Dieses Gesetz regelt die Abfallbewirtschaftung.
822.1
Gesetz über die Abfälle
(Abfallgesetz, AbfG)
Präambel
in Ausführung von Artikel 36 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1], gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG[2]),
auf Antrag des Regierungsrates,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Wirkungsziele
Die Abfallbewirtschaftung ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet:
- Verminderung von Abfällen durch Vermeidung und Verwertung,
- umweltgerechte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen,
- Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Umwelt durch mit Abfällen belastete Standorte.
Art. 3 Leistungen des Kantons
Der Kanton erbringt insbesondere folgende Leistungen:
- Gewährleistung und Kontrolle des rechtmässigen Umganges mit Abfällen,
- Beschaffung der Grundlagen für die Planung, Steuerung und den Vollzug der Abfallbewirtschaftung,
- Erhebung und Untersuchung der belasteten Standorte sowie Sanierung der Altlasten.
Er setzt sich insbesondere ein für *
- die Gewinnung und Verwendung von Sekundärrohstoffen,
- die Bekämpfung des Litterings.
Art. 4 Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge des Kantons
Die Leistungen werden vom Kanton oder im Auftrag des Kantons von den Gemeinden oder Privaten gestützt auf Leistungsvereinbarungen oder Leistungsverträge erbracht.
Art. 5 Zusammenarbeit
Die Behörden arbeiten untereinander, mit der Wirtschaft, den Privaten, dem Bund und den Nachbarkantonen zusammen.
Die Betreiberinnen und Betreiber von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle arbeiten zusammen, insbesondere
- bei einem Ausfall oder einer Überlastung einer Anlage,
- zur rationelleren Nutzung der Kapazitäten.
2 Abfallentsorgung
2.1 Abfallplanung des Kantons
Art. 6 Sachplanung
Die Abfallplanung ist eine Sachplanung im Sinne des kantonalen Baurechts.
Der Regierungsrat beschliesst die Abfallplanung.
Art. 7 Richtplan
Im Kantonalen Richtplan werden die vorgesehenen Standorte der Abfallanlagen, insbesondere der Deponien und der wichtigen anderen Abfallanlagen, ausgewiesen.
Art. 8 Annahmepflicht
Die Betreiberinnen und Betreiber von Abfallanlagen müssen die nicht verwertbaren Siedlungsabfälle aus ihrem Einzugsgebiet annehmen. Treten Entsorgungsengpässe auf, haben sie dafür zu sorgen, dass diese Abfälle in geeigneten Anlagen entsorgt werden.
Art. 9 Gleichbehandlung
Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen und Deponien mit einem regionalen Monopol sind verpflichtet, die Abgeberinnen und Abgeber aus dieser Region gleich zu behandeln.
2.2 Entsorgungspflichten
Art. 10 Entsorgungspflicht der Gemeinden
Die Gemeinden entsorgen
- die Siedlungsabfälle,
- die Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt der Gemeindestrassen,
- die Abfälle, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, jedoch ohne die Sonderabfälle nach Artikel 11 Buchstabe b.
Sie erfüllen diese Entsorgungspflicht, indem sie insbesondere
- für den Sammeldienst zu den Entsorgungsanlagen sorgen,
- vorschreiben, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden,
- …
- allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden eine Sammelstelle für getrennt gesammelte Abfälle betreiben oder durch ein privates Unternehmen betreiben lassen.
Art. 11 Entsorgungspflicht des Kantons
Der Kanton entsorgt
- die Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt der Kantons- und Nationalstrassen,
- die Sonderabfälle aus Betrieben, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
Art. 12 Entsorgungspflicht der Inhaberinnen oder Inhaber
Die Inhaberinnen oder Inhaber entsorgen die übrigen Abfälle.
Insbesondere entsorgen die Betreiberinnen und Betreiber der öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen die Abfälle aus ihrem Betrieb.
2.3 Übrige Abfälle
Art. 13 Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe
Der Kanton bezeichnet Rücknahmestellen für kleine Mengen von Sonderabfällen aus dem Haushalt und sorgt für die Entsorgung dieser Abfälle.
Die Gemeinden fördern die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe, indem sie für solche Abfälle regelmässig Sammlungen durchführen oder Sammelstellen betreiben.
