskommission,
  3. ernennt die kantonalen Schätzerinnen und Schätzer und regelt deren Ausbildung,
  4. erteilt Aufträge für die Bewertungen,
  5. nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der kantonalen Schatzungskommission teil.

Die Gemeinde

  1. führt das Register der amtlichen Werte und archiviert die Akten der amtlichen Bewertung für ihr Gemeindegebiet,
  2. stellt den Schätzerinnen und Schätzern die erforderlichen Akten sowie auf Verlangen eine ortskundige Person zur Verfügung,
  3. meldet Veränderungen, die zu einer ausserordentlichen Neubewertung führen können.

Der Regierungsrat bestimmt

  1. die Entschädigung der Schätzerinnen und Schätzer,
  2. die Beiträge des Kantons an die Gemeinden und
  3. die massgebenden Kosten der Datenverarbeitung.

Art. 181 Rechtsbeständigkeit

Eine Anpassung des amtlichen Wertes entfaltet auf den Zeitpunkt der allgemeinen Neubewertung Rechtswirkung, eine ausserordentliche Neubewertung bereits für das Steuerjahr, in dem der Neubewertungsgrund eingetreten ist.

Haben im Hinblick auf den gleichen Stichtag mehrere Bewertungen stattgefunden, so wird der amtliche Wert aufgrund von Bestand und Zustand am Stichtag und anhand der am Stichtag gültigen Bewertungsvorschriften und Berechnungsansätze festgesetzt. Ist bereits auf Grund eines nicht mehr zutreffenden Bestands ein amtlicher Wert eröffnet worden, so wird dieser mit der Eröffnung des neuen amtlichen Wertes hinfällig.

Der amtliche Wert gilt bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung.

Auslassungen und offensichtliche Unrichtigkeiten in einer rechtskräftigen amtlichen Bewertung korrigiert die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen. Der neue Wert wird für das laufende Steuerjahr steuerrechtlich wirksam.

Art. 182 Allgemeine Neubewertung

Haben sich im Grossteil des Kantons oder im ganzen Kanton seit der letzten allgemeinen Neubewertung die Verkehrs- oder Ertragswerte erheblich verändert, ordnet der Grosse Rat durch Dekret eine allgemeine Neubewertung der Grundstücke und Wasserkräfte an. Er bestimmt den Ziel-Medianwert, den Stichtag und die Bemessungsperiode. *

Zur Vorbereitung einer allgemeinen Neubewertung bestellt der Regierungsrat eine kantonale Schatzungskommission.

Die kantonale Schatzungskommission stellt im Rahmen der Bewertungsgrundsätze für die verschiedenen nichtlandwirtschaftlichen Grundstückarten und die Wasserkräfte Bewertungsnormen auf.

Art. 183 Ausserordentliche Neubewertung

Der amtliche Wert wird von Amtes wegen neu festgesetzt unter Berücksichtigung der am Grundstück oder an der Wasserkraft seit der letzten Bewertung eingetretenen Veränderungen wie

  1. baulichen Veränderungen (Neubau, Umbau, Abbruch von Gebäuden und Anlagen, Sanierungen und grösseren Renovationen u. ä.),
  2. Änderungen in der Benützungsart oder im Bestand von Grundstücken und Gebäuden,
  3. Änderungen in der Bewirtschaftung oder den Bewirtschaftungsgrundlagen landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, sofern der amtliche Wert dadurch massgeblich beeinflusst wird,
  4. Errichtung, Änderung oder Löschung von Rechten, Lasten und Konzessionen, soweit sie für die amtliche Bewertung von Bedeutung sind,
  5. Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen zur Bewertung von Land in der Bauzone zum Ertragswert,
  6. Flächenveränderung, Zonenänderung, Erschliessung oder Melioration von Land, sofern dadurch der amtliche Wert massgeblich beeinflusst wird.

Eine ausserordentliche Neubewertung ist ebenfalls durchzuführen, wenn Eigentümerinnen, Eigentümer oder Gemeinde nachweisen, dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstücks einen um wenigstens zehn Prozent höheren oder tieferen amtlichen Wert ergäbe.

Die Gemeinde sorgt für die periodische Überprüfung der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte. Sie meldet Veränderungen im Sinne von Absatz 1 unaufgefordert der kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 184 Verfügung

Die kantonale Steuerverwaltung setzt die amtlichen Werte der einzelnen Grundstücke, Rechte und Wasserkräfte fest.

Die Festsetzung des amtlichen Wertes ist eine selbstständig anfechtbare Verfügung. Adressaten sind die steuerpflichtige Person, die den Vermögenswert zu versteuern hat, und die Gemeinde.

6.4.5 Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer

Art. 185 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung

Wer dem Steuerabzug an der Quelle unterliegende Leistungen erbringt, ist Schuldnerin oder Schuldner der steuerbaren Leistung.

Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haben den Steuerabzug an der Quelle vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.

Art. 186 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners

Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung sind insbesondere verpflichtet, *

  1. der zuständigen Behörde Personen zu melden, die der Besteuerung an der Quelle unterworfen sind,
  2. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) bei der quellensteuerpflichtigen Person einzufordern,
  3. der quellenbesteuerten Person für jeden Steuerabzug eine Aufstellung oder Bestätigung und eine Zusammenstellung über die Steuerabzüge eines Kalenderjahres auszustellen,
  4. die Steuern periodisch der hierfür zuständigen Behörde abzuliefern, mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen und bei einer von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführten Kontrolle Einblick in die für die Besteuerung massgebenden Unterlagen zu gewähren,
  5. die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten, und zwar auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuer. *

Sie erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von ein bis zwei Prozent der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten Beträge. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Bezugsprovision durch Verordnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. *

Art. 186a * Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren

Im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 115a ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet,

  1. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgelder) die geschuldete Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzufordern,
  2. die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern und mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen.

Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haften für die Entrichtung der Steuer.

Die zuständige AHV-Ausgleichskasse stellt den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist die einkassierten Steuerzahlungen der kantonalen Steuerverwaltung. *

Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision, deren Höhe vom Regierungsrat festgelegt wird.

Art. 186b * Notwendige Vertretung

Die kantonale Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertreterin oder einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

Personen, die nach Artikel 123b eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert diese während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die kantonale Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Artikel 161 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 187 Verfügung

An der Quelle besteuerte Personen können von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie *

  1. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 186 Absatz 1 Buchstabe c nicht einverstanden sind oder
  2. diese Bescheinigung vom Arbeitgeber nicht erhalten haben.

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *

Sie oder er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. *

Art. 188 Nachforderung und Rückerstattung

Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet sie die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerinnen oder Schuldner auf die an der Quelle besteuerte Person bleibt vorbehalten.

Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so müssen sie der an der Quelle besteuerten Person die Differenz zurückzahlen.

Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt worden ist und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *

6.5 Einsprache

Art. 189 Voraussetzungen

Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Einsprache erhoben werden, sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

Zur Einsprache befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung.

Art. 190 Einsprachefrist

Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich einzureichen.

Einsprachen der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung sind innert 60 Tagen seit der Eröffnung an die steuerpflichtige Person einzureichen.

Art. 191 Einsprachegründe

Mit der Einsprache können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.

Die Einsprache kann auf eine von der Steuerverwaltung ausgesprochene Busse beschränkt werden.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. *

Im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer können rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte nicht angefochten werden.

… *

Art. 192 Einspracheverfahren

Im Einspracheverfahren hat die kantonale Steuerverwaltung dieselben Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig ist.

Die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung kann mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person als Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.

Art. 193 Einspracheentscheid

Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache.

Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil ändern.

Der Entscheid wird begründet und allen Adressaten der angefochtenen Verfügung eröffnet.

Art. 194 Kosten des Einspracheverfahrens

Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos.

Gebühren werden erhoben

  1. bei Einsprachen gegen Verfügungen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen haben vorgenommen werden müssen,
  2. für die Kosten von Beweismassnahmen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig gewesen sind.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6.6 Rechtsmittel

6.6.1 Rekurs

Art. 195 Voraussetzungen

Gegen Einspracheentscheide kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden.

Zum Rekurs befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung.

Art. 196 Rekursfrist

Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheides bei der Steuerrekurskommission schriftlich einzureichen.

Für die Gemeinden und die kantonale Steuerverwaltung beginnt die Frist mit der Eröffnung an die steuerpflichtige Person.

Art. 197 Rekursgründe

Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.

Der Rekurs kann auf eine von der Steuerverwaltung ausgesprochene Busse oder auf die Verfahrenskosten beschränkt werden.

Wer Rekurs führt, muss Rechtsbegehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen.

Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.

Art. 198 Rekursverfahren

Die Steuerrekurskommission fordert die kantonale Steuerverwaltung zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf.

Im Rekursverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren.

Einem Rückzug des Rekurses wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist.

Art. 199 Rekursentscheid

Die Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über den Rekurs.

Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

Der Entscheid wird begründet und allen Adressaten des angefochtenen Entscheids eröffnet.

Art. 200 Kosten des Rekursverfahrens

Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.

Der obsiegenden Partei werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Die Steuerrekurskommission kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die kantonale Steuerverwaltung und die Gemeinden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.

6.6.2 Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

Art. 201

Gegen Rekursentscheide kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Zur Beschwerde befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung.

Die Urteilsverhandlung ist parteiöffentlich.

6.7 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

6.7.1 Revision

Art. 202 Gründe

Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden,

  1. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden,
  2. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,
  3. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.

Art. 203 Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich eingereicht werden.

Art. 204 Verfahren und Entscheid

Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat.

Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.

Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.

Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.

6.7.2 Berichtigung

Art. 205

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

6.7.3 Nachsteuer

Art. 206 Ordentliche Nachsteuer *

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren der Steuerverwaltung die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen bekannt, kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.

Art. 207 Verwirkung

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Art. 208 Nachsteuerverfahren

Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt. Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *

Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

Gebühren werden erhoben

  1. bei Nachsteuerverfahren, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten haben vorgenommen werden müssen,
  2. für die Kosten von Beweismassnahmen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig geworden sind.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 208a * Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. sie die Steuerbehörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen, und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch die Willensvollstreckerin, der Willensvollstrecker, die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

6.8 Inventar

Art. 209 Gründe

Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass ein Steuerinventar aufzunehmen.

Ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches Inventar dient zugleich als Steuerinventar.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Art. 210 Gegenstand

In das Steuerinventar wird nach dem Bestand am Todestag aufgenommen

  1. das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers,
  2. das Vermögen ihres oder seines Ehegatten,
  3. das Vermögen der minderjährigen Kinder, welches ihr oder ihm bisher steuerlich zuzurechnen war.

Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, sind der berechtigten Person zuzurechnen.

Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Steuerinventar vorgemerkt.

Art. 211 Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Steuerinventars nur mit Zustimmung der Behörde verfügen, welche die Inventaraufnahme angeordnet hat.

Zur Sicherung kann die sofortige Siegelung oder eine Verfügungssperre angeordnet werden.

Die Siegelungsbehörde, die Inventarnotarin oder der Inventarnotar meldet dem Regierungsstatthalteramt Widerhandlungen bei der Siegelung oder der Inventaraufnahme.

Art. 212 Mitwirkungspflichten und Rechtsbelehrung

Die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, sind verpflichtet,

  1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein könnten, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen,
  2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen könnten, vorzuweisen,
  3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Erben und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhalten die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese innert zehn Tagen der Behörde, die die Inventaraufnahme angeordnet hat, oder der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar bekannt geben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin, ein handlungsfähiger Erbe, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen oder Erben beiwohnen. *

Die Inventarnotarin oder der Inventarnotar macht Dritte und Erben auf die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorschriften und auf die Straffolgen im Falle derer Verletzung aufmerksam.

Art. 213 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Dritte, die Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben oder denen gegenüber die Erblasserin oder der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche gehabt haben, sind verpflichtet, der für die Siegelung zuständigen Behörde, der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Alle bei der Siegelung und bei der Errichtung des Inventars mitwirkenden Personen sind gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden zur Auskunft verpflichtet.

Im Übrigen gelten die Auskunfts- und Bescheinigungspflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss.

Art. 214 Inventarverfahren

Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.

Für die Anordnung der Siegelung ist die Gemeinde zuständig, in der die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

Für die Anordnung der Inventaraufnahme durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Ortes zuständig, an dem die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat. *

Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein Gericht eine Inventaraufnahme an, so ist dem zuständigen Regierungsstatthalteramt eine Ausfertigung des Inventars zuzustellen. *

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Inventarverfahren zu verhängen.

Die Kosten des Inventarverfahrens gelten als Schulden der Erbschaft. Wenn die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen nur ein geringes Rohvermögen besessen haben, trägt der Kanton die Kosten des Inventarverfahrens. *

6.9 Ausführungsbestimmungen

Art. 215

Der Regierungsrat regelt das Weitere zum Verfahren, insbesondere

  1. das Abrufverfahren (Art. 155),
  2. Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern sowie andere Formen der Unterzeichnung (Art. 158),
  3. die Registerführung (Art. 164),
  4. das Veranlagungsverfahren einschliesslich der Termine zum Einreichen der Steuererklärung (Art. 170),
  5. die Aufteilung des amtlichen Wertes von Wasserkräften (Art. 179),
  6. die Kostenverteilung auf Kanton und Gemeinden (Art. 150 und 180),
  7. die Höhe der Bezugsprovision (Art. 186),
  8. das Inventarverfahren einschliesslich eines minimalen Vermögenswertes, ab dem ein Inventar aufgenommen werden muss, und der Kostenregelung (Art. 209 ff.).[52]

7 Steuerstrafrecht

7.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Art. 216 Verletzung von Verfahrenspflichten

Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere

  1. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
  2. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
  3. Pflichten verletzt, die ihr als Erbin, Erbe oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen.

Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu 10'000 Franken.

Art. 217 Vollendete Steuerhinterziehung

Mit Busse wird bestraft,

  1. wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
  2. wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,
  3. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn *

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. sie die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *

Art. 218 Versuchte Steuerhinterziehung

Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 219 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder daran mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.

Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 217 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *

Art. 220 Übertretungen im Inventarverfahren

Mit Busse wird bestraft,

  1. wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,
  2. wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.

Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu 50'000 Franken.

Der Versuch, Nachlasswerte zu verheimlichen oder beiseite zu schaffen, ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn *

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und
  2. die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 221 Erben, Ehegatten

Stirbt die steuerpflichtige Person, so entfällt die Busse.

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst.

Vorbehalten bleibt Artikel 219. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 219 dar. *

Art. 222 Juristische Personen

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so sind die entsprechenden Strafbestimmungen auf die juristische Person anwendbar.

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 219 bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.

Art. 222a * Selbstanzeige juristischer Personen

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. sie die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden

  1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz,
  2. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG) [53] durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen,
  3. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiter bestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

7.2 Steuervergehen

Art. 223 Steuerbetrug

Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 217 bis 219 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. *

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 217 Absatz 3 oder Artikel 222a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen anderer Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 219 Absatz 3 und 222a Absätze 3 und 4 anwendbar. *

Art. 224 Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. *

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf diejenigen Personen anwendbar, die gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 217 Absatz 3 oder Artikel 222a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 219 Absatz 3 und 222a Absätze 3 und 4 anwendbar. *

7.3 Steuerstrafverfahren

Art. 225 * Zuständigkeiten

Verfahren wegen Steuerhinterziehung, Verletzung von Verfahrenspflichten und Übertretungen im Inventarverfahren können gemeinsam mit einem Veranlagungs-, Nachsteuer- oder Rechtsmittelverfahren nach Massgabe dieses Gesetzes durchgeführt werden.

Strafverfahren wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern werden gerichtlich beurteilt und nach Massgabe der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)[54] durchgeführt. Die kantonale Steuerverwaltung kann im Strafverfahren gestützt auf Artikel 104 Absatz 2 StPO volle Parteirechte ausüben.

Art. 226 Einleitung des Verfahrens

Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Diese wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *

Ein Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch den Erlass einer Strafverfügung eingeleitet werden.

Art. 227 Steuerstrafverfahren *

Das Verfahren wird mit einer Strafverfügung oder einer Aufhebungsverfügung abgeschlossen.

Die Strafverfügung enthält

  1. die Personalien der angeschuldigten Person,
  2. die betroffenen Steuerperioden,
  3. die strafbare Handlung,
  4. die angewandten Gesetzesbestimmungen,
  5. die Höhe der hinterzogenen Steuer,
  6. die Beweismittel,
  7. das Verschulden,
  8. die Strafe,
  9. die Verfahrenskosten,
  10. die Rechtsmittelbelehrung,
  11. eine kurze Begründung.

Vor Erlass der Strafverfügung wird der betroffenen Person Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. *

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 174 Abs. 2) noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. Im Übrigen sind die Beweismittel gemäss Artikel 19 Absatz 1 VRPG zulässig. *

Die Kosten werden der steuerpflichtigen Person auferlegt, wenn sie bestraft wird. Hat sie durch schuldhaftes Verhalten die Untersuchung verursacht oder wesentlich erschwert oder verzögert, können ihr auch bei einer Aufhebung des Verfahrens Kosten auferlegt werden.

Bezug, Sicherung und Erlass richten sich nach diesem Gesetz.

Art. 229 Verjährung

Die Strafverfolgung verjährt

  1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind,
  2. bbei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem versucht worden ist, die Steuern zu hinterziehen,
  3. bei vollendeter Steuerhinterziehung
  1. * zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt worden ist oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgt ist, bzw.
  2. * zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt worden ist oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft worden sind,
  1. bei Steuervergehen nach Ablauf von 15 Jahren, seitdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung oder ein erstinstanzliches Urteil erlassen hat. *

… *

Bussen und Kosten verjähren nach zehn Jahren seit Rechtskraft der Verfügung oder des Urteils.

8 Bezug, Sicherung und Erlass

8.1 Zuständigkeiten

Art. 230

Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Steuern des Kantons und die obligatorischen Gemeindesteuern nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.

Bezugsaufgaben können auf Gemeinden übertragen werden.

8.2 Bezug

Art. 231 Fälligkeit der periodischen Steuern

Die periodischen Steuern werden während des Steuerjahres in drei Raten erhoben.

Der Regierungsrat setzt die Fälligkeitstermine fest. Er kann für juristische Personen, deren Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, eine abweichende Regelung treffen.

Nach Eingang der Steuererklärung wird der steuerpflichtigen Person eine Steuerrechnung zugestellt. Die Steuerrechnung gilt je nach Stand des Veranlagungsverfahrens als provisorische Rechnung oder als Schlussrechnung.

Mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung, eines Einsprache- oder Rechtsmittelentscheides wird der ganze Steuerbetrag fällig, soweit er nicht bereits mit früheren Rechnungen fällig geworden ist.

Die Fälligkeit beschränkt sich auf die in Rechnung gestellten Beträge.

Die Bestreitung des Steueranspruchs schiebt die Fälligkeiten nicht auf.

Art. 232 Besondere Fälligkeiten

Mit der Zustellung einer definitiven oder provisorischen Rechnung werden fällig:

  1. die Ablieferung der Quellensteuern,
  2. Jahressteuern auf besondere Einkommen,
  3. Grundstückgewinnsteuern,
  4. Nachsteuern,
  5. Bussen,
  6. Gebühren.

In jedem Fall wird die Steuer fällig

  1. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz dauernd verlassen will, Vorbereitungen zur Ausreise trifft,
  2. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister,
  3. zum Zeitpunkt, an dem eine steuerpflichtige Person ohne Wohnsitz in der Schweiz ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt,
  4. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person,
  5. beim Tod der steuerpflichtigen Person.

Art. 233 Provisorischer Steuerbezug

Grundlage für die Raten der periodischen Steuern und für provisorische Steuerrechnungen ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

Die den Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge werden entsprechend der Haftungsquote nach Artikel 15 Absatz 2 auf die Ehegatten aufgeteilt, wenn diese nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen. *

Die Festsetzung des Anteils richtet sich nach den aktuellsten vorhandenen Daten der gemeinsamen Veranlagung. *

Der Anteil jedes Ehegatten wird durch Verfügung festgesetzt und den beiden Ehegatten je separat eröffnet. *

Die Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung. Ist die zugrunde liegende Veranlagung rechtskräftig, kann im Rechtsmittelverfahren nur die unrichtige Zuweisung der Faktoren geltend gemacht werden. Andernfalls kann auch die Unrichtigkeit der Faktoren geltend gemacht werden. *

Art. 234 Quellenbesteuerte Personen

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen nicht dem Ratenbezug.

Unterliegen sie bei einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung im Kanton Bern dem Steuerbezug an der Quelle, so tritt der Steuerabzug an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen und den Ersatzeinkünften zu veranlagenden Steuern des Kantons und der anspruchsberechtigten Gemeinden.

