Der Kanton Bern erhebt auf allen unentgeltlichen Vermögenszugängen eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
662.1
Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
(ESchG)
Präambel
gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1],
auf Antrag des Regierungsrates,
1 Steuerhoheit
Art. 1 Allgemeines
Art. 2 Anwendungsbereich
Eine Besteuerung erfolgt, wenn
- die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern hatte oder der Erbgang im Kanton Bern eröffnet worden ist,
- die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung steuerrechtlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Kanton Bern hat,
- im Kanton Bern gelegene Grundstücke oder Rechte daran übergehen.
Art. 3 Internationales Verhältnis
Eine Besteuerung erfolgt ferner, wenn im Kanton Bern gelegenes bewegliches Vermögen erworben wird, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.
Für natürliche Personen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt der Schweiz im Ausland wohnen und deshalb weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer auslösen würden, gilt der Heimatort als Wohnsitz. Ist die Person an mehreren Orten heimatberechtigt, so erfolgt die Besteuerung am Ort, wo das Bürgerrecht zuletzt erworben wurde. Hat diese Person das Schweizer Bürgerrecht nicht, so erfolgt die Besteuerung am Sitz des Arbeitgebers. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder dieser Personen sowie für Personen, die mit ihnen in eingetragener Partnerschaft leben. *
In allen Fällen bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge vorbehalten.
2 Steuerpflicht
Art. 4 Allgemeines
Steuerpflichtig ist, wer eine Zuwendung erwirbt aus
- Erbschaft einschliesslich Vor- und Nacherbschaft,
- Vermächtnis einschliesslich Vor- und Nachvermächtnis,
- Schenkung einschliesslich Erbvorbezug.
Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben im Sinne von Artikel 14 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[2] in deren Rechte und Pflichten ein. *
Art. 5 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter elterlicher Sorge *
Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner ist selbstständig steuerpflichtig. *
Kinder unter elterlicher Sorge und bevormundete Personen sind für Erbschaften und Schenkungen selbstständig steuerpflichtig.
Art. 6 Ausnahmen
Von der Steuerpflicht befreit sind juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzung einer Steuerbefreiung gemäss Artikel 83 StG[3] erfüllen. *
Ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, wenn sie nach dem Steuergesetz steuerbefreit werden könnten oder im Sitzkanton steuerbefreit sind.
3 Steuerobjekt
Art. 7 Erbschaftssteuer
Der Vermögenserwerb von Todes wegen (gesetzliche, erbvertragliche oder testamentarische Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall) unterliegt der Erbschaftssteuer.
Art. 8 Schenkungssteuer
Als Schenkung gilt jede freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Geld, Sachen oder Rechten irgendwelcher Art mit Einschluss des Erbauskaufes, des Erbvorbezugs, der Errichtung einer Stiftung sowie des schenkungsweisen Erlasses von Verbindlichkeiten.
Als gemischte Schenkung gilt ein entgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Der Schenkungssteuer unterliegt der durch die Gegenleistung nicht gedeckte Wert der Leistung.
Art. 9 * Zuwendungen unter Ehegatten, unter Personen in eingetragener Partnerschaft und an Nachkommen[4]
Steuerfrei sind:
- Unentgeltliche Zuwendungen sowie ein Vermögenserwerb von Todes wegen unter Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft,
- unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen, Stief- oder Pflegekind sowie ein Vermögenserwerb von Todes wegen durch Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder. Für Pflegekinder entfällt die Besteuerung, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat.[5]
4 Zeitliche Bemessung
Art. 10
Der Steueranspruch entsteht zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbes.
Ist der Vermögenserwerb mit Bedingungen verbunden, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingungen massgebend.
5 Sachliche Bemessung
Art. 11 Grundsatz
Für die Bewertung ist unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs massgebend.
Art. 12 Rechte
Rechte werden bei ihrer Errichtung, ihrer Übertragung oder dem Verzicht darauf nach dem Kapitalwert bewertet.
Art. 13 Vorerbschaft und Vorvermächtnis
Wenn bei einer Vorerbschaft oder einem Vorvermächtnis die Substanz erhalten werden muss, ist für die Bemessung der kapitalisierte Ertragswert des Nachlasses massgebend.
Wird die Vorerbschaft oder das Vorvermächtnis endgültig erworben, ist die ordentliche Erbschaftssteuer zu entrichten. Bereits bezahlte Erbschaftssteuern sind zinslos anzurechnen.
Bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gelten die ordentlichen Bewertungsgrundsätze.
Art. 14 Unternehmensnachfolge
Als Wert des beweglichen Geschäftsvermögens gilt der für die Einkommenssteuer massgebliche Buchwert.