Art. 14 Bauabfälle
Wer Bauarbeiten durchführt, muss die Bauabfälle vorschriftsgemäss trennen und entsorgen. Die Entsorgungsnachweise sind während drei Jahren aufzubewahren. *
Folgende Bauarbeiten dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Bewilligungsbehörde das Entsorgungskonzept genehmigt hat: *
- grössere Bauarbeiten,
- Bauarbeiten, bei denen Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen zu erwarten sind,
- Bauarbeiten auf belasteten Standorten.
Art. 15 Tierische Nebenprodukte *
Für tierische Nebenprodukte gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)[3] und der kantonalen Tierseuchengesetzgebung. *
Tierische Nebenprodukte sind entweder den Sammelstellen der Gemeinden oder den vom Kanton bezeichneten Entsorgungsbetrieben abzugeben. *
Die Gemeinden betreiben Sammelstellen für tierische Nebenprodukte. *
Art. 16 Ausgediente Sachen
Die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen sind verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können.
Diese Pflicht obliegt der Gemeinde, wenn die Inhaberinnen oder Inhaber dieser Sachen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abfallanlagen und Betriebe, die über eine Bewilligung zur Lagerung solcher Sachen verfügen.
2.4 Abfallanlagen
Art. 17 Kantonale Betriebsbewilligung
Stationäre und mobile Abfallanlagen benötigen eine kantonale Betriebsbewilligung. *
Der Kanton erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gewähr besteht, dass die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden. Die gesuchstellende Person muss über die erforderlichen Anlagen und Fachleute verfügen.
Er legt in der Bewilligung insbesondere fest
- die Menge und die stoffliche Zusammensetzung der Abfälle, die angenommen werden dürfen,
- die Kontrolle der Abfälle bei ihrer Annahme,
- die Art der Entsorgung,
- Anforderungen betreffend die Einrichtung des Betriebes und die betriebsnotwendigen Fachleute.
Er erteilt die Bewilligung für höchstens fünf Jahre.
Art. 18 Ausnahmen
Keine kantonale Betriebsbewilligung benötigen *
- Abfallanlagen, die eine Betriebsbewilligung nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes erfordern,
- Abfallanlagen, die wegen der Menge, der Art oder der Entsorgung der Abfälle die Umwelt kaum belasten,
- Betriebe, die ihre eigenen explosiven Produktionsrückstände gemäss dem Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG)[4] vernichten.
Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien Abfallanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b.
3 Bauten und Anlagen auf belasteten Standorten
Art. 19
Werden auf belasteten Standorten Vorkehren getroffen, die einer Bewilligung bedürfen, holt die Bewilligungsbehörde einen Fachbericht des Kantons ein.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsunterlagen in der Regel eine Voruntersuchung einzureichen.
3a Schiessanlagen *
Art. 19a *
Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, werden nach dem 31. Dezember 2020 gesperrt, wenn sie nicht mit einem Kugelfangsystem ausgestattet sind, das dem Stand der Technik entspricht.
Ausgenommen sind Schiessanlagen, die die Voraussetzungen für Bundesbeiträge nach Artikel 32e USG[5] erfüllen.
4 Finanzierung
Art. 20 Grundsätze
Die Inhaberinnen oder Inhaber der Abfälle tragen die Kosten der Entsorgung.
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 21 Herrenlose Abfälle
Können die Inhaberinnen oder Inhaber der Abfälle nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, trägt das Gemeinwesen, welchem der Vollzug in Bezug auf diese Abfälle obliegt, die Kosten der Entsorgung.
Art. 22 Tierische Nebenprodukte *
Die Kosten, die dem Kanton für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entstehen, werden den Sammelstellen der Gemeinden im Verhältnis zu den jährlichen Abfallmengen auferlegt, die aus dem Einzugsgebiet der Sammelstellen den Entsorgungsbetrieben abgegeben werden. *
Art. 23 Belastete Standorte 1. Ausfallkosten *
Der Kanton trägt die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, wenn die Verursacherinnen und Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. *
Art. 23a * 2. Übermässige finanzielle Belastung
Der Kanton trägt die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Gemeindedeponien, soweit diese Kosten die Gemeinde finanziell übermässig belasten.
Gemeindedeponien im Sinne von Absatz 1 sind Standorte,
- auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind und
- auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen Fällen die Kosten die Gemeinde finanziell übermässig belasten. Er definiert dazu einen Schwellenwert, der insbesondere die Bevölkerungszahl und die Steuerkraft berücksichtigt.
Art. 23b * 3. Gesetzliches Grundpfandrecht
Für Forderungen, die dem Kanton aus der Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern des betroffenen Grundstücks entstehen, besteht zu seinen Gunsten ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[6].
