Sorgfaltspflichten bei der Identifikation und der Meldung von US-Konten und von Zahlungen an gewisse nichtteilnehmende Finanzinstitute
I. Allgemeines
A. Rapportierende schweizerische Finanzinstitute müssen US-Konten und Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, nach dem Verfahren gemäss diesem Anhang I identifizieren.
B. Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:
- Alle Dollarbeträge beziehen sich auch auf deren Gegenwert in anderen Währungen.
- Der Saldo oder Wert eines Kontos entspricht demjenigen am letzten Tage eines Kalenderjahres oder im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags dem Wert am letzten Tag eines Kalenderjahres oder am letzten Jahrestag des Vertragsabschlusses.
- Vorbehaltlich von Absatz II.E (1) wird ein Konto ab dem Datum, an dem es aufgrund der Sorgfaltspflichten nach diesem Anhang I als US-Konto identifiziert worden ist, als solches behandelt.
- Soweit nicht anders bestimmt, sind Informationen über ein US-Konto jährlich im Kalenderjahr, das auf dasjenige folgt, auf das sich die Informationen beziehen, zu melden.
C. Als Alternative zu dem in den einzelnen Abschnitten dieses Anhangs I beschriebenen Verfahren können sich rapportierende schweizerische Finanzinstitute für die Ermittlung, ob ein Konto ein US-Konto oder ein von einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut gehaltenes Konto ist, auf das in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums beschriebene Verfahren stützen, mit der Ausnahme, dass ein Konto, das nach dem in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als von einem unkooperativen Kontoinhaber gehalten gilt, für Zwecke dieses Abkommens als US-Konto zu behandeln ist. Rapportierende schweizerische Finanzinstitute können diese Wahlmöglichkeit gesondert für jeden Abschnitt dieses Anhangs I entweder für alle massgebenden Finanzkonten in Anspruch nehmen oder aber gesondert für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten (beispielsweise nach einem Geschäftszweig oder dem Ort, an dem das Konto geführt wird). Sofern in einem FFI-Vertrag nicht anders bestimmt, muss ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, das in Bezug auf eine Gruppe von Konten für die Anwendung der in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten Verfahren optiert hat, dieses Verfahren auch in den nachfolgenden Jahren konsequent anwenden, es sei denn, die einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums seien in wesentlichen Punkten geändert worden.
II. Vorbestehende Individualkonten
Die folgenden Regeln und Verfahrensbestimmungen gelten für die Identifikation von US-Konten unter den vorbestehenden, von natürlichen Personen gehaltenen Konten («vorbestehende Individualkonten»).
A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten
Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nichts anderes vorzieht, entweder für alle vorbestehenden Individualkonten oder gesondert für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, müssen folgende Konten nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden:
- Vorbestehende Individualkonten, die am 30. Juni 2014 einen Saldo von nicht mehr als USD 50 000 aufweisen. Unterabsatz E (2) dieses Abschnitts bleibt vorbehalten.
- Vorbestehende Individualkonten, die rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge sind und die am 30. Juni 2014 einen Saldo oder Wert von USD 250 000 oder weniger aufweisen. Unterabsatz E (2) dieses Abschnitts bleibt vorbehalten.
- Vorbestehende Individualkonten, die rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge sind, sofern Gesetze oder Ausführungsbestimmungen der Schweiz oder der Vereinigten Staaten den Verkauf solcher rückkaufsfähiger Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge an Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten wirksam verhindern, beispielsweise wenn das betreffende Finanzinstitut über keine nach amerikanischem Recht erforderliche Registrierung verfügt, und wenn schweizerische Gesetze für solche Versicherungsprodukte, die von in der Schweiz ansässigen Personen gehalten werden, eine Meldung oder einen Quellensteuerabzug verlangen.
- Einlagenkonten mit einem Saldo oder Wert von USD 50 000 oder weniger.
B. Überprüfungsverfahren in Bezug auf vorbestehende Individualkonten mit einem Saldo oder Wert per 30. Juni 2014 von mehr als USD 50 000 (USD 250 000 für rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge), aber weniger als USD 1 000 000 («Konten mit niedrigerem Wert»)
1. Elektronischer Datensuchlauf. Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss die von ihm gehaltenen elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der folgenden US-Indizien überprüfen:
- Identifikation des Kontoinhabers als US-Staatsbürger oder als in den Vereinigten Staaten ansässige Person;
- unzweideutiger Hinweis auf einen Geburtsort in den Vereinigten Staaten;
- gegenwärtige Post- oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten (einschliesslich eines US-Postfachs oder eines «per-Adresse»-Domizils);
- gegenwärtige US-Telefonnummer;
- ein Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto;
- eine gegenwärtig geltende Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit US-Adresse; oder
- ein «per-Adresse»-Domizil oder eine Banklagernd-Adresse, welche die einzige Adresse ist, über die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut für den Kontoinhaber verfügt. Bei einem vorbestehenden Individualkonto mit niedrigerem Wert gilt ein «per-Adresse»-Domizil ausserhalb der Vereinigten Staaten oder eine Banklagernd-Adresse nicht als US-Indiz.