Für Wertschriften des Privatvermögens gilt der Steuerwert.
Art. 15 Grundstücke und Wasserkräfte
Als Wert von Grundstücken und Wasserkräften gilt der amtliche Wert gemäss Steuergesetz.
Art. 16 Sachliche Abzüge
Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, vom Wert der Zuwendung abzuziehen
- Erbschaftsschulden,
- Erbgangsschulden,
- Vermächtnisse,
- Unterhaltsansprüche der Hausgenossen gemäss Artikel 606 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[6] (ZGB),
- Vorausbezüge für Kinder, die noch in Ausbildung stehen oder gebrechlich sind, gemäss Artikel 631 Absatz 2 des ZGB,
- Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen,
- bei Einreichung der Steuererklärung tatsächlich vollzogene Schenkungen an Institutionen nach Artikel 6,
- die auf dem Schenkungsobjekt lastenden Schulden,
- den Kapitalwert eines die Zuwendung belastenden Rechts,
- bei der Unternehmensnachfolge 100 Prozent des reinen Geschäftsvermögens.
Handelt es sich bei der Zuwendung um ein Vermächtnis, ist der Abzug im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c nur auf Untervermächtnisse anwendbar.
Art. 17 Persönliche Abzüge
Von Zuwendungen können 12'000 Franken abgezogen werden. *
Erhält jemand mehrfach Zuwendungen von der gleichen Person, wird der Abzug innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt. Dies gilt auch, wenn die ersten Zuwendungen nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes besteuert worden sind.
… *
6 Steuerberechnung
Art. 18 * Tarif
Der Ansatz der zu entrichtenden Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt
| Steuersatz in Prozent | steuerbarer Vermögenserwerb in Franken |
|---|---|
| 1,00 für die ersten | 110'600 |
| 1,25 für die weiteren | 110'600 |
| 1,50 für die weiteren | 110'600 |
| 1,75 für die weiteren | 110'600 |
| 2,00 für die weiteren | 110'600 |
| 2,25 für die weiteren | 110'600 |
| 2,50 für jeden weiteren Vermögenserwerb |
Art. 19 Steuerbetrag
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt
- …
- das Sechsfache des Tarifs für Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwister, Halbgeschwister, Grosseltern, Stief- und Pflegegrosseltern sowie für Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben,
- das Elffache des Tarifs für Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Onkel und Tanten,
- das Sechzehnfache des Tarifs für die übrigen steuerpflichtigen Personen.
Pflegekinder, bei denen das Pflegeverhältnis weniger als zwei Jahre gedauert hat, werden nach Absatz 1 Buchstabe b besteuert. *
Art. 20 Berechnungsregeln
Der Steuersatz richtet sich nach dem Gesamtbetrag aller Zuwendungen, sofern die erwerbende Person innert fünf Jahren mehrere Zuwendungen von der gleichen Person erhalten hat.
Ist die erwerbende Person nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton Bern steuerpflichtig, berechnet sich die Steuer zum Satz des gesamten Vermögensanfalls. Das Gleiche gilt sinngemäss für die Steuerfreibeträge und die Abzüge.
Die Passiven sind im Verhältnis zu den im Kanton Bern steuerbaren Aktiven zu berücksichtigen.
Art. 21 Steuerermässigung[7]
Die Steuer ermässigt sich um 100 Prozent, wenn und soweit eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übertragen wird, die einen Geschäftsbetrieb führt, die übernehmende Person im Geschäftsbetrieb als Arbeitnehmer in leitender Funktion tätig ist und den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat. *
Die gleiche Ermässigung wird gewährt für eine Beteiligung an einer Holdinggesellschaft, sofern diese mindestens eine Mehrheitsbeteiligung an einer Betriebsgesellschaft besitzt und die übernehmende Person in dieser Betriebsgesellschaft in leitender Funktion tätig ist.
Eine Beteiligung liegt vor, wenn die Beteiligungsrechte mindestens 40 Prozent des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals ausmachen oder die übernehmende Person über mindestens 40 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft oder Genossenschaft verfügt.