Art. 24 Sicherheitsleistung
Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen sowie für die Kosten möglicher Schadenfälle oder einer allfälligen Ersatzvornahme abhängig gemacht werden.
Die Sicherheitsleistung kann auch von Personen verlangt werden, die Materialien besitzen,
- die klar über das betrieblich notwendige Mass hinausgehen,
- die Abfall werden können und
- die nur mit erheblichen Kosten entsorgt werden können.
Die Sicherheitsleistung darf die voraussichtlichen Entsorgungskosten nicht übersteigen.
Art. 25 Abfallabgabe
Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen und von Deponien der Typen D und E bezahlen dem Kanton eine Abfallabgabe. *
Die Abfallabgabe beträgt mindestens fünf Franken und höchstens zehn Franken pro Tonne angelieferter Abfälle. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe durch Verordnung. *
Die Abfallabgabe ist auch geschuldet, wenn die Inhaberinnen und Inhaber die Abfälle in Anlagen entsorgen, die sich nicht im Kanton Bern befinden. Der Kanton vereinbart soweit notwendig mit den Betreiberinnen und Betreibern dieser Anlagen, dass sie die Abfallabgabe direkt beziehen. *
Die Abgabepflichtigen stellen dem Kanton die nötigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich sind. Der Kanton ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen oder Verträge abschliessen mit dem Zweck, Doppelbelastungen von Abfällen mit der Abfallabgabe zu vermeiden oder durch Abgabeerleichterungen die umweltgerechte Entsorgung bestimmter Abfälle zu fördern.
Art. 26 Abfallfonds
Aus dem Erlös der Abfallabgabe wird ein Abfallfonds gespeist.
Der Abfallfonds ist eine vom Kanton geführte Spezialfinanzierung.
… *
Die Mittel des Abfallfonds sind zu verzinsen, und die Zinsen sind dem Abfallfonds gutzuschreiben. *
Art. 27 Verwendung der Mittel aus dem Abfallfonds
Mit den Mitteln aus dem Abfallfonds werden finanziert:
- Untersuchungen, Planungen und Informationsmassnahmen des Kantons auf dem Gebiet der Abfallentsorgung, soweit sie der umweltgerechten Entsorgung und der Verminderung der Abfallmenge dienen,
- die Kosten des Kantons für die Entsorgung der Abfälle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1,
- die Kosten des Kantons, die für die Verwaltung des Abfallfonds, den Vollzug der Vorschriften über die belasteten Standorte, die Abfallplanung, -koordination und -erhebung entstehen,
- die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, wenn die Verursacherinnen und Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind,
- die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Gemeindedeponien, soweit diese Kosten die Gemeinde finanziell übermässig belasten,
- die Kosten des Kantons für die Unterstützung der Gemeinden bei der Planung gemeinsamer Sammelstellen für getrennt gesammelte Abfälle.
Aus dem Abfallfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf der Abfallabgabe erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird.
Art. 28 Kosten der Gemeinden
Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben mit Gebühren.
Die Ausgestaltung der Gebühren erfolgt nach den Grundsätzen des USG.
5 Vollzug
5.1 Zuständigkeiten
Art. 29 Gemeinden
Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt.
Sie vollziehen insbesondere die Vorschriften über
- die Siedlungsabfälle (Art. 10)
- kleine Mengen von Sonderabfällen (Art. 13 Abs. 2),
- die Bauabfälle (Art. 14),
- die tierischen Nebenprodukte (Art. 15),
- die ausgedienten Sachen (Art. 16).
Sie treffen die erforderlichen Massnahmen, sofern nicht der Kanton dafür zuständig ist.
Sie bezeichnen eine Fachstelle für Abfall.
Art. 30 Kanton 1. Vollzug
Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion vollzieht dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit diese Aufgaben dem Kanton übertragen sind und soweit der Vollzug nicht einem anderen Amt obliegt. *
Sie vollzieht insbesondere die Vorschriften über
- den Verkehr mit Abfällen mit Ausnahme der herrenlosen Sonderabfälle, die nicht aus Betrieben stammen (Art. 11 Bst. b), und der kleinen Mengen von Sonderabfällen, welche die Gemeinden entsorgen (Art. 13 Abs. 2),
- die Abfallanlagen,
- die belasteten Standorte,
- die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte,
- die Entsorgung von Klärschlamm.
Art. 31 2. Aufsicht über die Gemeinden
Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Gemeinden. *
Vernachlässigt eine Gemeinde trotz Mahnung ihre Vollzugspflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle der Kanton die erforderlichen Massnahmen verfügen. Die Gemeinde trägt die Kosten.