Unterliegen sie bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in einem anderen Kanton dem Steuerbezug an der Quelle, so wird die vom anderen Kanton überwiesene Steuer unter Hinzurechnung der Bezugsprovision an die geschuldete Steuer angerechnet.

Art. 235 * Definitiver Steuerbezug

Auf der Grundlage der Veranlagungsverfügung und der bisher geleisteten Zahlungen wird definitiv abgerechnet. *

Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt.

Die Forderung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person wird in einer selbstständig anfechtbaren Bezugsverfügung festgehalten.

Art. 236 Zahlungsfrist

Die in Rechnung gestellten Beträge sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen.

Art. 237 Verzugs- und Vergütungszins

Für nicht oder verspätet bezahlte Beträge wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt. *

Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Betrag wird innert 30 Tagen mit Vergütungszins zurückerstattet.

Der Regierungsrat kann die Möglichkeit von Vorauszahlungen vorsehen und deren Verzinsung festlegen. *

Art. 238 Zwangsvollstreckung

Werden rechtskräftig festgesetzte Steuerbeträge, Gebühren oder Bussen auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet.

Hat die steuerpflichtige Person bzw. deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

Im Betreibungsverfahren sind die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[55] gleichgestellt.

Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

8.3 Zahlungserleichterungen und Erlass

Art. 239 Zahlungserleichterungen

Ist die Zahlung von Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen innert der vorgeschriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, so können Zahlungsfristen erstreckt oder Teilzahlungen bewilligt werden.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Zuständig für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist die kantonale Steuerverwaltung. Soweit Bezugsaufgaben einer Gemeinde übertragen sind, ist die Gemeinde im Rahmen der Delegation auch für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zuständig.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen. *

Art. 240 Erlass der Steuer

Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, von Zinsen, Gebühren oder Bussen mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese ganz oder teilweise erlassen werden.

Das Erlassgesuch muss schriftlich, begründet und mit den nötigen Beweismitteln bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.

Für den Erlass von Kantonssteuern ist zuständig:

  1. der Regierungsrat, sofern der Erlass eines Kantonssteuerbetrages von mehr als 50'000 Franken beantragt wird, ausgenommen bei aussergerichtlichen Nachlassverträgen und bei Überschuldung,
  2. die kantonale Steuerverwaltung in den übrigen Fällen. Die Finanzdirektion kann deren Zuständigkeit einer Gemeinde übertragen.

Für den Erlass von Gemeindesteuern ist die Gemeinde zuständig. Sie kann ihre Erlasskompetenzen auf die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde übertragen.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass. Die Gewährung des Steuererlasses kann an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden. *

Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Kosten können ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn ein Gesuch offensichtlich unbegründet ist.

Gegen Erlassentscheide kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden. *

Art. 240a * Zweck und Beurteilungsgrundlage

Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen.

Für den Entscheid sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt des Entscheides unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Mitberücksichtigt wird, ob der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre.

Eine Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheides gilt als zumutbar.

Der Erlass von bereits bezahlten Steuerbeträgen ist nur möglich, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem oder sich aus den Umständen ergebendem Vorbehalt geleistet worden ist.

Eine rechtskräftige Veranlagung kann im Rahmen des Erlassverfahrens nicht überprüft werden.

Art. 240b * Erlassgründe

Eine Steuer wird insbesondere ganz oder teilweise erlassen

  1. bei offensichtlicher Härte der gesetzlichen Ordnung oder stossender Ungerechtigkeit des Einzelfalles, die vom Gesetzgeber weder vorausgesehen noch beabsichtigt worden waren,
  2. wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann,
  3. bei einer drohenden Notlage durch ausserordentliche Familienlasten und Unterhaltsverpflichtungen sowie durch selber zu tragende Krankheits- und Pflegekosten,
  4. bei erheblichen Geschäfts- und Kapitalverlusten von selbstständig Erwerbstätigen und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens und Arbeitsplätze gefährdet sind und die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen verzichten,
  5. bei einer für die steuerpflichtige Person unzumutbaren Belastung oder Verwertung des Vermögens zur Tilgung der Steuerschulden, insbesondere wenn es sich dabei um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt.

Erhöhte Anforderungen werden an einen Erlass von Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungs- sowie Liquidationsgewinnsteuern gestellt, die grundsätzlich aus der Vermögenssubstanz oder bei der Grundstückgewinnsteuer aus dem Erlös zu entrichten sind. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.

Art. 240c * Ausschluss- und Nichteintretensgründe

Von einem Steuererlass kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person

  1. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat, sodass eine Beurteilung der damaligen finanziellen Situation nicht mehr möglich ist,
  2. die Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt (wie Nichteinreichen verlangter Belege),
  3. überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugutekommen würde, es sei denn, die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger verzichten im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen,
  4. während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt,
  5. zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt,
  6. verstorben ist und bei den Erben keine Steuererlassgründe vorliegen,
  7. in der Lage ist, mit zumutbaren Zahlungserleichterungen die Steuerausstände in absehbarer Zeit zu tilgen,
  8. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat.

Nach Zustellung des Zahlungsbefehls, bei einem Nachlass-, Liquidations- oder Konkursverfahren wird auf ein Erlassgesuch nicht mehr eingetreten.

8.4 Sicherung

Art. 241 Gesetzliches Grundpfandrecht

Zu Gunsten des Kantons besteht *

  1. ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[56] zur Sicherung der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer,
  2. ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe b EG ZGB zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer, wobei die Höhe des gesetzlichen Grundpfandrechts innert 30 Tagen nach Einreichung der massgeblichen Unterlagen mit einer rechtsverbindlichen Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung gegen Gebühr festgesetzt werden kann.

… *

Die Eigentümerin oder der Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks kann verlangen, dass sowohl Bestand und Umfang des Pfandrechts als auch die geschuldete Steuer durch eine anfechtbare Verfügung festgesetzt werden. *

Eigentümerinnen oder Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks können in Härtefällen, wie bei fehlender Möglichkeit einer Sicherstellung, auch Erlassgründe der steuerpflichtigen Person geltend machen.[57]

Kein Grundpfandrecht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b entsteht beim Erwerb eines Grundstücks aus Zwangsverwertung.[58]

Art. 242 Sicherstellung

Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer oder Busse als gefährdet, so kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung für die Kantonssteuern und die obligatorischen Gemeindesteuern verlangen.

Die Sicherstellungsverfügung nennt den sicherzustellenden Betrag und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.

Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. 243 Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs[59].

Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

8.5 Rückerstattung

Art. 244 Anspruch und Verrechnung *

Die steuerpflichtige Person kann einen Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.

Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Steuerverwaltung geltend gemacht werden.

Weist die kantonale Steuerverwaltung den Antrag ab, so stehen die gleichen Rechtsmittel wie gegen eine Veranlagungsverfügung offen.

Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.

Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung erfolgen. *

Art. 245 Ehegatten

Leben Ehegatten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, kann die Rückerstattung an jeden der Ehegatten erfolgen. *

Leben Ehegatten nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, erfolgt die Rückerstattung hälftig an jeden Ehegatten, wenn diese nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen. *

… *

8.6 Ausführungsbestimmungen

Art. 246

Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Er regelt insbesondere

  1. die Fälligkeitstermine und die Berechnung der Raten für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern (Art. 231),
  2. den provisorischen Steuerbezug (Art. 233),
  3. die Ablieferung von Quellensteuern durch die Schuldnerin oder den Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 234),
  4. die Verzugs- und Vergütungszinse (Art. 237),
  5. die Übernahme von Bezugsaufgaben des Kantons durch Gemeinden und die Entschädigungen dafür (Art. 230 Abs. 2),
  6. die Übernahme von Bezugsaufgaben der Gemeinden durch den Kanton und die Entschädigungen dafür (Art. 269 Abs. 3),
  7. das Verfahren für die Behandlung der Gesuche um Erlass und Zahlungserleichterungen (Art. 239 f.),
  8. Bezugs- und Rückerstattungsminima,
  9. die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen.

9 Gemeindesteuern

9.1 Steuerhoheit

Art. 247 Gemeinden

Die Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und deren Unterabteilungen können Gemeindesteuern erheben.

Für die Erhebung von Kirchensteuern ist das Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994[60] massgebend.

Art. 248 Gemeindereglemente

Die Gemeinden regeln die Behördenorganisation und die Zuständigkeiten im Organisationsreglement.

Reglemente über fakultative Gemeindesteuern regeln insbesondere

  1. den Kreis der Steuerpflichtigen,
  2. den Gegenstand der Steuer,
  3. die Grundzüge der Steuerbemessung,
  4. den Steuertarif einschliesslich allfälliger Jahrespauschalen,
  5. eine allfällige Übertragung von Bezugsaufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften,
  6. die Höhe allfälliger Bussen bei Widerhandlungen.

9.2 Obligatorische Gemeindesteuern

Art. 249 Steuerarten und Steuerpflicht

Aufgrund der Steuerpflicht für die Kantonssteuern werden als Gemeindesteuern erhoben

  1. eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
  2. eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,
  3. eine Grundstückgewinnsteuer,
  4. eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

Soweit die Kantonssteuern auf bestimmten Einkünften natürlicher und juristischer Personen an der Quelle erhoben werden, richtet sich auch die Erhebung der Gemeindesteuern nach den Bestimmungen für die Kantonssteuern.

Art. 250 Steuerberechnung

Die Tarife, die Steuerfaktoren sowie allfällige Steuererleichterungen für die Kantonssteuern gelten auch für die Gemeindesteuern.

Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen Steuer. Sie findet Anwendung für die Berechnung aller Steuern mit Ausnahme

  1. der Einkommenssteuer auf Geldspielgewinnen,
  2. der Quellensteuern.

Die Gemeinde setzt die Steueranlage zusammen mit dem Beschluss über das Budget jährlich fest. Die Steueranlage ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abweichende Steueranlage beschlossen werden. *

Art. 251 Berechtigte Gemeinde

Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, stehen die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen sowie die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen der zuständigen Gemeinde im Sinne von Artikel 165 zu.

Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, steht die Grundstückgewinnsteuer derjenigen Gemeinde zu, in der die steuerpflichtige Person einen Grundstückgewinn erzielt hat.

Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, richtet sich die Anspruchsberechtigung der Gemeinde am Quellensteuerertrag sinngemäss nach den Artikeln 38 und 38a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)[61]*

Art. 252 Steuerteilungen unter bernischen Gemeinden

Die Gemeindesteuern werden im Veranlagungsverfahren auf die Gemeinden aufgeteilt, wenn nach Massgabe der folgenden Artikel ein Grund für eine Steuerteilung vorliegt.

Art. 253 1 Grundbesitz

Besitzt eine steuerpflichtige Person unbewegliches Privatvermögen in einer anderen als der nach Artikel 165 zuständigen Gemeinde, so werden die Steuern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung unter den Gemeinden aufgeteilt. *

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und setzt die von der Gemeinde am Ort des Grundstücks zu bezahlende Gebühr fest. Er ist insbesondere befugt, ein Verfahren zur Anmeldung der Steueransprüche einzuführen.

Art. 254 2 Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen und Betriebsstätten *

Besitzt die steuerpflichtige Person Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen, Betriebsstätten oder Anteile daran in einer anderen bernischen Gemeinde als der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde, so werden die Gemeindesteuern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt. *

Gehört der Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person, so wird der Wohnsitzgemeinde vorab ein Drittel des Geschäftseinkommens und des beweglichen Geschäftsvermögens zugeschieden. Diese Bestimmung gilt auch für Teilhaberinnen und Teilhaber an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie für einfache Gesellschaften und Erbschaften mit einem Geschäftsbetrieb.

Absatz 1 gilt sinngemäss für

  1. Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung und buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen,
  2. Kapitalgewinne aus der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten,
  3. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken, Wasserkräften oder Teilen davon, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.

Art. 255 3 Selbstständiger Wohnsitz

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und haben sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in verschiedenen bernischen Gemeinden selbstständigen Wohnsitz, werden die Steuerfaktoren hälftig geteilt.

Vorbehalten bleiben die anderen Steuerteilungsgründe.

Art. 256 4 Grundstückgewinne

Wird ein Grundstückgewinn in mehreren Gemeinden erzielt, so teilen sich diese in die Grundstückgewinnsteuer nach dem Verhältnis ihrer Anteile am amtlichen Wert oder im Verhältnis des tatsächlich auf sie entfallenden Teils am Gesamtgewinn.

Grundstückverluste (Art. 143) werden von den in der gleichen Gemeinde veranlagten Gewinnen abgezogen. Ein allenfalls noch verbleibender Verlust wird von den Gewinnen, für welche die steuerpflichtige Person in andern bernischen Gemeinden veranlagt worden ist, im Verhältnis der Reingewinne abgezogen. Die Anrechnung von Betriebsverlusten (Art. 143 Abs. 2) findet sinngemäss Anwendung. *

Bei der Besteuerung von aufgeschobenen Grundstückgewinnen erfolgt die Aufteilung auf die Gemeinden im Verhältnis der auf sie entfallenden Teile am Gesamtgewinn.

9.3 Fakultative Gemeindesteuern

Art. 257 Allgemeines

Was Gegenstand kantonaler Abgaben ist, kann mit Ausnahme der Liegenschaftssteuer und der Zweitwohnungssteuer keiner zusätzlichen Steuer der Gemeinde unterworfen werden. *

Der amtliche Wert von Grundstücken und Wasserkräften darf nicht als Bemessungsgrundlage für andere Gemeindeabgaben als die Liegenschaftssteuer und Schwellentellen verwendet werden.

Art. 258 Liegenschaftssteuer 1 Gegenstand

Die Gemeinde kann auf den amtlichen Werten eine Liegenschaftssteuer erheben.

Art. 259 2 Steuerpflicht und Ausnahmen

Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. *

Besteht eine Nutzniessung, so ist die Nutzniesserin oder der Nutzniesser steuerpflichtig.

Bei den nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten und Bauten (Art. 52 Abs. 1 Bst. d bis f) ist die wirtschaftlich berechtigte Person steuerpflichtig.

Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben,

  1. wenn Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst,
  2. auf Amts- und Verwaltungsgebäuden, Kirchen, Synagogen und Pfarrhäusern (einschliesslich Hausplätzen, Weg- und Hofanlagen) des Kantons, der Gemeinden, ihrer Unterabteilungen, der Regionalkonferenzen und Gemeindeverbände, der Burgergemeinden, der Kirchgemeinden, der Gesamtkirchgemeinden und der nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften.

Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes über Ausnahmen von der Steuerpflicht sind nicht anwendbar.

Art. 260 3 Steuerberechnung

Steuerperiode ist das Kalenderjahr.

Die Liegenschaftssteuer wird auf dem amtlichen Wert am Ende des Steuerjahres ohne Abzug der Schulden berechnet.

Art. 261 4 Steuersatz

Der Satz der Liegenschaftssteuer wird zusammen mit dem Beschluss über das Budget jährlich festgesetzt. *

Der Steuersatz beträgt höchstens 1,5 Promille des amtlichen Wertes.

… *

Art. 262 5 Verfahren

Die Liegenschaftssteuer wird von der Gemeinde veranlagt.

Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte können in diesem Verfahren nicht angefochten werden.

Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs an die Steuerrekurskommission nach Massgabe der Artikel 195 ff. offen.

Art. 263 Kurtaxe

Gemeinden können eine Kurtaxe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, die vor allem im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden.

Steuerpflichtig werden natürliche Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde, wenn sie im Gemeindegebiet übernachten.

Die Steuer wird pro Übernachtung erhoben. Für Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Wohneigentum sowie für Dauermieterinnen und Dauermieter sind Jahrespauschalen zulässig.

Der Beherbergungsbetrieb bzw. die Vermieterin oder der Vermieter haftet solidarisch für die Steuer.

Art. 264 Tourismusförderungsabgabe

Gemeinden können eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der steuerpflichtigen Personen wie der Marktbearbeitung, dem Verkauf touristischer Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus, Sport und Kultur zu verwenden.

Steuerpflichtig werden

  1. juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde,
  2. selbstständig erwerbstätige natürliche Personen mit Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde,
  3. Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser sowie Dauermieterinnen und Dauermieter von Wohneigentum in der Gemeinde, das gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Personen vermietet wird.

Die Steuer bemisst sich nach dem Nutzen und der Wertschöpfung, welche die Steuerpflichtigen aus dem Tourismus ziehen.

Art. 265a * Zweitwohnungssteuer

Gemeinden können eine Zweitwohnungssteuer erheben.

Sie regeln die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in einem Reglement.

Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen einer Zweitwohnung im Grundbuch eingetragen sind.

Der Steuerertrag ist in eine Spezialfinanzierung der Gemeinde einzulegen und für Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen, zur Förderung der Hotellerie und zur besseren Auslastung von Zweitwohnungen zu verwenden.

9.4 Verfahren

Art. 266 Rechtspflege

Die fakultativen Gemeindesteuern werden von der Gemeinde veranlagt.

Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Sofern die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe einer anderen Körperschaft übertragen ist, ist der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Behörde Einsprachebehörde.

Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter offen.

Gegen den Beschwerdeentscheid der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters kann Beschwerde ans Verwaltungsgericht geführt werden.

Art. 267 Bussen

Das Gemeindereglement kann wegen vollendeter oder versuchter Hinterziehung von fakultativen Gemeindesteuern Geldbussen bis zum Betrag von 5000 Franken vorsehen.

Art. 268 Nachsteuer und Steuerstrafverfahren

Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Nachsteuern und Steuerstrafen für die obligatorischen Gemeindesteuern auf Grund der Veranlagungen und Entscheide betreffend die Kantonssteuern fest.

Die Gemeinde setzt die übrigen Nachsteuern und Steuerstrafen fest.

Art. 269 Steuerbezug

Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die obligatorischen Gemeindesteuern.

Die Gemeinde bezieht die übrigen Gemeindesteuern. Sie kann Bezugs- und Rückerstattungsminima sowie die Verzinslichkeit von Steuerforderungen und Rückerstattungen selbstständig regeln, soweit sie den Steuerbezug nicht dem Kanton überträgt.

Vorbehalten bleibt eine vertragliche andere Aufgabenteilung nach Massgabe von Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben e und f.

Art. 270 * Sicherung

Zu Gunsten der Gemeinde besteht

  1. ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe a EG ZGB zur Sicherung der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer,
  2. ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe b EG ZGB zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer,
  3. ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe c EG ZGB zur Sicherung der Liegenschaftssteuer.

Die Absätze 3 bis 5 von Artikel 241 gelten sinngemäss.

10 Direkte Bundessteuer

Art. 271

Die direkte Bundessteuer wird jährlich veranlagt.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Weitere zum Vollzug der direkten Bundessteuer, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts Vereinigte Staaten von Amerika.

11 Übergangsbestimmungen

11.1 Steuern der natürlichen Personen

Art. 272 Übergang zur jährlichen Veranlagung

Der Wechsel der zeitlichen Bemessung erfolgt auf den Beginn des Kalenderjahres 2001.

Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2001 wird nach neuem Recht veranlagt.

Im Jahre 2001 muss eine nach den Bestimmungen für die zweijährige Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden. Die Steuererklärung kann zur Ermittlung des mutmasslichen Steuerbetrages für den provisorischen Steuerbezug nach Artikel 233 berücksichtigt werden.

Art. 273 Ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000

Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zum Tarif von Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben dessen Artikel 47 und 47a.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten Kapitalleistungen, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen sowie die ausserordentlichen Einkommensbestandteile im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern.

Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

Einkünfte bis 5000 Franken werden nicht besteuert.

Art. 274 Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000

Vom für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen werden, wenn am 1. Januar des Jahres 2001 eine Steuerpflicht im Kanton Bern besteht, die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.

Als ausserordentliche Aufwendungen gelten

  1. Unterhaltskosten für Grundstücke, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen. Für Grundstücke des Privatvermögens mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung sowie für Grundstücke, die zum Geschäftsvermögen gehören, berechnet sich der Pauschalabzug auf einer Bruttorendite von sechs Prozent des amtlichen Wertes des entsprechenden Jahres,
  2. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren,
  3. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

Die ausserordentlichen Aufwendungen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind zunächst mit ausserordentlichen Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen. Ein allfälliger Aufwandüberschuss ist gemäss Artikel 274 Absatz 1 zu behandeln.

Art. 275 Zwischenveranlagung nach altem Recht

Einkommensbestandteile und Aufwendungen der Jahre 1999 oder 2000, die gemäss Artikel 45b des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern der Besteuerung in der Folgeperiode zugewiesen sind, werden vollumfänglich in die Veranlagung des Kalenderjahres 2001 einbezogen.

