Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet:
- der Ausdruck «Flüchtling» eine Person, auf die das Abkommen vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder das Protokoll vom 31. Januar 19675 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar ist;
- der Ausdruck «Reiseausweis» den Ausweis, der aufgrund des erwähnten Abkommens ausgestellt wird;
- der Ausdruck «Erststaat» den Staat, der Vertragspartei dieser Vereinbarung ist und diesen Reiseausweis ausgestellt hat;
- der Ausdruck «Zweitstaat» einen andern Staat, der Vertragspartei dieser Vereinbarung ist und in dem sich der Flüchtling, der Inhaber eines vom Erststaat ausgestellten Reiseausweises ist, aufhält.