2. Ergibt der elektronische Datensuchlauf keines der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts genannten US-Indizien, sind bis zum Eintritt von in Unterabsatz C (2) dieses Abschnitts beschriebenen geänderten Umständen in Bezug auf das Konto, die dazu führen, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, keine weiteren Handlungen vorzunehmen.
3. Wird im Rahmen des elektronischen Datensuchlaufs irgend eines der US-Indizien nach Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts entdeckt, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, sofern es nicht Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts anwendet und eine der Ausnahmen nach dem genannten Unterabsatz auf das Konto zutrifft.
4. Auch wenn nach Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts US-Indizien gefunden werden, muss ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ein Konto in den nachstehenden Fällen nicht als US-Konto behandeln:
- wenn die Kundeninformationen einen unzweideutigen Hinweis auf einen Geburtsort in den Vereinigten Staaten enthalten, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft oder früher überprüft hat und besitzt:(1)eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen),(2)einen nichtamerikanischen Pass oder einen anderen behördlich ausgestellten Ausweis, der beweist, dass der Kontoinhaber die Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Staats als der Vereinigten Staaten besitzt, und(3)eine Kopie der Bescheinigung über den Verlust der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten oder eine nachvollziehbare Erklärung für:(a)den Grund, weshalb der Kontoinhaber trotz Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft keine solche Bescheinigung besitzt; oder(b)den Grund, weshalb der Kontoinhaber bei Geburt die US-Staatsbürgerschaft nicht erhielt;
- wenn die Kundeninformationen des Kontoinhabers eine gegenwärtige Post- oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten oder als einzige Telefonnummer im Zusammenhang mit den Konto eine oder mehrere US-Telefonnummernenthalten, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft oder früher überprüft hat und besitzt:(1)eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen),und(2)einen Urkundenbeweis gemäss Absatz VI. D dieses Anhangs I, der den Nicht-US-Status des Kontoinhabers belegt;
- wenn die Kundeninformationen bestehende Instruktionen, Gelder auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto zu überweisen, enthalten, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft oder früher überprüft hat und besitzt:(1)eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen),und(2)einen urkundlichen Beweis gemäss Absatz VI. D dieses Anhangs I, der den nichtamerikanischen Status des Kontoinhabers belegt;
- Wenn die Kundeninformationen des Kontoinhabers eine gegenwärtig geltende Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit US-Adresse, ein «per-Adresse»-Domizil oder eine Banklagernd-Adresse als einzige identifizierte Adresse des Kontoinhabers, oder eine oder mehrere US-Telefonnummern (neben einer mit dem Konto verbundenen nichtamerikanischen Telefonnummer)enthalten, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut folgende Unterlagen erhält oder früher überprüft hat und besitzt:(1)eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen), oder(2)einen urkundlichen Beweis gemäss Absatz VI. D dieses Anhangs I, der den nichtamerikanischen Status des Kontoinhabers belegt.
C. Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend vorbestehende
Individualkonten mit niedrigerem Wert
1. Die Überprüfung vorbestehender Individualkonten mit niedrigerem Wert auf US‑Indizien muss bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen sein.
2. Ändern sich bei einem vorbestehenden Individualkonto mit niedrigerem Wert die Umstände in einer Weise, dass ein oder mehrere der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, ausser wenn Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts Anwendung findet.
3. Jedes vorbestehende Individualkonto, mit Ausnahme eines Depositenkontos im Sinne von Unterabsatz A (4) dieses Abschnitts, das nach diesem Abschnitt als US‑Konto identifiziert worden ist, gilt in allen nachfolgenden Jahren als US-Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.
D. Erweitertes Überprüfungsverfahren für vorbestehende Individualkonten mit einem Saldo von mehr als USD 1 000 000 per 30. Juni 2014 oder per 31. Dezember eines Folgejahres («Konten mit hohem Wert»)
1. Elektronischer Datensuchlauf . Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss die von ihm gehaltenen elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien überprüfen.
2. Durchsuchung physischer Unterlagen. Wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbestände des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts Felder für und Angaben über alle in Unterabsatz D (3) dieses Abschnitts identifizierten Informationen enthalten, ist keine weitere Durchsuchung physischer Unterlagen erforderlich. Wenn die elektronischen Datenbestände nicht alle diese Informationen enthalten, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut auch die bestehende Kundenstammdatei und, soweit nicht in der Kundenstammdatei enthalten, die nachfolgenden zum Konto gehörenden und in den letzten fünf Jahren beschafften Unterlagen auf die in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien überprüfen:
- die neuesten urkundlichen Belege, die im Zusammenhang mit dem Konto erhoben worden sind;
- den neuesten Kontoeröffnungsvertrag oder -beleg;
- die neueste Dokumentation, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren oder für andere regulatorische Zwecke beschafft worden ist;
- jede gegenwärtig in Kraft stehende Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung; und
- jeden gegenwärtig in Kraft stehenden Dauerauftrag betreffend die Überweisung von Geldern.