Art. 276 Verlustvortrag geschäftlicher Betriebe

Geschäftsverluste der Jahre 1999 und 2000 können mit ausserordentlichem Einkommen dieser Jahre sowie mit Grundstückgewinnen auf zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücken der Jahre 1999 und 2000 verrechnet werden. Vor- und Rückträge von Verlusten innerhalb der Jahre 1999 und 2000 sind möglich.

Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1999 und 2000 werden mit dem übrigen ordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrechnet. Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000, welche nach Artikel 274 Absatz 1 in der Steuerperiode 1999/2000 berücksichtigt werden, sind nicht in die Berechnung des übrigen Einkommens der Jahre 1999 und 2000 einzubeziehen.

Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1999 und 2000, die nicht mit ausserordentlichen Erträgen im Sinne von Artikel 273 Absatz 1, übrigen ordentlichen Einkommen oder Grundstückgewinnen auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, verrechnet werden können, gelten als Verlustvorträge des entsprechenden Jahres.

Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1993 bis 1998 sowie Grundstückverluste auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, die bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind, können mit ausserordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrechnet werden. Die ordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 dienen nicht zur Verrechnung von Verlusten.

Vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 2001 können Verluste der Jahre 1993 bis 2000, die bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind, in Abzug gebracht werden.

Art. 277 Grundstücke und Wasserkräfte

Für die amtlichen Werte der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte gilt weiterhin die Bemessungsperiode nach Massgabe des bisherigen Rechts.

Bauverbotsdienstbarkeiten, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 des Dekretes vom 13. Februar 1973 betreffend die Hauptrevision der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte[62] begründet oder verlängert worden sind, sind nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie für eine längere Dauer im Grundbuch eingetragen sind.

Art. 278 Tarif für regelmässig fliessende Einkünfte

Die Steuersätze nach Artikel 42 Absätze 1 und 2 werden für das Jahr 2001 um je 0,08 Prozenteinheiten erhöht.

Art. 279 Rentnerabzug

Für selbstständig veranlagte Personen, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 6 für das Jahr 2001 um 1000 Franken.

Für Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 7 für das Jahr 2001 um 2000 Franken.

11.2 Steuern der juristischen Personen

Art. 280 Kapitalsteuer

Für die Steuerperioden, deren Ende in die Kalenderjahre 2001 und 2002 fallen, beträgt die einfache Steuer der Kapitalsteuer 0,5 Promille.

Art. 281 Liquidation von Immobiliengesellschaften

Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1995 gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihres Grundstücks auf den Aktionär oder die Aktionärin erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.

Als Immobiliengesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft, die sich hauptsächlich mit der Überbauung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung oder der Veräusserung von Grundstücken befasst.

Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär oder der Aktionärin zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen bis spätestens zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer[63] festgesetzten Termin vorgenommen werden.

Erwirbt der Aktionär oder die Aktionärin einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe der Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, ermässigt sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär oder die Aktionärin muss spätestens bis zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer festgesetzten Termin im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär oder der Aktionärin zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.

Art. 282 Beteiligungen

Kapitalgewinne auf Beteiligungen, der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten sowie Aufwertungsgewinne werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Artikel 97 Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 2000 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 2000 endet, als Gestehungskosten.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital an derer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 2000 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 2000 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen worden sind, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.

11.3 Grundstückgewinnsteuer

Art. 283 Erwerb vor 1965

Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1965 durch Erbgang, Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft oder Schenkung erworben worden sind, kann auf Verlangen der steuerpflichtigen Person der der Erbschafts- oder Schenkungssteuerfestsetzung zu Grunde gelegte Wert als Erwerbspreis (Art. 139) angerechnet werden.

Art. 284 Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft vor 1975

Für Abtretungen auf Rechnung zukünftiger Erbschaft im Sinne von Artikel 80 Buchstabe f des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, die vor dem 1. Januar 1975 in das Grundbuch eingetragen worden sind, berechnet sich im Falle der Weiterveräusserung der Besitzesdauerabzug nach Artikel 144 Absatz 2.

Art. 285 Wiederkehrende Leistungen vor 1975

Aus wiederkehrenden Leistungen (Rente, Wohnrecht und dergleichen) bestehende Erlöse aus der Veräusserung von Grundstücken vor dem 1. Januar 1975 werden unter Anrechnung eines Anteils des Erwerbspreises an die einzelne wiederkehrende Leistung als Einkommen, Ertrag oder Gewinn besteuert.

Soweit der Erwerbspreis für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1975 erworben worden sind, in Form wiederkehrender Leistungen erbracht wird, gilt der Kapitalwert dieser Leistungen zum Zeitpunkt des Erwerbs als anrechenbarer Erwerbspreis. Erreichen die tatsächlich erbrachten Leistungen den Kapitalwert nicht oder übersteigen sie diesen, findet Artikel 28 Absatz 2 Anwendung.

Art. 286 Erwerb vor 1991

Für Grundstücke, die im Rahmen einer vor dem 1. Januar 1991 durchgeführten Erbteilung erworben worden sind, gilt die Erbteilung mit Ausnahme der Realteilung als Veräusserung.

Das Gleiche gilt im Rahmen der vor dem 1. Januar 1991 erfolgten Erbgänge für die Beteiligung der Miterben an einem den amtlichen Wert übersteigenden Anrechnungswert von Grundstücken, die auf Rechnung künftiger Erbschaft erworben worden sind; die veräussernde Person eines derart erworbenen Grundstückes kann den Betrag, der den Miterben zur Ausgleichung überlassen werden muss, vom Erlös abziehen.

Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1991 mit einer Nutzniessung, einem Wohnrecht oder einer Verpfründung übertragen worden sind, ist

  1. lediglich bei Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft an Nachkommen die Unentgeltlichkeit zu bejahen (Art. 131 Abs. 3),
  2. die Kapitalisierung des Wohnrechts als Erlösbestandteil und bei der Weiterveräusserung als Erwerbspreisbestandteil notwendig (Art. 138 Abs. 1 und 139 Abs. 2).

11.4 Weitere Übergangsbestimmungen

Art. 287 Altrechtliche Fälle

Für Steuerfälle, bei denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Die Bestimmungen über das Steuerstrafrecht finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn die Widerhandlung vor diesem Zeitpunkt beendet wurde.

Art. 288 * Einmalprämienversicherungen

Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, bleiben die Erträge steuerfrei.

Art. 289 Ausserordentliche Gemeindesteuern

Reglemente über ausserordentliche Gemeindesteuern, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zuständigen Verfahren geschaffen worden sind, sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Andernfalls hebt sie der Regierungsrat auf.

Änderungen solcher Reglemente richten sich nach diesem Gesetz.

12 Schlussbestimmungen

Art. 290 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 18. März 1992 über die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG)[64]:
2. Gesetz vom 2. Dezember 1973 über das Spitalwesen (SpG)[65]:
3. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[66]:
4. Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 (KStG)[67]:
5. Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG)[68]:

Art. 291 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern,
2. Dekret vom 13. November 1956 betreffend die Steuerteilung unter bernischen Gemeinden,
3. Dekret vom 5. September 1956 über die Veranlagung der direkten Staats- und Gemeindesteuern,
4. Dekret vom 6. September 1956 betreffend die Aufteilung der amtlichen Werte von Wasserkräften auf die beteiligten Gemeinden,
5. Dekret vom 18. Mai 1971 über den provisorischen Steuerbezug und die Raten,
6. Dekret vom 8. September 1971 über die Errichtung des Inventars.

Art. 292 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Art. 293 Obligatorische Volksabstimmung

Dieses Gesetz unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.11.2004 *

Art. T1-1 *

Auf die vor dem 1. Januar 2005 durchgeführten Umstrukturierungen (Art. 22 und 88) finden die Bestimmungen des Steuergesetzes in der Fassung vom 21. Mai 2000 Anwendung.

T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 24.02.2008 *

Art. T2-1 *

Im Steuerjahr 2008 gelten die Artikel 38, 40, 42, 65, 66 und 146 des Steuergesetzes in der folgenden Fassung:[69]

Die Kantonssteuer wird im Jahr 2008 wie folgt ermässigt:[70]

T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23.03.2010 *

Art. T3-1 *

Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet worden sind, bleiben die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.

Für das Steuerjahr 2011 gilt Artikel 42 in der folgenden Fassung:[71]

Für das Steuerjahr 2011 gilt Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a in der folgenden Fassung:[72]

T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23.09.2012 *

Art. T4-1 * Art.

Für natürliche Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 16 nach dem Aufwandbesteuert werden, gilt Artikel 16 in den nächsten fünf Jahren in der folgenden Fassung[73]:[74]

Art. T4-2 *

Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode an Stelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Pauschalsteuer nach demAufwand zu entrichten.

Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.

Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und deren Familie bemessen und nach den ordentlichen Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechnete Steuer vom gesamten Bruttovermögen und vom Bruttoertrag

  1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und dessen Ertrags,
  2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und deren Ertrags,
  3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und dessen Ertrags,
  4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechten und deren Ertrags,
  5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen,
  6. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten steuerpflichtigen Personen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.

T5 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.03.2013 *

Art. T5-1 *

Artikel 229 StG findet auf alle Verfahren Anwendung, die beim Inkrafttretendieser Änderung hängig sind. Das bisherige Recht findet Anwendung,wenn nach diesem die Verjährung früher eintritt.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 229 StG. Die Änderung von Artikel 16 StG tritt zusammen mit dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Besteuerung nach dem Aufwand in Kraft.[75]

T6 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.06.2016[76] *

Art. T6-1 *

Die Artikel 142 bis 142f BauG über den Ausgleich von Planungsvorteilen bei Einzonungen und bei Auf- und Umzonungen sind anwendbar, wenn die öffentliche Auflage der Planung, die zu einem Mehrwert führt, nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt. In diesem Fall sind allfällige Verträge über Mehrwertabgaben bei Einzonungen, Auf- und Umzonungen nichtig. In allen anderen Fällen behalten solche Verträge ihre Gültigkeit und für die geleisteten Zahlungen gilt Artikel 148 StG weiterhin. Vertragliche Vereinbarungen über Geld- oder Sachleistungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen behalten ihre Gültigkeit.

T7 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.03.2020 *

Art. T7-1 * Artikel 98 und

Wurden juristische Personen nach den Artikeln 98 und 99 besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. Der Steuersatz zur Berechnung der einfachen Steuer für die Gewinnsteuer beträgt 0,5 Prozent.

Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Steuerverwaltung durch Verfügung festgesetzt.

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach den Artikeln 98 und 99 aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Artikel 90a einbezogen.

Für Personen, die nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 besteuert wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.

Art. T7-2 * Ab 2021 anwendbare Bestimmungen

Ab dem 1. Januar 2021 sind anwendbar

  1. im Bereich der Steueranlage: Artikel 2 Absatz 3 Einleitungssatz, Artikel 2 Absätze 3a und 4 sowie Artikel 250 Absatz 3,
  2. im Bereich der Abzüge für die Kinderbetreuung: Artikel 38,
  3. im Bereich der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens: Artikel 112 bis 115, Abschnittstitel 4.2, Artikel 116 bis 118, Artikel 122, Artikel 123 bis 125, Artikel 186, Artikel 186b bis 188 und Artikel 251.

Egress

Bern, 21. Mai 2000

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Neuenschwander

Der Staatsschreiber: Nuspliger

00-124

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-124
27.11.2000 01.01.2002 Art. 2 Abs. 4 geändert 01-48
22.01.2002 01.01.2004 Art. 265 aufgehoben 03-8
05.06.2002 01.01.2003 Art. 75 Abs. 1, c aufgehoben 02-69
05.06.2002 01.01.2003 Art. 83 Abs. 1, b geändert 02-69
05.06.2002 01.01.2003 Art. 102 Abs. 5 aufgehoben 02-69
23.11.2004 01.01.2005 Art. 22 geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Art. 38 Abs. 1, i geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Art. 88 geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Art. 89 geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Art. 98 Abs. 3 geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Art. 133 Abs. 1, c geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Titel T1 eingefügt 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Art. T1-1 eingefügt 05-27
14.12.2004 01.01.2007 Art. 223 Abs. 1 geändert 06-129
14.12.2004 01.01.2007 Art. 224 Abs. 1 geändert 06-129
05.06.2005 01.01.2006 Art. 259 Abs. 4, c geändert 05-106
08.09.2005 01.01.2007 Art. 10a eingefügt 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 14 Abs. 3 geändert 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 152 Abs. 1, b geändert 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 165 Abs. 1 geändert 06-39
22.11.2005 01.07.2006 Art. 214 Abs. 3 geändert 06-40
25.01.2006 01.07.2006 Art. 264 Abs. 2, c eingefügt 06-74
28.11.2006 01.07.2007 Art. 149 Abs. 3 geändert 07-50
24.02.2008 01.01.2008 Art. 8 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 12 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1, e geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 24a eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 28 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, g, 4. geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, h aufgehoben 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, k aufgehoben 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 38a eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 40 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 42 Abs. 4 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 46 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 49 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 50 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 57 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 66 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 75 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 80 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 83 Abs. 1, n eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 94 Titel geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 94 Abs. 4 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 97 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 97 Abs. 4 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 97 Abs. 4, a geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 98 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 98 Abs. 5 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 99 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 105 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 115a eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 117 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 124 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 125 Abs. 1, e geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 126 Abs. 3 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 132 Abs. 1, a geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 133 Abs. 1, b geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 142 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 142 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 147 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 168 Abs. 1, c geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 173 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 176 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 176 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 178 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 178 Abs. 3, e eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 186 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 186a eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 215 Abs. 1, g geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 228 aufgehoben 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 233 Abs. 3 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 233 Abs. 4 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 237 Abs. 3 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 239 Abs. 5 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 240 Abs. 3, a geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 240 Abs. 5 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 240 Abs. 7 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 241 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 244 Titel geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 244 Abs. 5 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 245 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 245 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 245 Abs. 3 aufgehoben 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 253 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 254 Titel geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 254 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 256 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 259 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 261 Abs. 3 aufgehoben 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Titel T2 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. T2-1 eingefügt 08-28
10.04.2008 01.01.2009 Art. 165 Abs. 5 geändert 08-109
23.03.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 4 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 21a eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 1, c geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 3 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1, c geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1, a geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1, g, 1. geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1, g, 2. geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1, g, 3. geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1, l geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1, m geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 3, a geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 3, b geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 5 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 42 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 43a eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 44 Abs. 1, d aufgehoben 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 44 Abs. 6 aufgehoben 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 45 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 49 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 51 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 65 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 65 Abs. 2 aufgehoben 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 66 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 83 Abs. 1, k geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 89 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 91 Abs. 4 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 96 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 97 Abs. 4, b geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 100 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 106 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 106 Abs. 4 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 112 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 112 Abs. 3, d eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 114 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 116 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 128 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 132 Abs. 1, a geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 133 Abs. 1, a geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 146 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 149 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 151 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 186 Abs. 1, c geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 206 Titel geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 208 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 208a eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 214 Abs. 6 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 217 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 217 Abs. 4 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 219 Abs. 3 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 220 Abs. 1, a geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 220 Abs. 4 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 221 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 222a eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 223 Abs. 3 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 224 Abs. 3 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 225 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 226 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 227 Titel geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 227 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 227 Abs. 4 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 233 Abs. 5 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 233 Abs. 6 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 235 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 237 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 240a eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 240b eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 240c eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 288 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Titel T3 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. T3-1 eingefügt 10-113
16.06.2011 01.01.2012 Art. 241 Abs. 1 geändert 11-116
16.06.2011 01.01.2012 Art. 241 Abs. 2 aufgehoben 11-116
16.06.2011 01.01.2012 Art. 270 geändert 11-116
12.09.2011 01.01.2012 Art. 42 Abs. 1 geändert 11-99
12.09.2011 01.01.2012 Art. 42 Abs. 2 geändert 11-99
12.09.2011 01.01.2012 Art. 44 Abs. 2 geändert 11-99
12.09.2011 01.01.2012 Art. 44 Abs. 3 geändert 11-99
01.02.2012 01.01.2013 Art. 69 Titel geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 69 Abs. 1 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 69 Abs. 2 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 83 Abs. 1, h geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 212 Abs. 4 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 214 Abs. 4 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 250 Abs. 3 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 261 Abs. 1 geändert 12-47
11.05.2012 01.07.2012 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,70 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 12-43
11.05.2012 01.07.2012 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 12-43
11.05.2012 01.07.2012 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,95 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 12-43
11.05.2012 01.07.2012 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 12-43
11.05.2012 01.07.2012 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 12-43
23.09.2012 01.01.2016 Art. 16 geändert 12-84
23.09.2012 01.01.2013 Art. 40 Abs. 3, a geändert 12-84
23.09.2012 01.01.2016 Titel T4 eingefügt 12-84
23.09.2012 01.01.2016 Art. T4-1 eingefügt 12-84
23.09.2012 01.01.2016 Art. T4-2 eingefügt 12-84
26.03.2013 01.01.2014 Art. 3 Titel geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 4 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 5 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 6 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1, b geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2016 Art. 16 Abs. 3, d aufgehoben 13-77
26.03.2013 01.01.2016 Art. 16 Abs. 8 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 20a eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 20b eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 20c eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 20d eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 25 Abs. 3 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 29 Abs. 1, f geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 29 Abs. 1, g geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 29 Abs. 1, l geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 32 Abs. 3 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 1, c geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 1, m, 2. geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 1, m, 3. geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 40 Abs. 3, c geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 40 Abs. 8 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 40 Abs. 9 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 41 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 43 Abs. 1 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 43a Abs. 1 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 43a Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 43a Abs. 3 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 44 Abs. 4 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 49 Abs. 4 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 49 Abs. 5 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 56 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 64 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 83 Abs. 1, c geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 83 Abs. 1, l geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 83 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 88 Abs. 5 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 90 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 113 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 118 Abs. 1 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 118 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 122a eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 123 Abs. 1 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 127 Abs. 1, c geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 127 Abs. 1, d eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 159 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 172 Abs. 1, d geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 172 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 186 Abs. 1, e geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, a geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, b geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, c geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, c, 1. eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, c, 2. eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, d eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 3 aufgehoben 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 259 Abs. 4, b geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Titel T5 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. T5-1 eingefügt 13-77
13.06.2013 01.01.2014 Art. 259 Abs. 4, c aufgehoben 13-89
09.09.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 3 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1, a geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1, c geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1, d aufgehoben 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 2, e eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 2, f geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, l geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, n eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, n, 1. eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, n, 2. eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 1, b aufgehoben 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 50 Abs. 1 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 66 Abs. 1 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 90 Abs. 1 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 90 Abs. 1, e eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2018 Art. 94a eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 100 Abs. 2 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 124 Abs. 1 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 164 Abs. 2 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 164 Abs. 3 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 164 Abs. 4 eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 164 Abs. 5 eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 164 Abs. 6 eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, c, 1. geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, c, 2. geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 241 Abs. 1, b geändert 16-012
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142 Abs. 2, e geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 148 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 257 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 265a eingefügt 17-008
24.05.2017 01.04.2017 Titel T6 eingefügt 17-020
24.05.2017 01.04.2017 Art. T6-1 eingefügt 17-020
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2 Abs. 3, a geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2 Abs. 3, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2 Abs. 3, c aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2 Abs. 3a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2 Abs. 4 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, d eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1, d geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 16 Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 16 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 4 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 21b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 21c eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 4 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 5 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 6 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 7 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24a Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 28 Abs. 1, e aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 28 Abs. 1, g geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, e geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, m geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, n eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, o eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, p eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 30 Abs. 3 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 32 Abs. 2, e geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 32 Abs. 4 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 33 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 36 Abs. 1a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 36 Abs. 1b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 36 Abs. 4 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, l geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, n geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 42 Abs. 3 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 44 Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 44 Abs. 1, c aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 45 Titel geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 45 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 45 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 45 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 56 Abs. 1, d geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 56 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 77 Abs. 1, a geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 77 Abs. 1, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 77 Abs. 1, d eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 77 Abs. 2, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 79 Abs. 2 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 84 Abs. 2a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 85 Abs. 2, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 85a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 85b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 88 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 88 Abs. 3, a geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 88 Abs. 3, b aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 88 Abs. 5 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 88a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 88b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1, d geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1, e geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1, f eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 3 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 4 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 5 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 6 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 7 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 91 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 97 Abs. 7 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 98 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 99 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 106 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 106 Abs. 3 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 106 Abs. 4 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 112 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 112 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 112 Abs. 3 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 113 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 113 Abs. 2, a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 113 Abs. 2, b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 113 Abs. 2, c eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 113 Abs. 3 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Titel geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2, a aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2, b aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2, c aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2, d aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2, e aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 115 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Titel 4.2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 116 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 116 Abs. 1a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 116 Abs. 2 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 116 Abs. 3 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 117 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 117 Abs. 3, a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 117 Abs. 3, b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 118 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 122 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 123 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 123a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 123b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 123c eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 124 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, a geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, d aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, f geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, g eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, h eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 126 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 126 Abs. 1, a geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 126 Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 126 Abs. 1, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 126 Abs. 1, d aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 136 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 136 Abs. 3 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 136 Abs. 4 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 140 Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 140 Abs. 1, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 140 Abs. 1, d geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 140 Abs. 1, e geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 140 Abs. 1, f eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 167 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 171 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 171 Abs. 2, a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 171 Abs. 2, b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 171 Abs. 3 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 174 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 182 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 186 Abs. 1, e geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 186 Abs. 1, f aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 186 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 186b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 187 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 187 Abs. 1, a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 187 Abs. 1, b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 187 Abs. 1a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 187 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 188 Abs. 3 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 240c Abs. 1, e geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 240c Abs. 1, g geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 240c Abs. 1, h eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 250 Abs. 2, a geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 250 Abs. 2, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 250 Abs. 2, c aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 250 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 251 Abs. 3 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 274 Abs. 2, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Titel T7 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. T7-1 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. T7-2 eingefügt 20-074
10.03.2020 01.03.2021 Art. 149 Abs. 2a eingefügt 21-005
10.03.2020 01.03.2021 Art. 149 Abs. 3 geändert 21-005
09.03.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 3a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 3 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, i1 eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 2, f geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 2, g eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3, a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3, b eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3, c eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3, d eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 36 Titel geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 1c eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, l geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 49 Abs. 6 eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 56 Abs. 1a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 56 Abs. 2 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 75 Abs. 2 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 1, a geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 1, f geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 1, g eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 1a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2, a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2, b eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2, c eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2, d eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 91 Abs. 1 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 108 Abs. 1a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 109 Abs. 1a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 114 Abs. 3 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 142 Abs. 3, a1 eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 168 Abs. 3 eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 172 Abs. 1 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 172 Abs. 1, d geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 172 Abs. 1, e eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 172 Abs. 4 eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 186 Abs. 1 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 186 Abs. 1, c geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 186 Abs. 1, d geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 186 Abs. 2 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 186a Abs. 1, b geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 186a Abs. 4 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 191 Abs. 3 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 191 Abs. 5 aufgehoben 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 235 Abs. 1 geändert 23-047
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "1,55 für die ersten" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "1,65 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "2,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "3,65 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "3,80 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "4,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "4,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,70 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,95 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "1,95 für die ersten" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "2,90 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "3,60 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "4,15 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "4,45 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,00 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,60 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,75 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,90 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,05 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,15 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "0,65 für die ersten" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "0,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,15 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,50 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,80 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "0,65 für die ersten" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "0,85 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,10 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,15 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,60 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,85 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 23-023
13.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, n geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, a geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, g, 1. geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, g, 2. geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, g, 3. geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, m geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, n geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 1 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 3, a geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 3, b geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 3, c geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 5 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 6 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 7 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 43a Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 4 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "0,0 für die ersten" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "0,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "0,70 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "0,80 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "1,00 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "1,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "1,35 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 65 Abs. 3 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 94a Abs. 1 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 95 Abs. 1, a geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 95 Abs. 1, b geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 100 Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 106 Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 128 Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 143 Abs. 1 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 145 Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "1,44 für die ersten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "2,40 für die nächsten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "4,08 für die nächsten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "4,92 für die nächsten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "6,41 für die nächsten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "7,26 für die nächsten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "7,81 für die nächsten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" geändert 23-052
16.02.2024 01.03.2024 Art. 108 Abs. 1a geändert 24-010
16.02.2024 01.03.2024 Art. 109 Abs. 1a geändert 24-010
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "1,55 für die ersten" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "1,65 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "2,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "3,65 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "3,80 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "4,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "4,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,70 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,95 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "1,95 für die ersten" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "2,90 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "3,60 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "4,15 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "4,45 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,00 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,60 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,75 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,90 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,05 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,15 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "0,65 für die ersten" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "0,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,15 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,50 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,80 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "0,65 für die ersten" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "0,85 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,10 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,15 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,60 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,85 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 24-017
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "3,65 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "3,80 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "4,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "4,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,70 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,95 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "4,15 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "4,45 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,00 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,60 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,75 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,90 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,05 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,15 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "0,65 für die ersten" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "0,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,15 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,50 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,80 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "0,65 für die ersten" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "0,85 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,10 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,15 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,60 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,85 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" geändert 25-025

