Die Gemeinden können eine Hundetaxe erheben. Der Ertrag ist zur Finanzierung von Tätigkeiten im Hundewesen zu verwenden.
Taxpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sofern ihr Hund älter ist als sechs Monate.
Es wird keine Hundetaxe erhoben für
- Hilfs- und Begleithunde von Menschen mit einer Behinderung,
- Hunde, die sich zur Neuplatzierung vorübergehend in Tierheimen befinden,
- Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer andern Gemeinde oder in einem andern Kanton eine Hundetaxe entrichtet worden ist.
Die Gemeinden können weitere Kategorien von Hunden ganz oder teilweise von der Hundetaxe befreien.
Sie regeln nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung, ob und in welcher Höhe sie eine Hundetaxe erheben.