Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
- «Sanktion» jede freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist;
- «Urteil» eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine Sanktion verhängt wird;
- «Urteilsstaat» den Staat, in dem die Sanktion gegen die Person, die überstellt werden kann oder überstellt worden ist, verhängt worden ist;
- «Vollstreckungsstaat» den Staat, in den die verurteilte Person zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion überstellt werden kann oder überstellt worden ist;
- «verurteilte Person» jede Person, gegen die im Hoheitsgebiet des einen oder des anderen Staates eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist und die sich in Haft befindet.