3. Ausnahmen, wenn die Datenbestände genügend Informationen enthalten. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist nicht verpflichtet, gemäss Unterabsatz D (2) dieses Abschnitts physische Unterlagen zu durchsuchen, wenn ihre elektronischen Datenbestände folgende Angaben enthalten:
- die Nationalität oder die Ansässigkeit des Kontoinhabers;
- die beim rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut gegenwärtig aktenkundige Wohn- und Zustelladresse;
- sofern vorhanden, die beim rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut gegenwärtig aktenkundige(n) Telefonnummer(n);
- ob ein Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein anderes Konto (einschliesslich auf ein Konto bei einer anderen Filiale des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts oder bei einem anderen Finanzinstitut) besteht;
- ob für den Kontoinhaber gegenwärtig ein «per-Adresse»-Domizil oder eine Banklagernd-Adresse gilt; und
- ob für das Konto eine Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung besteht.
4. Erkundigung beim Kundenverantwortlichen über tatsächliche Kenntnisse .
Zusätzlich zum elektronischen Datensuchlauf und zur Durchsuchung physischer Unterlagen müssen rapportierende schweizerische Finanzinstitute ein als Konto mit hohem Wert dem Kundenverantwortlichen zugewiesenes Konto (einschliesslich weiterer mit einem solchen Konto zusammengerechneter Konten) als US-Konto behandeln, wenn der Kundenverantwortliche tatsächliche Kenntnisse darüber besitzt, dass der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person ist.
5. Folge der Entdeckung von US-Indizien
- Ergibt das hiervor beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für Konten mit hohem Wert keine der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts aufgeführten US-Indizien und wird das Konto nicht als nach Unterabsatz D (4) dieses Abschnitts von einer spezifizierten US-Person gehalten identifiziert, sind bis zum in Unterabsatz E (4) dieses Abschnitts beschriebenen Eintritt geänderter Umstände keine weiteren Handlungen vorzunehmen.
- Wird im Rahmen des hiervor beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahrens für Konten mit hohem Wert irgend eines der US-Indizien nach Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts entdeckt oder hat der Eintritt geänderter Umstände zur Folge, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, sofern nicht Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts Anwendung findet.
- Jedes vorbestehende Individualkonto, mit Ausnahme eines Depositenkontos im Sinne von Unterabsatz A (4) dieses Abschnitts, das nach diesem Abschnitt als US-Konto identifiziert worden ist, gilt in allen nachfolgenden Jahren als US-Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.
E. Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend Konten mit hohem Wert
1. Ist ein vorbestehendes Individualkonto per 30. Juni 2014 ein Konto mit hohem Wert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto bis zum 30. Juni 2015 abschliessen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung bis zum 31. Dezember 2014 als US-Konto identifiziert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto betreffend das Jahr 2014 in seine erste Meldung über das Konto aufnehmen und für die Folgejahre jährlich melden. Wird ein solches Konto nach dem 31. Dezember 2014 und bis zum 30. Juni 2015 als US-Konto identifiziert, ist das schweizerische rapportierende Finanzinstitut nicht gehalten, Informationen über das Konto betreffend das Jahr 2014 zu melden, muss aber Informationen über das Konto in den Folgejahren jährlich melden.
2. Ist ein vorbestehendes Individualkonto per 30. Juni 2014 kein Konto mit hohem Wert, wird aber am letzten Tag eines Folgejahres zu einem Konto mit hohem Wert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto innert sechs Monaten nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem das Konto ein Konto mit hohem Wert wurde, abschliessen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung als US-Konto identifiziert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto betreffend das Jahr, in dem es als US-Konto identifiziert worden ist, und die Folgejahre jährlich melden.
3. Sobald ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut das hiervor festgelegte erweiterte Überprüfungsverfahren für ein Konto mit hohem Wert durchführt, ist es nicht gehalten, dieses Verfahren erneut durchzuführen, mit Ausnahme der Erkundigung beim Kundenverantwortlichen im Sinne von Unterabsatz D (4) dieses Abschnitts, die für das Konto mit hohem Wert in jedem Folgejahr vorzunehmen ist.
4. Ändern sich bei einem Konto mit hohem Wert die Umstände in einer Weise, dass ein oder mehrere der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, ausser wenn Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts Anwendung findet.
5. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut muss Verfahren einsetzen, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kundenverantwortlicher jede Änderung der Umstände bei einem Konto identifiziert. Wird ein Kundenverantwortlicher beispielsweise darauf hingewiesen, dass der Kontoinhaber eine neue Postadresse in den Vereinigten Staaten hat, hat das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die neue Adresse als Änderung der Umstände zu behandeln und die erforderliche Dokumentation vom Kontoinhaber zu beschaffen.
