Diese Verordnung regelt die angemessene Berücksichtigung der Gemeinden am Rohertrag der Ergänzungssteuer des Bundes gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.
668.31
Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell
(EV OECD-Zwei-Säulen-Modell)
Präambel
gestützt auf Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)[1] und Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung (KV)[2],
auf Antrag der Finanzdirektion,
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Berücksichtigung der Einwohnergemeinden
Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Einwohnergemeinden (Art. 247 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG][3]) jeweils 33 Prozent der eingegangenen Ergänzungssteuern gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.
Zu berücksichtigen sind Einwohnergemeinden, sofern ihnen Geschäftseinheiten gemäss Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom 22. Dezember 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)[4] steuerlich zugehörig sind und diese eine Ergänzungssteuer gemäss Absatz 1 getragen haben.
Sind mehrere Einwohnergemeinden zu berücksichtigen, so wird der Anteil nach Höhe des massgebenden Gewinns der einzelnen Geschäftseinheiten verteilt.
Art. 3 Berücksichtigung der Kirchgemeinden
Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz, LKG][5]) jeweils fünf Prozent der eingegangenen Ergänzungssteuern gemäss 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.
Artikel 2 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss für die Kirchgemeinden.
Art. 4 Berücksichtigung im harmonisierten Steuerertrag
Die Anteile an der Ergänzungssteuer gemäss Artikel 2 fliessen in den harmonisierten Steuerertrag gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[6].
Art. 5 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Müller
Der Staatsschreiber: Auer
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.12.2023 | 01.01.2024 | Erlass | Erstfassung | 23-117 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.12.2023 | 01.01.2024 | Erstfassung | 23-117 |