5.2 Massnahmen
Art. 32 Grundsatz
Die Behörden berücksichtigen beim Vollzug dieses Gesetzes insbesondere
- freiwillige Massnahmen der Wirtschaft und anderer Privater,
- die Auslagerung von Vollzugsmassnahmen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private,
- die Zweckmässigkeit von Informationen, Weiterbildung, Beratungen, Empfehlungen und dergleichen.
Art. 33 Verfügungsbefugnis
Die Behörden erlassen gestützt auf Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[7]) die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen.
Insbesondere verfügt der Kanton über die Entgegennahme oder Abgabe von Siedlungsabfällen nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8, wenn sich die Betreiberinnen und Betreiber von Abfallanlagen nicht einigen können.
Art. 34 Herstellung des rechtmässigen Zustandes
Stellt die Behörde eine Missachtung einer vollstreckbaren Verfügung oder eine andere Rechtswidrigkeit fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
Art. 35 Übertragung von kantonalen Aufgaben an Private und Institutionen
Der Kanton kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seine Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.
Er kann insbesondere übertragen
- die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten an geeignete Entsorgungsbetriebe,
- das Einziehen der Abfallabgabe nach Artikel 25 durch Anlagebetreiberinnen oder Anlagebetreiber ausserhalb des Kantons.
Art. 36 Verordnung des Regierungsrates
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen Vorschriften, insbesondere über
- die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe (Art. 13 Abs. 1 und 2),
- die Entsorgung von Bauabfällen (Art. 14),
- die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (Art. 15 und 22),
- die Entsorgung von ausgedienten Sachen (Art. 16),
- die kantonale Betriebsbewilligung (Art. 17 und 18),
- die belasteten Standorte (Art. 19),
- die Sicherheitsleistung (Art. 24),
- die Abfallabgabe und den Abfallfonds (Art. 25 und 26).
Er kann diese Befugnisse an die zuständige Direktion übertragen. *
5.3 Strafbestimmungen
Art. 37 Straftatbestände
Wenn die Widerhandlung nicht einen Straftatbestand des Bundesrechts erfüllt, wird mit Busse bis 40'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich
- Abfälle ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurücklässt, wegwirft oder ablagert,
- Abfälle aus Haushalten oder Betrieben in öffentlichen Abfallbehältern des Kantons entsorgt,
- Abfälle, die für den Bestand, den Betrieb oder die Umweltauswirkungen von Kanalisationen, Abwasser- oder Abfallanlagen schädlich sind und die in diesen Anlagen nicht angenommen werden dürfen, in diese Anlagen abgibt,
- dauernde Brandplätze errichtet oder betreibt und dadurch übermässige Immissionen entstehen lässt,
- den Entsorgungsnachweis nach Artikel 14 nicht während der vorgeschriebenen Zeit aufbewahrt,
- eine ausgediente Sache nach Artikel 16 nicht innert der vorgeschriebenen Zeit entsorgt,
- Abfallanlagen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen, ohne Bewilligung betreibt (Art. 17 und 18),
- dem Kanton die zur Erhebung der Abfallabgabe notwendigen Angaben über die Abfallmengen nicht oder in unzutreffender Weise vermittelt (Art. 25 Abs. 4),
- gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften erlassene und vollstreckbare Verfügungen, deren Auflagen oder Bedingungen nicht einhält.
Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20'000 Franken.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 38 Anwendung des Verwaltungsstrafrechts des Bundes
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR[8]) gelten als kantonales Recht für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39 Kantonale Betriebsbewilligung bestehender Abfallanlagen
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Abfallanlage nach Artikel 17 und 18 betreibt, muss dem Kanton innerhalb von drei Jahren ein Gesuch für die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Artikel 17 einreichen.
Wer dies unterlässt, darf nach Ablauf dieser Frist die Anlage nicht mehr weiterbetreiben.