F. Vorbestehende Individualkonten, die für bestimmte andere Zwecke
dokumentiert wurden
Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, das – um seine Verpflichtungen aus einem Abkommen über den Status als qualifizierter Finanzintermediär («Qualified Intermediary»), ausländische Personengesellschaft mit Quellensteuerabzugsverpflichtung («withholding foreign partnership») oder ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung («withholding foreign trust») einzuhalten oder seine Verpflichtungen aus Chapter 61 des Internal Revenue Code zu erfüllen – zu einem früheren Zeitpunkt von einem Kontoinhaber Unterlagen eingeholt hat, mit denen dokumentiert wird, dass dieser weder US-Staatsbürger noch in den Vereinigten Staaten ansässig ist, ist nicht verpflichtet, das in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts beschriebene Verfahren für Konten mit niedrigerem Wert oder die in den Unterabsätzen D (1) bis D (3) beschriebenen Verfahren für Konten mit hohem Wert durchzuführen.
III. Neue Individualkonten
Die nachstehenden Regeln gelten für die Identifikation von US-Konten unter den von natürlichen Personen gehaltenen und am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffneten Konten («neue Individualkonten»).
A.
Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten. Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, sei es für alle neuen Individualkonten oder für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, nichts anderes vorzieht:
- muss ein neues Individualkonto, das ein Depositenkonto ist, nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konto gemeldet werden, es sei denn, der Saldo des Kontos übersteigt am Ende eines Kalenderjahres USD 50 000;
- muss ein neues Individualkonto, das ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ist, nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konto gemeldet werden, es sei denn, der Rückkaufswert übersteigt am Ende eines Kalenderjahres USD 50 000.
B. Andere neue Individualkonten . Bei nicht in Absatz A dieses Abschnitts umschriebenen neuen Individualkonten muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut bei Kontoeröffnung (oder innert 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Konto die Voraussetzungen von Absatz A dieses Abschnitts nicht mehr erfüllt) eine Eigenerklärung beschaffen, die Teil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und die es dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut erlaubt zu bestimmen, ob der Kontoinhaber steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist (ein US-Staatsbürger gilt für diese Zwecke als steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig, selbst wenn er auch in einem anderen Staat steuerlich ansässig ist). Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss ausserdem gestützt auf die im Rahmen der Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften Dokumentation, die Plausibilität einer solchen Eigenerklärung bestätigen.
C. Ergibt die Eigenerklärung, dass der Kontoinhaber steuerlich in den USA ansässig ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln und vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (auf einem IRS-Formular W‑9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular) einfordern, die dessen US-TIN einschliesst.
D. Ändern sich bei einem neuen Individualkonto die Umstände in einer Weise, die dazu führt, dass das rapportierende schweizerische Finanzinstitut weiss oder annehmen muss, dass die ursprüngliche Eigenerklärung unzutreffend oder unzuverlässig ist, kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nicht darauf berufen und muss eine gültige Eigenerklärung beschaffen, aus der hervorgeht, ob der Kontoinhaber ein US-Staatsbürger oder steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Ist das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nicht in der Lage, eine solche gültige Eigenerklärung zu beschaffen, muss es das Konto als US-Konto ohne Zustimmungserklärung behandeln.
IV. Vorbestehende Geschäftskonten
Die folgenden Regeln und Verfahrensbestimmungen gelten für die Identifikation von US-Konten und von Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden unter den vorbestehenden, von Unternehmen gehaltenen Konten («vorbestehende Geschäftskonten»).
A.
Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Geschäftskonten. Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, sei es für alle vorbestehenden Geschäftskonten oder für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, nichts anderes vorzieht, müssen vorbestehende Geschäftskonten, die am 30. Juni 2014 einen USD 250 000 nicht übersteigenden Saldo aufweisen, so lange nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden, bis der Saldo des Kontos USD 1 000 000 übersteigt.
B.
Zu überprüfende Geschäftskonten . Vorbestehende Geschäftskonten, die am 30. Juni 2014 einen Saldo oder einen Wert von mehr als USD 250 000 aufweisen und vorbestehende Geschäftskonten, deren Saldo am 30. Juni 2014 USD 250 000 nicht übersteigt, die aber am letzten Tag eines Folgejahres einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1 000 000 aufweisen, müssen nach den Vorschriften von Absatz D dieses Abschnitts überprüft werden.
C. Meldepflichtige Geschäftskonten . Von den in Absatz B dieses Abschnitts bezeichneten vorbestehenden Geschäftskonten müssen nur diejenigen Konten als US-Konten behandelt werden, die von einem oder mehreren Unternehmen, die spezifizierte US-Personen sind, oder von passiven NFFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, gehalten werden. Ausserdem sind Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, als Konten zu behandeln, für die nach einem FFI-Vertrag aggregierte Zahlungen gemeldet werden müssen.
D. Überprüfungsvorschriften für die Identifikation meldepflichtiger Geschäftsko
n
ten . Für vorbestehende Geschäftskonten im Sinne von Absatz B dieses Abschnitts muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut für die Feststellung, ob das Konto von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen, von passiven NFFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, oder von einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut gehalten wird, die folgenden Überprüfungshandlungen vornehmen:
1. Feststellung, ob das Unternehmen eine spezifizierte US-Person ist .
- Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder für Zwecke der Kundenbeziehung gehaltenen Unterlagen (einschliesslich Informationen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafft worden sind) zwecks Feststellung, ob die Informationen darauf hindeuten, dass der Inhaber des Geschäftskontos eine US-Person ist. In diesem Zusammenhang schliessen Informationen, die darauf hindeuten, dass das Unternehmen eine US-Person ist, einen in den Vereinigten Staaten gelegenen Ort der Errichtung oder Gründung oder eine US-Adresse ein.
