Den Geschäftsstellen von Planungsregionen kann ein jährlicher Staatsbeitrag zugesprochen werden für Information, Beratung, Koordination und Moderation im Bereich der Raumplanung, sofern diese Arbeiten ausserhalb eines Vorhabens geleistet werden, das nach den Artikeln 7 ff. beitragsberechtigt ist. *
Der Staatsbeitrag nach Absatz 1 beträgt höchstens 50'000 Franken pro Planungsregion und Jahr. *
Den Geschäftsstellen der zweisprachigen Planungsregionen kann auf Gesuch hin zusätzlich ein jährlicher Staatsbeitrag von höchstens 10'000 Franken an die Kosten für notwendige Übersetzungen ausgerichtet werden. *
Die Planungsregionen reichen die Gesuche für Staatsbeiträge nach diesem Artikel dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) bis am 31. Januar des Beitragsjahres zusammen mit dem Jahresprogramm (Art. 8b) ein. *