Art. 40 Änderung eines Erlasses
Das Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz[9]) wird wie folgt geändert:
Art. 41 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. | Dekret vom 2. November 1993 über die Fondsbeiträge an die Abfallentsorgung (BSG 821.61), | ||
| 2. | Gesetz vom 7. Dezember 1986 über die Abfälle (BSG 822.1). | ||
Art. 42 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Rychiger
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 421 vom 11. Februar 2004:
Inkraftsetzung auf den 1. Juni 2004
Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 1. Oktober 2003
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.06.2003 | 01.06.2004 | Erlass | Erstfassung | 04-14 |
| 03.09.2007 | 01.07.2008 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | 08-50 |
| 03.09.2007 | 01.07.2008 | Art. 17 Abs. 1 | geändert | 08-50 |
| 03.09.2007 | 01.07.2008 | Art. 25 Abs. 2 | geändert | 08-50 |
| 03.09.2007 | 01.07.2008 | Art. 26 Abs. 3 | geändert | 08-50 |
| 03.09.2007 | 01.07.2008 | Art. 30 Abs. 2, a | geändert | 08-50 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 3 Abs. 2 | eingefügt | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 10 Abs. 2, b | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 10 Abs. 2, c | aufgehoben | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 10 Abs. 2, d | eingefügt | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 14 Abs. 1 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 14 Abs. 2 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 14 Abs. 2, a | eingefügt | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 14 Abs. 2, b | eingefügt | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 14 Abs. 2, c | eingefügt | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 15 | Titel geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 15 Abs. 2 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 15 Abs. 3 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 18 Abs. 1, a | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 18 Abs. 1, b | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 18 Abs. 1, c | eingefügt | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Titel 3a | eingefügt | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 19a | eingefügt | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 22 | Titel geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 22 Abs. 1 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 23 | Titel geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 23 Abs. 1 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 23a | eingefügt | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 23b | eingefügt | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 25 Abs. 1 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 25 Abs. 2 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 25 Abs. 3 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 26 Abs. 3 | aufgehoben | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 26 Abs. 4 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 27 Abs. 1, b | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 27 Abs. 1, d | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 27 Abs. 1, e | eingefügt | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 27 Abs. 1, f | eingefügt | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 29 Abs. 2, d | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 35 Abs. 2, a | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 36 Abs. 1, c | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 36 Abs. 2 | geändert | 17-049 |
| 22.03.2017 | 01.01.2018 | Art. 37 Abs. 1, a1 | eingefügt | 17-049 |
| 19.01.2018 | 01.02.2018 | Art. 25 Abs. 1 | geändert | 18-008 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 30 Abs. 1 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 31 Abs. 1 | geändert | 20-065 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.06.2003 | 01.06.2004 | Erstfassung | 04-14 |
| Art. 3 Abs. 2 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |
| Art. 10 Abs. 2, b | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 10 Abs. 2, c | 22.03.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | 17-049 |
| Art. 10 Abs. 2, d | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |
| Art. 14 Abs. 1 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 14 Abs. 2 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 14 Abs. 2, a | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |
| Art. 14 Abs. 2, b | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |
| Art. 14 Abs. 2, c | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |
| Art. 15 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | Titel geändert | 17-049 |
| Art. 15 Abs. 1 | 03.09.2007 | 01.07.2008 | geändert | 08-50 |
| Art. 15 Abs. 1 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 15 Abs. 2 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 15 Abs. 3 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 17 Abs. 1 | 03.09.2007 | 01.07.2008 | geändert | 08-50 |
| Art. 18 Abs. 1 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 18 Abs. 1, a | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 18 Abs. 1, b | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 18 Abs. 1, c | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |
| Titel 3a | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |
| Art. 19a | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |
| Art. 22 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | Titel geändert | 17-049 |
| Art. 22 Abs. 1 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 23 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | Titel geändert | 17-049 |
| Art. 23 Abs. 1 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 23a | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |
| Art. 23b | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |
| Art. 25 Abs. 1 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 25 Abs. 1 | 19.01.2018 | 01.02.2018 | geändert | 18-008 |
| Art. 25 Abs. 2 | 03.09.2007 | 01.07.2008 | geändert | 08-50 |
| Art. 25 Abs. 2 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 25 Abs. 3 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 26 Abs. 3 | 03.09.2007 | 01.07.2008 | geändert | 08-50 |
| Art. 26 Abs. 3 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | 17-049 |
| Art. 26 Abs. 4 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 27 Abs. 1, b | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 27 Abs. 1, d | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 27 Abs. 1, e | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |
| Art. 27 Abs. 1, f | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |
| Art. 29 Abs. 2, d | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 30 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 30 Abs. 2, a | 03.09.2007 | 01.07.2008 | geändert | 08-50 |
| Art. 31 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 35 Abs. 2, a | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 36 Abs. 1, c | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 36 Abs. 2 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | geändert | 17-049 |
| Art. 37 Abs. 1, a1 | 22.03.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 17-049 |