- Weisen die Informationen darauf hin, dass der Inhaber des Geschäftskontos eine US-Person ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, es sei denn, es erhalte vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen) oder es stelle aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich zugänglichen Informationen in nachvollziehbarer Weise fest, dass der Kontoinhaber nicht eine spezifizierte US‑Person ist.
2. Feststellung, ob ein nichtamerikanisches Unternehmen ein Finanzinstitut ist .
- Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder für Zwecke der Kundenbeziehung gehaltenen Unterlagen (einschliesslich Informationen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafft worden sind) zwecks Feststellung, ob die Informationen darauf hindeuten, dass der Inhaber des Geschäftskontos ein Finanzinstitut ist.
- Weisen die Informationen darauf hin, dass der Inhaber des Geschäftskontos ein Finanzinstitut ist, oder überprüft das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die globale Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute, ist das Konto kein US-Konto.
3. Feststellung, ob ein Finanzinstitut ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist, an das ausgeführte Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags in aggregierter Form zu melden sind .
- Unter Vorbehalt von Unterabsatz D (3) (b) dieses Abschnitts kann ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut feststellen, dass der Kontoinhaber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion ist, wenn das rapportierende schweizerische Finanzinstitut anhand der globalen Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute oder aufgrund von öffentlich verfügbaren oder im Besitz des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise feststellt, dass der Kontoinhaber einen solchen Status besitzt. In einem solchen Fall ist hinsichtlich dieses Kontos keine weitere Überprüfung, Identifikation oder Meldung erforderlich.
- Ist der Kontoinhaber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.
- Ist der Kontoinhaber nicht ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Unternehmen als nichtteilnehmendes Finanzinstitut, an das ausgeführte Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags in aggregierter Form zu melden sind, behandeln, es sei denn, das rapportierende schweizerische Finanzinstitut:(1)beschafft vom Unternehmen eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen), wonach es ein zertifiziertes, als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut, ein befreiter Nutzungsberechtigter oder ein ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut nach den Definitionen dieser Begriffe in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist; oder(2)überprüft im Falle eines teilnehmenden ausländischen Finanzinstituts oder eines registrierten, als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstituts die FATCA-Identifikationsnummer des Unternehmens auf einer vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute.
4. Feststellung, ob ein von einem NFFE gehaltenes Konto ein US-Konto ist.
In Bezug auf den Inhaber eines vorbestehenden Geschäftskontos, der nicht als US‑Person oder als Finanzinstitut identifiziert wird, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut abklären, (i) ob das Unternehmen beherrschende Personen hat, (ii) ob das Unternehmen ein passiver NFFE ist, und (iii) ob eine der das Unternehmen beherrschenden Personen ein US-Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat. Für diese Bestimmung befolgt das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die Anleitung in den Unterabsätzen a bis d dieses Absatzes in der aufgrund der Umstände zweckmässigsten Reihenfolge.
- Für die Ermittlung von das Unternehmen beherrschenden Personen kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut auf die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften und gehaltenen Informationen abstützen.
- Für die Feststellung, ob ein Unternehmen ein passiver NFFE ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen) über dessen Status beschaffen, es sei denn, es komme aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass das Unternehmen ein aktiver NFFE ist.
- Für die Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFFE ein US-Staatsbürger oder steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist, kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut abstützen auf:(1)die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften und gehaltenen Informationen im Falle eines von einem oder mehreren NFFE gehaltenen vorbestehenden Geschäftskontos, dessen Saldo USD 1 000 000 nicht übersteigt; oder(2)eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen) des Kontoinhabers oder einer solchen beherrschenden Person im Falle eines von einem oder mehreren NFFE gehaltenen vorbestehenden Geschäftskontos mit einem USD 1 000 000 übersteigenden Saldo.
- Ist eine Person, die einen passiven NFFE beherrscht, ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, ist das Konto als US-Konto zu behandeln.
E. Zeitrahmen für die Durchführung der Überprüfung und zusätzliche Verfahren
s
bestimmungen betreffend vorbestehende Geschäftskonten
- Die Überprüfung vorbestehender Geschäftskonten, die per 30. Juni 2014 einen Saldo oder Wert von mehr als USD 250 000 aufweisen, ist bis zum 30. Juni 2016 abzuschliessen.
- Die Überprüfung vorbestehender Geschäftskonten, deren Saldo oder Wert per 30. Juni 2014 weniger als USD 250 000 beträgt, aber am 31. Dezember eines Folgejahres USD 1 000 000 übersteigt, ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Saldo des Kontos USD 1 000 000 übersteigt, abzuschliessen.
