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668.31

Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell

(EV OECD-Zwei-Säulen-Modell)

vom 13.12.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)[1] und Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung (KV)[2],

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die angemessene Berücksichtigung der Gemeinden am Rohertrag der Ergänzungssteuer des Bundes gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.

Art. 2 Berücksichtigung der Einwohnergemeinden

Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Einwohnergemeinden (Art. 247 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG][3]) jeweils 33 Prozent der eingegangenen Ergänzungssteuern gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.

Zu berücksichtigen sind Einwohnergemeinden, sofern ihnen Geschäftseinheiten gemäss Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom 22. Dezember 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)[4] steuerlich zugehörig sind und diese eine Ergänzungssteuer gemäss Absatz 1 getragen haben.

Sind mehrere Einwohnergemeinden zu berücksichtigen, so wird der Anteil nach Höhe des massgebenden Gewinns der einzelnen Geschäftseinheiten verteilt.

Art. 3 Berücksichtigung der Kirchgemeinden

Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz, LKG][5]) jeweils fünf Prozent der eingegangenen Ergänzungssteuern gemäss 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.

Artikel 2 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss für die Kirchgemeinden.

Art. 4 Berücksichtigung im harmonisierten Steuerertrag

Die Anteile an der Ergänzungssteuer gemäss Artikel 2 fliessen in den harmonisierten Steuerertrag gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[6].

Art. 5 Inkrafttreten und Befristung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Egress

Bern, 13. Dezember 2023

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Müller

Der Staatsschreiber: Auer

23-117

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 23-117

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.12.2023 01.01.2024 Erstfassung 23-117