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767.2

Dekret über die Besteuerung der Schiffe

(Schiffssteuerdekret, SSD)

vom 19.02.1990 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf das Gesetz vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe[1],

auf Antrag des Regierungsrates, *

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Dekret regelt die Ansätze und den Bezug der Schiffssteuern.

Art. 2 Steuersätze

Der jährliche Steueransatz beträgt:

  1. Motorschiffe, Segelschiffe und Ruderboote: CHF
  1. Grundtarif bis 5 m Länge 40.–
  2. Grundtarif bis 7 m Länge 60.–
  3. Grundtarif bis 9 m Länge 90.–
  4. Grundtarif über 9 m Länge 120.–
  5. Zuschlag pro kW Antriebsleistung des Motors 4.–
  1. Güterschiffe:  
  1. Grundtarif 200.–
  2. Zuschlag pro kW Antriebsleistung des Motors 4.–
  1. Schwimmende Geräte, Schiffe besonderer Bauart:  
  1. Grundtarif 100.–
  2. Zuschlag pro kW Antriebsleistung des Motors 4.–
  1. Händlerschild 200.–

Art. 3 Berechnung

Für die Antriebsleistung der zugelassenen Motoren sowie für die Länge der Schiffe gelten die im Schiffsausweis eingetragenen Werte.

Sind mehrere Motoren im Schiffsausweis eingetragen, erfolgt die Berechnung für alle Motoren nach deren Leistung.

Bruchteile bis 0,49 werden ab-, solche von 0,5 an aufgerundet.

Art. 4 Meldepflicht

Der Halter eines Schiffes hat die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen vor der Inverkehrsetzung des Schiffes dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu melden. *

Unterlässt der Steuerpflichtige die vorgeschriebene Meldung vorsätzlich oder fahrlässig, so wird eine Steuerbusse ausgefällt.

Die Steuerbusse beträgt 100 Franken.

Art. 5 Steuerveranlagung

Die Steuer wird für die ganze Steuerperiode zum voraus veranlagt. Sie wird fällig mit der Zulassung des Schiffes zum Verkehr.

Wird das Schiff eines Halters ausser Verkehr gesetzt und ein neues Schiff auf denselben Halter zugelassen, so ist ab dem nächsten Halbjahr die Steuer für das neu zugelassene Schiff zu entrichten.

Die Zahlungsfrist für die veranlagte Steuer beträgt zwei Monate. Bei der Berechnung der Steuern werden Bruchteile von Franken auf- oder abgerundet.

Art. 6 Rückerstattung

Wurde die Steuer für das ganze Jahr bezahlt, obwohl durch die Annullierung des Schiffsausweises oder durch die Rückgabe der Kennzeichen nur die Hälfte der Steuer geschuldet wäre, wird das Steuerguthaben unter Vorbehalt der Verrechnung mit anderen Forderungen rückerstattet.

Art. 7 Steuernach- und -rückforderung, Verjährung

Wurde irrtümlich die Steuer nicht erhoben oder zu tief veranlagt, so kann das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt den betreffenden Betrag für das laufende Steuerjahr sowie für die fünf vorangehenden Steuerperioden nachfordern. *

Wurde die Steuer zu hoch veranlagt oder irrtümlich eine über die Steuerpflicht hinausgehende Leistung durch den Steuerpflichtigen erbracht, kann er den betreffenden Betrag für das laufende Steuerjahr sowie für die fünf vorangehenden Steuerperioden zurückfordern.

Alle Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Art. 8 Rechtsöffnung

Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über die Steuerforderungen, Steuernachforderungen und Steuerbussen sind den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gemäss der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Art. 9 Zuständigkeit

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist zuständig für alle Verfügungen im Zusammenhang mit den Schiffssteuern. *

Art. 10 Inkrafttreten

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften und beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekretes.

Egress

Bern, 19. Februar 1990

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Augsburger

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 3806 vom 17. Oktober 1990:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1991

1990 d 202 | f 207

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.02.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung 1990 d 202 | f 207
24.02.2021 01.04.2021 Ingress geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 21-021

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 19.02.1990 01.01.1991 Erstfassung 1990 d 202 | f 207
Ingress 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 4 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 7 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 9 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021