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Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 21.05.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-124
Art. 2 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 2 Abs. 3, a 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 2 Abs. 3, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 2 Abs. 3, c 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 2 Abs. 3a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 2 Abs. 4 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 2 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 2 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 2a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 3 26.03.2013 01.01.2014 Titel geändert 13-77
Art. 3 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 3 Abs. 4 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 3 Abs. 5 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 3 Abs. 6 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 5 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 5 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 6 Abs. 1 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 6 Abs. 1, b 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 6 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 7 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 8 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 10a 08.09.2005 01.01.2007 eingefügt 06-39
Art. 12 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 14 Abs. 3 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 16 23.09.2012 01.01.2016 geändert 12-84
Art. 16 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 16 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2016 eingefügt 13-77
Art. 16 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 16 Abs. 3, d 26.03.2013 01.01.2016 aufgehoben 13-77
Art. 16 Abs. 8 26.03.2013 01.01.2016 eingefügt 13-77
Art. 17 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 20 Abs. 1 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 20 Abs. 2 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 20 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 20 Abs. 3 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 20 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 20a 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 20b 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 20c 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 20d 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 21a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 21b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 21c 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 22 23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27
Art. 24 Abs. 1, c 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 24 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 24 Abs. 1, e 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 24 Abs. 1a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 24 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 24 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 24 Abs. 3a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 24 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 24 Abs. 5 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 24 Abs. 6 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 24 Abs. 7 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 24a 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 24a Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 25 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 25 Abs. 2a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 25 Abs. 3 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 25 Abs. 3 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 28 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 28 Abs. 1, e 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 28 Abs. 1, g 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 29 Abs. 1, c 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 29 Abs. 1, e 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 29 Abs. 1, f 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 29 Abs. 1, g 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 29 Abs. 1, g 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 29 Abs. 1, i1 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 29 Abs. 1, l 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 29 Abs. 1, m 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 29 Abs. 1, n 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 29 Abs. 1, n 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 29 Abs. 1, o 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 29 Abs. 1, p 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 30 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 30 Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 30 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 30 Abs. 3 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 31 Abs. 1, a 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 31 Abs. 1, a 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 31 Abs. 1, c 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 31 Abs. 1, d 09.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 16-012
Art. 31 Abs. 3 09.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 16-012
Art. 32 Abs. 2, e 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 32 Abs. 2, e 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 32 Abs. 2, f 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 32 Abs. 2, f 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 32 Abs. 2, g 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 32 Abs. 3 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 32 Abs. 3 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 32 Abs. 3, a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 32 Abs. 3, b 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 32 Abs. 3, c 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 32 Abs. 3, d 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 32 Abs. 3a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 32 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 33 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 33 Abs. 1 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 36 09.03.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-047
Art. 36 Abs. 1a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 36 Abs. 1b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 36 Abs. 1c 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 36 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 38 Abs. 1, a 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 1, c 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 38 Abs. 1, g, 1. 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 1, g, 1. 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 38 Abs. 1, g, 2. 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 1, g, 2. 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 38 Abs. 1, g, 3. 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 1, g, 3. 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 38 Abs. 1, g, 4. 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 38 Abs. 1, h 24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28
Art. 38 Abs. 1, i 23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27
Art. 38 Abs. 1, k 24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28
Art. 38 Abs. 1, l 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 1, l 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 38 Abs. 1, l 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 38 Abs. 1, l 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 38 Abs. 1, m 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 1, m 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 38 Abs. 1, m, 2. 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 38 Abs. 1, m, 3. 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 38 Abs. 1, n 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 38 Abs. 1, n 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 38 Abs. 1, n 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 38 Abs. 1, n, 1. 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 38 Abs. 1, n, 2. 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 38 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 38a 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 39 Abs. 1, b 09.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 16-012
Art. 40 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 40 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 40 Abs. 1 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 40 Abs. 3, a 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 40 Abs. 3, a 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-84
Art. 40 Abs. 3, a 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 3, b 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 40 Abs. 3, b 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 3, c 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 40 Abs. 3, c 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 5 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 40 Abs. 5 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 6 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 7 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 8 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 40 Abs. 9 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 41 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 42 Abs. 1 12.09.2011 01.01.2012 geändert 11-99
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "1,55 für die ersten" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "1,55 für die ersten" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "1,65 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "1,65 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "2,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "2,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "3,65 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "3,65 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "3,65 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "3,80 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "3,80 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "3,80 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "4,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "4,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "4,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "4,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "4,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "4,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,70 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,70 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,70 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,70 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,95 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,95 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,95 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "5,95 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 1, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 2 12.09.2011 01.01.2012 geändert 11-99
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "1,95 für die ersten" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "1,95 für die ersten" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "2,90 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "2,90 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "3,60 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "3,60 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "4,15 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "4,15 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "4,15 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "4,45 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "4,45 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "4,45 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,00 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,00 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,00 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,60 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,60 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,60 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,75 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,75 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,75 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,90 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,90 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "5,90 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,05 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,05 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,05 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,15 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,15 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,15 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 42 Abs. 2, Tabelle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 42 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 42 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 42 Abs. 4 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 43 Abs. 1 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 43a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 43a Abs. 1 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 43a Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 43a Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 43a Abs. 3 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 44 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 44 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 44 Abs. 1, d 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-113
Art. 44 Abs. 2 12.09.2011 01.01.2012 geändert 11-99
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "0,65 für die ersten" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "0,65 für die ersten" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "0,65 für die ersten" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "0,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "0,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "0,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,15 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,15 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,15 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,50 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,50 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,50 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,80 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,80 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,80 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 2, Tabelle, "1,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 3 12.09.2011 01.01.2012 geändert 11-99
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "0,65 für die ersten" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "0,65 für die ersten" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "0,65 für die ersten" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "0,85 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "0,85 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "0,85 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,10 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,10 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,10 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,15 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,15 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,15 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,60 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,60 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,60 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,85 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,85 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,85 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.04.2023 01.01.2024 geändert 23-023
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 27.03.2024 01.01.2025 geändert 24-017
Art. 44 Abs. 3, Tabelle, "1,90 für die weiteren" / "zu versteuernde Kapitalleistung in CHF" 26.03.2025 01.01.2026 geändert 25-025
Art. 44 Abs. 4 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 44 Abs. 4 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 44 Abs. 6 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-113
Art. 45 09.03.2020 01.01.2020 Titel geändert 20-074
Art. 45 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 45 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 45 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 45 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 46 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 49 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 49 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 49 Abs. 4 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 49 Abs. 5 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 49 Abs. 6 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 50 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 50 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 51 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 56 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 56 Abs. 1a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 56 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 56 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 56 Abs. 2 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 57 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 64 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 65 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "0,0 für die ersten" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "0,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "0,70 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "0,80 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "1,00 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "1,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "1,30 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 65 Abs. 1, Tabelle, "1,35 für die weiteren" / "zu versteuerndes Vermögen (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 65 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-113
Art. 65 Abs. 3 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 66 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 66 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 66 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 69 01.02.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-47
Art. 69 Abs. 1 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 69 Abs. 2 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 74 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 75 Abs. 1, c 05.06.2002 01.01.2003 aufgehoben 02-69
Art. 75 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 75 Abs. 2 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 77 Abs. 1, a 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 77 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 77 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 77 Abs. 2, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 79 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 80 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 83 Abs. 1, b 05.06.2002 01.01.2003 geändert 02-69
Art. 83 Abs. 1, c 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 83 Abs. 1, h 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 83 Abs. 1, k 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 83 Abs. 1, l 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 83 Abs. 1, n 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 83 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 84 Abs. 2a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 85 Abs. 2, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 85a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 85b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 88 23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27