- Ändern sich bei einem vorbestehenden Geschäftskonto die Umstände dergestalt, dass das rapportierende schweizerische Finanzinstitut weiss oder annehmen muss, dass die Eigenerklärung oder andere Kontounterlagen unrichtig oder unzuverlässig sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut den Status des Kontos nach dem Verfahren gemäss Absatz D dieses Abschnitts neu bestimmen.
V. Neue Geschäftskonten
Die nachstehenden Regeln gelten für von Unternehmen gehaltene und am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnete Konten («neue Geschäftskonten»).
A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Geschäftskonten. Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, sei es für alle neuen Geschäftskonten oder für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, keine andere Wahl trifft, müssen als neue Geschäftskonten behandelte Kreditkartenkonten oder revolvierende Kreditfazilitäten nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, von dem das betreffende Konto geführt wird, Richtlinien und Verfahren umgesetzt hat, die verhindern, dass der dem Kontoinhaber geschuldete Kontosaldo USD 50 000 überschreitet.
B. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann bestimmen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFFE, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion ist, wenn es aufgrund von öffentlich verfügbaren oder in seinem Besitz befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kommt, dass das Unternehmen einen solchen Status besitzt.
- Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann bestimmen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFFE, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion ist, wenn es aufgrund der globalen Identifikationsnummer für Finanzintermediäre oder von anderen öffentlich verfügbaren oder in seinem Besitz befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kommt, dass das Unternehmen einen solchen Status besitzt.
- Ist der Kontoinhaber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, dann ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.
C. In allen anderen Fällen muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung über seinen Status einholen.
- Ist der Inhaber des Geschäftskontos eine spezifizierte US-Person, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln.
- Ist der Inhaber des Geschäftskontos ein passiver NFFE, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die beherrschenden Personen nach den für AML/KYC-Verfahren geltenden Bestimmungen identifizieren und muss gestützt auf eine Eigenerklärung des Kontoinhabers oder einer solchen Person feststellen, ob eine dieser Personen ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Ist eine solche Person ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, ist das Konto als US-Konto zu behandeln.
- Ist der Inhaber des Geschäftskontos (i) eine US-Person, die nicht eine spezifizierte US-Person ist, (ii) vorbehaltlich von Unterabsatz C (4) dieses Abschnitts ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, (iii) ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut, ein befreiter Nutzungsberechtigter oder ein ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut nach den Definitionen dieser Begriffe in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, (iv) ein aktiver NFFE oder (v) ein passiver NFFE, dessen beherrschende Personen weder US-Staatsbürger noch in den Vereinigten Staaten ansässig sind, ist das Konto kein US-Konto und besteht in Bezug auf das Konto keine Meldepflicht.
- Ist der Inhaber des Geschäftskontos ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut (einschliesslich eines schweizerischen Finanzinstituts oder eines Finanzinstituts einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens als nichtteilnehmendes Finanzinstitut identifiziert worden ist), ist das Konto kein US-Konto, doch unterliegen Zahlungen an den Kontoinhaber der in einem FFI-Vertrag vorgeschriebenen Meldung.
VI. Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden zusätzlichen Regeln und Begriffsbestimmungen gelten für die Umsetzung der hiervor umschriebenen Sorgfaltspflichten:
A. Verlass auf Eigenerklärungen und Urkundenbeweise. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Eigenerklärung oder Urkundenbeweise verlassen, wenn es weiss oder annehmen muss, dass die Eigenerklärung oder die Urkundenbeweise unrichtig oder unzuverlässig sind.
B. Begriffsbestimmungen. Die nachstehenden Begriffsbestimmungen finden für die Zwecke dieses Anhangs I Anwendung.
- AML/KYC-Verfahren. Der Ausdruck «AML/KYC-Verfahren» bedeutet die Sorgfaltspflicht bei der Identifizierung von Kunden eines rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder ähnlicher schweizerischer Anforderungen, denen das rapportierende schweizerische Finanzinstitut unterliegt.
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NFFE. Ein «NFFE» (Non-Financial Foreign Entity) bedeutet ein nichtamerikanisches Unternehmen, das kein ausländisches Finanzinstitut nach der Definition in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist oder bei dem es sich um ein Unternehmen gemäss der Beschreibung in Unterabsatz B (4) (j) dieses Abschnitts handelt, und schliesst auch ein nichtamerikanisches Unternehmen ein, das nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht einer anderen Partner-Jurisdiktion errichtet worden ist und kein Finanzinstitut ist.
- Passiver NFFE.Ein «passiver NFFE» bedeutet jeder NFFE, der weder ein aktiver NFFE noch eine ausländische Personengesellschaft oder ein ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung im Sinne der anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist.
