In diesem Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- «Wertpapiere» bezeichnet Aktien, Schuldverschreibungen, andere Finanzinstrumente, Finanzanlagen (ausgenommen Barguthaben) oder Rechte daran;
- «Depotkonto» bezeichnet ein Konto, das von einem Intermediär geführt wird und dem Wertpapiere gutgeschrieben oder von dem Wertpapiere abgebucht werden können;
- «Intermediär» bezeichnet eine Person, die im Rahmen einer geschäftlichen oder anderen regelmässigen Tätigkeit für fremde oder sowohl für eigene als auch für fremde Rechnung Depotkonten führt und in dieser Eigenschaft tätig ist;
- «Depotinhaber» bezeichnet eine Person, auf deren Namen ein Intermediär ein Depotkonto führt;
- «Kontovereinbarung» bezeichnet im Zusammenhang mit einem Depotkonto die Vereinbarung mit dem massgeblichen Intermediär über dieses Depotkonto;
- «intermediärverwahrte Wertpapiere» bezeichnet die Rechte eines Depotinhabers, die sich aus einer Gutschrift von Wertpapieren auf einem Depotkonto ergeben;
- «massgeblicher Intermediär» bezeichnet den Intermediär, der das Depotkonto für den Depotinhaber führt;
- «Verfügung» bezeichnet jede Vollrechtsübertragung, gleichviel, ob uneingeschränkt oder zu Sicherungszwecken, und jede Einräumung eines Sicherungsrechts, gleichviel, ob mit oder ohne Besitzübertragung;
- «Herbeiführung der Drittwirkung» bezeichnet die Vollendung der notwendigen Schritte, um eine Verfügung gegenüber Personen, die nicht Parteien dieser Verfügung sind, wirksam werden zu lassen;
- «Geschäftsstelle» bezeichnet in Bezug auf einen Intermediär einen Geschäftssitz, an dem Tätigkeiten des Intermediärs ausgeübt werden, unter Ausschluss jedes Geschäftssitzes, der lediglich vorübergehend als solcher vorgesehen ist, und jedes Geschäftssitzes einer Person, die nicht der Intermediär ist;
- «Insolvenzverfahren» bezeichnet kollektive Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einschliesslich vorläufiger Verfahren, in denen das Vermögen und die Geschäfte des Schuldners zur Sanierung oder Liquidation der Kontrolle oder Aufsicht eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde unterstellt werden;
- «Insolvenzverwalter» bezeichnet eine Person, welche die Befugnis hat, sei es auch nur vorläufig, eine Sanierung oder Liquidation durchzuführen, und schliesst einen Schuldner in Eigenverwaltung ein, sofern das anzuwendende Insolvenzrecht dies zulässt;
- «Mehrrechtsstaat» bezeichnet einen Staat, in dem zwei oder mehr Gebietseinheiten dieses Staates oder sowohl der Staat als auch eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten für Fragen, die in Artikel 2 Absatz 1 genannt sind, ihre eigenen Rechtsnormen haben;
- «schriftlich» bedeutet durch Aufzeichnung von Angaben (einschliesslich der Übermittlung durch Fernübertragung) in verkörperter Form oder in anderer Form, die später in verkörperter Form wiedergegeben werden kann.
Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf eine Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere schliessen Folgendes ein:
- eine Verfügung über ein Depotkonto;
- eine Verfügung zugunsten des Intermediärs des Depotinhabers;
- ein gesetzliches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Intermediärs des Depotinhabers in Bezug auf eine Forderung, die in Zusammenhang mit der Führung und Verwaltung eines Depotkontos entstanden ist.
Eine Person wird nicht schon allein deshalb als Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens angesehen, weil sie:
- als Register- oder Übertragungsstelle für einen Emittenten tätig ist; oder
- in ihren eigenen Büchern Aufzeichnungen über Wertpapiere auf Depotkonten macht, die ein Intermediär für andere Personen führt, für die sie als Verwalterin oder Bevollmächtigte oder sonst in rein administrativer Eigenschaft tätig ist.
Vorbehaltlich des Absatzes 5 wird eine Person als Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens in Bezug auf Wertpapiere angesehen, die von ihr in der Eigenschaft als Zentralverwahrer von Wertpapieren geführten Depotkonten gutgeschrieben sind oder sonst zwischen von ihr geführten Depotkonten durch Buchung übertragen werden können.
Werden Wertpapiere Depotkonten gutgeschrieben, die eine Person als Betreiberin eines Verwahr- oder Übertragungssystems für Wertpapiere auf der Grundlage des Registers des Emittenten oder anderer Aufzeichnungen führt, welche die massgebliche Eintragung der Rechte an diesen Wertpapieren gegenüber dem Emittenten darstellen, so kann der Vertragsstaat, nach dessen Rechtsordnung diese Wertpapiere begründet sind, jederzeit erklären, dass die Systembetreiberin kein Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens ist.