Art. 22 Aufhebung der Ermässigung[8]
Die Ermässigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe k entfällt insoweit, als innert zehn Jahren seit dem Übergang der Anteil an der Personenunternehmung ganz oder teilweise entgeltlich veräussert wird. Im diesem Fall wird eine Nachsteuer erhoben. *
Die Ermässigung nach Artikel 21 entfällt, wenn innert zehn Jahren seit dem Übergang die Beteiligung entgeltlich veräussert wird, an eine Person zugewendet wird, die die Voraussetzungen für die Ermässigung nicht erfüllt, die Höhe der Beteiligung unter 40 Prozent fällt, die leitende Funktion in der Gesellschaft oder Genossenschaft aufgegeben wird oder die übernehmende Person den Wohnsitz im Kanton aufgibt. In diesem Fall wird eine Nachsteuer im Umfang der ermässigten Steuer erhoben.[9] *
Art. 23 Ausgleich der kalten Progression
Die Folgen der kalten Progression werden durch gleichmässige Anpassung des Tarifs und der persönlichen Abzüge voll ausgeglichen. Die persönlichen Abzüge sind auf 1000 Franken, die Tarifstufen auf 100 Franken aufzurunden.
Der Regierungsrat beschliesst die Anpassung, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um zehn Prozent erhöht hat. Massgeblich ist der Indexstand ein Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder der Anpassung.
Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat über die beschlossene Anpassung.
7 Verfahren
Art. 24 Grundsatz
Auf das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Steuergesetzes anwendbar.
Art. 25 Meldepflicht
Die nach diesem Gesetz steuerpflichtigen Personen haben steuerbare Zuwendungen spätestens 90 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung erfolgt ist, der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.
Art. 26 Anzeigepflicht
Sämtliche Behörden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern und der Gemeinden sowie die praktizierenden Notarinnen und Notare des Kantons Bern sind verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung Steuerfälle, die ihnen in Ausübung amtlicher Funktionen zur Kenntnis gelangen, innert 30 Tagen anzuzeigen.
Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten haben der kantonalen Steuerverwaltung periodisch Auszüge aus dem Todesregister einzureichen.
Art. 27 Steuererklärung
Erhält die kantonale Steuerverwaltung von einem Erbschafts- oder Schenkungssteuertatbestand Kenntnis, kann sie der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung zustellen und Belege einverlangen.
Die Steuererklärung ist innert 30 Tagen nach der Zustellung bei der kantonalen Steuerverwaltung samt Belegen einzureichen.
Geht eine Erbschaft auf mehrere Personen über, haben diese die Möglichkeit, eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Sämtliche steuerpflichtigen Personen sind für das richtige und rechtzeitige Einreichen verantwortlich.
Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung muss die Unterschriften der steuerpflichtigen Personen oder einer bevollmächtigten Vertretung enthalten.
Art. 28 Nachsteuer und Steuerstrafrecht
Auf das Nachsteuerverfahren und das Steuerstrafrecht sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anwendbar.
8 Bezug und Sicherung
Art. 29 Grundsatz
Auf den Bezug der Steuern sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Steuergesetzes anwendbar.
Art. 30 Haftung
Die Erben haften solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile für die gesamte Erbschaftssteuer aus dem jeweiligen Erbgang einschliesslich der auf die Vermächtnisse entfallenden Steuern.
Für die Schenkungssteuer haftet die schenkende Person solidarisch mit der steuerpflichtigen Person.
Art. 31 * Gesetzliches Pfandrecht
Zu Gunsten des Kantons besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[10] zur Sicherung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer an den von Todes wegen oder durch Schenkung erworbenen Grundstücken.
Art. 32 Anrechnung und Rückerstattung
Soweit Zuwendungen zu Lebzeiten im Erbfall auszugleichen sind, wird die bezahlte Schenkungssteuer zinslos angerechnet oder die zu viel bezahlte Steuer zinslos zurückerstattet.
Die auf dem Übergang von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuern können bei einer innert zehn Jahren abgeschlossenen Teil- oder Totalliquidation zur Vermeidung einer doppelten Belastung der gleichen Werte anteilsmässig zurückgefordert werden. Die Rückerstattung ist beschränkt auf die Höhe der Einkommenssteuer, die auf diesen Werten erhoben worden ist. Der Antrag auf Rückerstattung ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerveranlagung zu stellen. *
Art. 33 Anteil der Gemeinden
Vom Ertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuern einschliesslich der Nachsteuern fallen 20 Prozent derjenigen Einwohnergemeinde zu, in der die Erblasserin oder der Erblasser zur Zeit des Todes bzw. die Schenkerin oder der Schenker zur Zeit der Schenkung steuerrechtlichen Wohnsitz gehabt hat.
Befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Erblasserin, des Erblassers, der Schenkerin oder des Schenkers ausserhalb des Kantons, so fällt der Anteil an die Einwohnergemeinden, in denen die in steuerpflichtiger Weise erworbenen Grundstücke oder Rechte daran liegen.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Altrechtliche Fälle
Für Steuerfälle, bei denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verkehrswert erhobene Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist zinslos zurückzuerstatten, wenn Aufwertungen von Geschäftsvermögen oder Erlöse aus der Teil- oder Totalliquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach dem Steuergesetz der Einkommenssteuer unterworfen werden.