- Aktiver NFFE. Ein «aktiver NFFE» bedeutet jeder NFFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:a.weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einer anderen geeigneten Abrechnungsperiode sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die vom NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einer anderen geeigneten Abrechnungsperiode gehalten wurden, sind Vermögenswerte, die passive Einkünfte abwerfen oder zur Erzielung passiver Einkünfte gehalten werden;b.die Aktien des NFFE werden regelmässig an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFFE ist ein mit einem Unternehmen, dessen Aktien an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt werden, verbundenes Unternehmen;c.der NFFE ist in einem US-Territorium errichtet und alle Eigentümer des Zahlungsempfängers sind tatsächlich in diesem US-Territorium ansässig;d.der NFFE ist eine nichtamerikanische Regierung, eine Gebietskörperschaft einer solchen Regierung (wozu auch Kantone, Provinzen, Bezirke oder Gemeinden zählen) oder eine öffentliche Einrichtung, die die Funktion einer solchen Regierung oder Gebietskörperschaft wahrnimmt, eine Regierung eines US-Territoriums, eine internationale Organisation, eine nichtamerikanische Zentralbank oder ein Unternehmen, das vollständig von einer oder mehreren dieser Einrichtungen beherrscht wird;e.die Tätigkeiten des NFFE bestehen im Wesentlichen aus dem Halten der ausstehenden Aktien oder eines Teils der ausstehenden Aktien eines oder mehrerer Tochterunternehmen, deren Geschäftstätigkeit nicht diejenige eines Finanzinstituts ist, und aus der Finanzierung von und der Erbringung von Dienstleistungen für solche Tochterunternehmen. Ein NFFE erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich hierfür ausgibt), zum Beispiel als Fonds für ausserbörsliche Unternehmensbeteiligungen, für Risikokapital oder für fremdfinanzierte Übernahmen oder als sonstiges Anlagevehikel, dessen Zweck es ist, Gesellschaften zu übernehmen oder zu gründen und dann die Beteiligungen an solchen Gesellschaften als Vermögenswerte für Anlagezwecke zu halten;f.der NFFE war in den letzten fünf Jahren kein Finanzinstitut und ist daran, seine Aktiven zu veräussern oder sich umzustrukturieren mit dem Ziel, eine Geschäftstätigkeit anderer Art als diejenige eines Finanzinstituts weiterzuführen oder wieder aufzunehmen;g.der NFFE ist hauptsächlich beschäftigt mit der Finanzierung und mit Deckungsgeschäften mit oder für verbundene Unternehmen, die nicht Finanzinstitute sind, und erbringt keine solchen Leistungen für nicht verbundene Unternehmen, vorausgesetzt die hauptsächliche Geschäftstätigkeit der Gruppe solcher verbundenen Unternehmen ist nicht diejenige eines Finanzinstituts;h.der NFFE übt noch keine Geschäftstätigkeit aus und hat auch in der Vergangenheit keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, investiert aber Mittel in Vermögenswerte im Hinblick auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit anderer Art als diejenige eines Finanzinstituts; nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten seit seiner Errichtung erfüllt der NFFE diese Ausnahmebestimmung indessen nicht mehr; oderi.der NFFE ist ein excepted NFFE im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums;j.der NFFE erfüllt alle nachstehenden Bedingungen:(i)Der NFFE ist im Staat, in dem er ansässig ist, ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet worden; oder der NFFE ist in der Jurisdiktion, in der er ansässig ist, als eine Berufsorganisation, ein Unternehmerverband, eine Handelskammer, eine Gewerkschaftsorganisation, eine Landwirtschafts- oder Gartenbauorganisation, ein Bürgerverband oder eine ausschliesslich wohltätigen Zwecken gewidmete Organisation errichtet und tätig,(ii)er ist im Staat, in dem er ansässig ist, von der Einkommensbesteuerung befreit,(iii)er hat keine Anteilsinhaber oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben,(iv)das anwendbare Recht des Staats, in dem das Unternehmen ansässig ist oder die Gründungsdokumente des Unternehmens schliessen eine Zuweisung von Einkünften oder Vermögenswerten des Unternehmens an Private oder an nicht gemeinnützige Unternehmen oder eine Verwendung zu deren Gunsten aus, ausser sie stehe im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit des Unternehmens oder es handle sich um die Zahlung einer angemessenen Vergütung für geleistete Dienste oder eines marktgerechten Preises für vom Unternehmen gekaufte Güter, und(v)das anwendbare Recht des Staats, in dem das Unternehmen ansässig ist, oder die Gründungsdokumente des Unternehmens verlangen im Falle der Liquidation oder Auflösung des Unternehmens, dass die Gesamtheit seiner Vermögenswerte an eine Regierungsstelle oder an eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder der Regierung des Staats, in dem das Unternehmen ansässig ist, oder einer seiner politischen Unterabteilungen anheimfallen.
C. Zusammenrechnung der Saldi von Konten und Regeln für die Wä
h
rungsumrechnung
- Zusammenrechnung von Individualkonten. Für die Ermittlung des gesamten Saldos oder Wertes der von einer natürlichen Person gehaltenen Konten ist ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut verpflichtet, alle bei diesem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut oder bei einem verbundenen Unternehmen geführten Konten zusammenzurechnen, dies aber nur insoweit, als die computerisierten Systeme des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts eine Verbindung der Konten anhand eines Datenelements, beispielsweise einer Kundennummer oder einer Steuernummer, enthalten und eine solche Zusammenrechnung der Saldi der Konten zulassen. Jedem Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos wird für Zwecke der Anwendung der in diesem Absatz beschriebenen Zusammenrechnungsverpflichtung der gesamte Saldo oder Wert des Gemeinschaftskontos zugerechnet.