Art. 88 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 88 Abs. 3, a 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 88 Abs. 3, b 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 88 Abs. 5 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 88 Abs. 5 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 88a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 88b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 89 23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27
Art. 89 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 90 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 90 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 90 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 90 Abs. 1, a 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 90 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 90 Abs. 1, e 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 90 Abs. 1, e 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 90 Abs. 1, f 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 90 Abs. 1, f 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 90 Abs. 1, g 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 1a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 2 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 90 Abs. 2, a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 2, b 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 2, c 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 2, d 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 2a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 90 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 90 Abs. 5 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 90 Abs. 6 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 90 Abs. 7 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 90a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 91 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 91 Abs. 1 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 91 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 94 24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-28
Art. 94 Abs. 4 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 94a 09.09.2015 01.01.2018 eingefügt 16-012
Art. 94a Abs. 1 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 95 Abs. 1, a 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 95 Abs. 1, b 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 96 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 97 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 97 Abs. 4 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 97 Abs. 4, a 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 97 Abs. 4, b 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 97 Abs. 7 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 98 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 98 Abs. 3 23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27
Art. 98 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 98 Abs. 5 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 99 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 99 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 100 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 100 Abs. 2 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 100 Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 101 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 102 Abs. 5 05.06.2002 01.01.2003 aufgehoben 02-69
Art. 105 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 106 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 106 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 106 Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 106 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 106 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 106 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 108 Abs. 1a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 108 Abs. 1a 16.02.2024 01.03.2024 geändert 24-010
Art. 109 Abs. 1a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 109 Abs. 1a 16.02.2024 01.03.2024 geändert 24-010
Art. 112 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 112 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 112 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 112 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 112 Abs. 3, d 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 113 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 113 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 113 Abs. 2, a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 113 Abs. 2, b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 113 Abs. 2, c 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 113 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 114 09.03.2020 01.01.2020 Titel geändert 20-074
Art. 114 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 114 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 114 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 114 Abs. 2, a 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 114 Abs. 2, b 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 114 Abs. 2, c 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 114 Abs. 2, d 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 114 Abs. 2, e 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 114 Abs. 2a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 114 Abs. 2b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 114 Abs. 3 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 114a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 114b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 115 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 115a 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Titel 4.2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 116 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 116 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 116 Abs. 1a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 116 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 116 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 117 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 117 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 117 Abs. 3, a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 117 Abs. 3, b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 118 Abs. 1 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 118 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 118 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 122 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 122a 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 123 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 123 Abs. 1 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 123a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 123b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 123c 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 124 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 124 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 124 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 125 Abs. 1, a 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 125 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 125 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 125 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 125 Abs. 1, e 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 125 Abs. 1, f 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 125 Abs. 1, g 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 125 Abs. 1, h 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 126 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 126 Abs. 1, a 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 126 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 126 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 126 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 126 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 127 Abs. 1, c 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 127 Abs. 1, d 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 128 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 128 Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 132 Abs. 1, a 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 132 Abs. 1, a 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 133 Abs. 1, a 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 133 Abs. 1, b 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 133 Abs. 1, c 23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27
Art. 136 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 136 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 136 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 140 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 140 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 140 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 140 Abs. 1, e 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 140 Abs. 1, f 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 142 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 142 Abs. 2, e 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 142 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 142 Abs. 3, a1 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 143 Abs. 1 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 145 Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 146 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "1,44 für die ersten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "2,40 für die nächsten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "4,08 für die nächsten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "4,92 für die nächsten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "6,41 für die nächsten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "7,26 für die nächsten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 146 Abs. 1, Tabelle, "7,81 für die nächsten" / "Zu versteuernder Gewinn (CHF)" 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 147 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 148 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 149 Abs. 2a 10.03.2020 01.03.2021 eingefügt 21-005
Art. 149 Abs. 3 28.11.2006 01.07.2007 geändert 07-50
Art. 149 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 149 Abs. 3 10.03.2020 01.03.2021 geändert 21-005
Art. 151 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 152 Abs. 1, b 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 159 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 164 Abs. 2 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 164 Abs. 3 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 164 Abs. 4 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 164 Abs. 5 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 164 Abs. 6 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 165 Abs. 1 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 165 Abs. 5 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 167 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 168 Abs. 1, c 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 168 Abs. 3 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 171 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 171 Abs. 2, a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 171 Abs. 2, b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 171 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 172 Abs. 1 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 172 Abs. 1, d 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 172 Abs. 1, d 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 172 Abs. 1, e 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 172 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 172 Abs. 4 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 173 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 174 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 176 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 176 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 178 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 178 Abs. 3, e 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 182 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 186 Abs. 1 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 186 Abs. 1, c 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 186 Abs. 1, c 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 186 Abs. 1, d 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 186 Abs. 1, e 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 186 Abs. 1, e 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 186 Abs. 1, f 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 186 Abs. 2 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 186 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 186 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 186a 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 186a Abs. 1, b 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 186a Abs. 4 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 186b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 187 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 187 Abs. 1, a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 187 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 187 Abs. 1a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 187 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 188 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 191 Abs. 3 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 191 Abs. 5 09.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-047
Art. 206 23.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 10-113
Art. 208 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 208a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 212 Abs. 4 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 214 Abs. 3 22.11.2005 01.07.2006 geändert 06-40
Art. 214 Abs. 4 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 214 Abs. 6 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 215 Abs. 1, g 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 217 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 217 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 219 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 220 Abs. 1, a 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 220 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 221 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 222a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 223 Abs. 1 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 223 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 224 Abs. 1 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 224 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 225 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 226 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 227 23.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 10-113
Art. 227 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 227 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 228 24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28
Art. 229 Abs. 1, a 26.03.2013 01.01.2017 geändert 13-77
Art. 229 Abs. 1, b 26.03.2013 01.01.2017 geändert 13-77
Art. 229 Abs. 1, c 26.03.2013 01.01.2017 geändert 13-77
Art. 229 Abs. 1, c, 1. 26.03.2013 01.01.2017 eingefügt 13-77
Art. 229 Abs. 1, c, 1. 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-012
Art. 229 Abs. 1, c, 2. 26.03.2013 01.01.2017 eingefügt 13-77
Art. 229 Abs. 1, c, 2. 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-012
Art. 229 Abs. 1, d 26.03.2013 01.01.2017 eingefügt 13-77
Art. 229 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2017 geändert 13-77
Art. 229 Abs. 3 26.03.2013 01.01.2017 aufgehoben 13-77
Art. 233 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 233 Abs. 4 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 233 Abs. 5 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 233 Abs. 6 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 235 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 235 Abs. 1 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 237 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 237 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 239 Abs. 5 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 240 Abs. 3, a 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 240 Abs. 5 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 240 Abs. 7 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 240a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 240b 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 240c 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 240c Abs. 1, e 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 240c Abs. 1, g 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 240c Abs. 1, h 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 241 Abs. 1 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 241 Abs. 1, b 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 241 Abs. 2 16.06.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-116
Art. 241 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 244 24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-28
Art. 244 Abs. 5 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 245 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 245 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 245 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28
Art. 250 Abs. 2, a 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 250 Abs. 2, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 250 Abs. 2, c 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 250 Abs. 3 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 250 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 251 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 253 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 254 24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-28
Art. 254 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 256 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 257 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 259 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 259 Abs. 4, b 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 259 Abs. 4, c 05.06.2005 01.01.2006 geändert 05-106
Art. 259 Abs. 4, c 13.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 13-89
Art. 261 Abs. 1 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 261 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28
Art. 264 Abs. 2, c 25.01.2006 01.07.2006 eingefügt 06-74
Art. 265 22.01.2002 01.01.2004 aufgehoben 03-8
Art. 265a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 270 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 274 Abs. 2, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 288 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Titel T1 23.11.2004 01.01.2005 eingefügt 05-27
Art. T1-1 23.11.2004 01.01.2005 eingefügt 05-27
Titel T2 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. T2-1 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Titel T3 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. T3-1 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Titel T4 23.09.2012 01.01.2016 eingefügt 12-84
Art. T4-1 23.09.2012 01.01.2016 eingefügt 12-84
Art. T4-2 23.09.2012 01.01.2016 eingefügt 12-84
Titel T5 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. T5-1 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Titel T6 24.05.2017 01.04.2017 eingefügt 17-020
Art. T6-1 24.05.2017 01.04.2017 eingefügt 17-020
Titel T7 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. T7-1 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. T7-2 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074