Art. 35 Anwendung des neuen Gesetzes
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahrensrecht, das Steuerstrafrecht und den Steuerbezug finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn der Erbgang vor dem Inkrafttreten stattgefunden hat oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt vollzogen worden ist.
Das Verwaltungsgericht bleibt für die Behandlung von Beschwerden, die bereits hängig sind, zuständig.
Art. 36 Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 6. April 1919 wird aufgehoben.
Art. 37 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Neuenschwander
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 3037 vom 20. September 2000:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2001
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.11.1999 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | 00-125 |
| 23.11.2004 | 01.01.2006 | Art. 9 | geändert | 05-27 |
| 23.11.2004 | 01.01.2006 | Art. 17 Abs. 3 | aufgehoben | 05-27 |
| 23.11.2004 | 01.01.2006 | Art. 19 Abs. 1, a | aufgehoben | 05-27 |
| 23.11.2004 | 01.01.2006 | Art. 19 Abs. 2 | geändert | 05-27 |
| 08.09.2005 | 01.01.2007 | Art. 3 Abs. 2 | geändert | 06-39 |
| 08.09.2005 | 01.01.2007 | Art. 5 | Titel geändert | 06-39 |
| 08.09.2005 | 01.01.2007 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | 06-39 |
| 08.09.2005 | 01.01.2007 | Art. 9 Abs. 1, a | geändert | 06-39 |
| 24.02.2008 | 01.01.2008 | Art. 4 Abs. 2 | geändert | 08-28 |
| 24.02.2008 | 01.01.2008 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | 08-28 |
| 24.02.2008 | 01.01.2008 | Art. 16 Abs. 1, k | geändert | 08-28 |
| 24.02.2008 | 01.01.2008 | Art. 21 Abs. 1 | geändert | 08-28 |
| 24.02.2008 | 01.01.2008 | Art. 22 Abs. 1 | geändert | 08-28 |
| 24.02.2008 | 01.01.2008 | Art. 22 Abs. 2 | geändert | 08-28 |
| 13.08.2008 | 01.06.2008 | Art. 17 Abs. 1 | geändert | 08-87 |
| 13.08.2008 | 01.06.2008 | Art. 18 | geändert | 08-87 |
| 16.06.2011 | 01.01.2012 | Art. 31 | geändert | 11-116 |
| 26.03.2013 | 01.01.2014 | Art. 32 Abs. 2 | geändert | 13-77 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.11.1999 | 01.01.2001 | Erstfassung | 00-125 |
| Art. 3 Abs. 2 | 08.09.2005 | 01.01.2007 | geändert | 06-39 |
| Art. 4 Abs. 2 | 24.02.2008 | 01.01.2008 | geändert | 08-28 |
| Art. 5 | 08.09.2005 | 01.01.2007 | Titel geändert | 06-39 |
| Art. 5 Abs. 1 | 08.09.2005 | 01.01.2007 | geändert | 06-39 |
| Art. 6 Abs. 1 | 24.02.2008 | 01.01.2008 | geändert | 08-28 |
| Art. 9 | 23.11.2004 | 01.01.2006 | geändert | 05-27 |
| Art. 9 Abs. 1, a | 08.09.2005 | 01.01.2007 | geändert | 06-39 |
| Art. 16 Abs. 1, k | 24.02.2008 | 01.01.2008 | geändert | 08-28 |
| Art. 17 Abs. 1 | 13.08.2008 | 01.06.2008 | geändert | 08-87 |
| Art. 17 Abs. 3 | 23.11.2004 | 01.01.2006 | aufgehoben | 05-27 |
| Art. 18 | 13.08.2008 | 01.06.2008 | geändert | 08-87 |
| Art. 19 Abs. 1, a | 23.11.2004 | 01.01.2006 | aufgehoben | 05-27 |
| Art. 19 Abs. 2 | 23.11.2004 | 01.01.2006 | geändert | 05-27 |
| Art. 21 Abs. 1 | 24.02.2008 | 01.01.2008 | geändert | 08-28 |
| Art. 22 Abs. 1 | 24.02.2008 | 01.01.2008 | geändert | 08-28 |
| Art. 22 Abs. 2 | 24.02.2008 | 01.01.2008 | geändert | 08-28 |
| Art. 31 | 16.06.2011 | 01.01.2012 | geändert | 11-116 |
| Art. 32 Abs. 2 | 26.03.2013 | 01.01.2014 | geändert | 13-77 |