Zuständig zur Erteilung und Erneuerung der Bewilligung zum Führen von Taxis (Taxiführerbewilligung) ist die Standortgemeinde des Taxis.
Die Taxiführerbewilligung wird auf schriftliches Gesuch einer natürlichen Person hin erteilt oder erneuert, die
- handlungsfähig ist,
- ausländerrechtlich zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt ist,
- durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet,
- über genügende Kenntnisse der Amtssprache bzw. der Amtssprachen der Standortgemeinde verfügt,
- im Besitz eines Ausweises für das Führen der entsprechenden Fahrzeugkategorie ist und in den letzten drei Jahren weder einen Führerausweisentzug gestützt auf Artikel 16c, 16cbis und 16d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) noch mehrfach einen Führerausweisentzug gestützt auf Artikel 16a und 16b SVG verzeichnet hat,
- sich an einer theoretischen und praktischen Eignungsprüfung über genügende Ortskenntnisse in der Standortgemeinde und der dazugehörigen Agglomeration nach Definition des Bundesamtes für Statistik (Stand 2012) ausweist,
- sich an einer theoretischen Eignungsprüfung über genügende Kenntnisse der kantonalen und kommunalen Bestimmungen zum Taxiwesen ausweist.
Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern wird die Bewilligung auf Gesuch hin erneuert, wenn sie nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben. Andernfalls haben sie erneut die Eignungsprüfung gemäss Absatz 2 Buchstabe f und g abzulegen. *
Die Gemeinden können im Bereich der Eignungsprüfungen zusammenarbeiten und diese gemeinsam durchführen. Die Gemeinden, die nach Definition des Bundesamtes für Statistik eine Agglomeration (Stand 2012) bilden, sorgen für möglichst einheitliche Eignungsprüfungen. *
Verfügt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits über die Taxiführerbewilligung einer anderen Gemeinde im Kanton Bern, kann die Standortgemeinde auf die theoretische Eignungsprüfung gemäss Absatz 2 Buchstabe g verzichten. Bilden die andere Gemeinde und die Standortgemeinde eine Agglomeration nach Definition des Bundesamtes für Statistik (Stand 2012), kann die Standortgemeinde zusätzlich auf die theoretische und praktische Eignungsprüfung gemäss Absatz 2 Buchstabe f verzichten. *
Die Bestimmungen gemäss Absatz 2 Buchstabe e, f und g sowie Absatz 3 gelten nicht für Bewilligungsgesuche zum Führen von Pferdekutschen und Fahrradrikschas (mit oder ohne elektrische Tretunterstützung). *