In der Produktionsregion Bielersee gelten nebst den in Artikel 2 Absatz 1 RebG genannten auch die Gemeinden Lüscherz, Vinelz und Gals als Rebbaugemeinden. *
In der Produktionsregion Thunersee gelten nebst den in Artikel 2 Absatz 2 RebG genannten auch sämtliche weiteren Gemeinden mit Seeanstoss und bewilligter Rebfläche sowie die Gemeinden Seftigen, Steffisburg und Wilderswil als Rebbaugemeinden. *
Als weitere Produktionsregion wird das übrige Kantonsgebiet bezeichnet.