- Zusammenrechnung der Saldi von Geschäftskonten.Für die Ermittlung des gesamten Saldos oder Wertes der von einem Unternehmen gehaltenen Konten ist ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut verpflichtet, alle von Unternehmen gehaltenen Konten, die bei diesem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut oder bei einem verbundenen Unternehmen geführt werden, zu berücksichtigen, soweit die computerisierten Systeme des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts eine Verbindung der Konten anhand eines Datenelements, beispielsweise einer Kundennummer oder einer Steuernummer, enthalten und eine solche Zusammenrechnung der Saldi der Konten zulassen.
- Besondere, für Kundenverantwortliche anzuwendende Zusammenrechnungsregel.Für die Ermittlung des gesamten Saldos oder Wertes der von einer Person gehaltenen Konten für Zwecke der Feststellung, ob ein Konto ein Konto mit hohem Wert ist, ist das rapportierende schweizerische Finanzinstitut überdies verpflichtet, in den Fällen, in denen ein Kundenverantwortlicher weiss oder annehmen muss, dass sie unmittelbar oder mittelbar im Besitz derselben Person sind, von derselben Person beherrscht werden oder errichtet (ausser in Fällen einer treuhänderischen Errichtung) worden sind, alle diese Konten zusammenzurechnen.
- Regel für die Währungsumrechnung. Für die Ermittlung des Saldos oder Wertes eines in anderer Währung als in US-Dollars geführten Kontos muss ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut den in diesem Anhang I festgelegten Dollarschwellenwert mittels eines am letzten Tag des dem Jahr, in dem das rapportierende schweizerische Finanzinstitut den Saldo oder Wert ermittelt, vorangehenden Kalenderjahres veröffentlichten Kassakurses in diese andere Währung umrechnen.
D. Urkundenbeweise. Im Sinne dieses Anhangs I schliessen annehmbare Urkundenbeweise folgende Dokumente ein:
- eine von einer zuständigen staatlichen Behörde (beispielsweise einer Regierung oder einer Regierungsstelle oder einer Gemeindebehörde) des Staats, in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet, ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung;
- in Bezug auf eine natürliche Person, einen von einer zuständigen staatlichen Behörde (beispielsweise einer Regierung oder einer Regierungsstelle oder einer Gemeindebehörde) ausgestellten Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und üblicherweise Identifikationszwecken dient;
- in Bezug auf ein Unternehmen, ein von einer zuständigen staatlichen Behörde (beispielsweise einer Regierung oder einer Regierungsstelle oder einer Gemeindebehörde) ausgestelltes Dokument, das den Namen des Unternehmens und entweder die Adresse des Hauptsitzes im Staat (oder US-Territorium), in dem das Unternehmen ansässig zu sein behauptet, oder die Bezeichnung des Staats (oder des US-Territoriums) enthält, in dem das Unternehmen gegründet oder errichtet worden ist;
- in Bezug auf ein Konto, das in einer Jurisdiktion mit vom IRS im Zusammenhang mit einem QI-Vertrag (wie in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums beschrieben) genehmigten Regeln über die Bekämpfung der Geldwäscherei gehalten wird, eines der im Anhang zum QI-Vertrag neben den Formularen W-8 oder W-9 genannten Dokumente für die Identifikation von natürlichen Personen oder Unternehmen;
- einen Geschäftsbericht, eine von dritter Seite erstellte Kreditauskunft, einen Konkursantrag oder einen Bericht der U.S. Securities and Exchange Commission.
E.
Alternative Verfahren für Finanzkonten, die von begünstigten Personen rüc
k
kaufsfähiger Versicherungsverträge gehalten werden. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine spezifizierte US-Person ist, und das betreffende Finanzkonto als Nicht-US-Konto behandeln, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nicht tatsächlich davon Kenntnis hat oder annehmen muss, dass es sich bei der betreffenden begünstigten Person um eine spezifizierte US-Person handelt. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut hat Grund zur Annahme, dass eine begünstigte Person eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags eine spezifizierte US-Person ist, wenn die vom betreffenden Finanzinstitut erhobenen Informationen in Bezug auf die begünstigte Person US-Indizien im Sinne von Unterabsatz (B) (1) von Abschnitt II dieses Anhangs I enthalten. Hat ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut tatsächlich Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass die begünstigte Person eine spezifizierte US-Person ist, dann hat es das Verfahren gemäss Unterabsatz (B) (3) von Abschnitt II dieses Anhangs I anzuwenden.
F.
Abstützung auf Dritte. Unabhängig davon, ob von der Wahlmöglichkeit nach Absatz I. C dieses Anhangs I Gebrauch gemacht wird, können sich rapportierende schweizerische Finanzinstitute auf von Dritten durchgeführte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, soweit dies in einem FFI-Vertrag und den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorgesehen ist.