Rückzahlbare Steuerbeträge und weitere Zahlungsverpflichtungen auch aus steuerfremden, zum Bezug übertragenen Forderungen des Kantons und seiner Anstalten können mit sämtlichen Gegenforderungen verrechnet werden, für deren Bezug die Inkassobehörden zuständig sind. *
Die Verrechnung erfolgt zunächst mit gleichen Gegenforderungen.
Verbleibende Überschüsse werden an Gegenforderungen aus direkten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern angerechnet.
Die weiteren Verrechnungen erfolgen vorrangig mit Forderungen aus der direkten Bundessteuer vor den übrigen der Inkassobehörde zum Bezug übertragenen Gegenforderungen.
Rückzahlbare Steuerbeträge an Ehegatten können mit gemeinsamen Gegenforderungen verrechnet werden. Als Gegenforderungen gelten Raten, provisorische Rechnungen, Schlussrechnungen und weitere zum Bezug übertragene Forderungen. Gegenforderungen, welche nur gegenüber einem der Ehegatten bestehen, können nur bis zur Hälfte der rückzahlbaren Steuerbeträge verrechnet werden. *