Stirbt eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz und ohne Wohnsitz in irgendeinem Teil Grossbritanniens, so wird die Belegenheit jedes der in Artikel IV dieses Abkommens aufgezählten, auf strengem Recht oder Billigkeitsregeln (legal or equitable) beruhenden Rechte (rights or interests), soweit die Belegenheit für die Steuererhebung in Grossbritannien von Bedeutung ist, ausschliesslich auf Grund der in dem genannten Artikel IV umschriebenen Regel bestimmt; wenn aber ohne Berücksichtigung dieses Absatzes in Grossbritannien auf irgendeinem Vermögenswert eine Steuer erhoben werden könnte, so findet Artikel IV auf diesen Vermögenswert nur dann Anwendung, wenn darauf in der Schweiz eine Steuer erhoben oder nur wegen einer besonderen Steuerbefreiung nicht erhoben wird.
Stirbt eine Person mit Wohnsitz in irgendeinem Teil Grossbritanniens und ohne Wohnsitz in der Schweiz, so wird die Belegenheit jedes der in Artikel IV dieses Abkommens aufgezählten, auf strengem Recht oder Billigkeitsregeln (legal or equitable) beruhenden Rechte (rights or interests), soweit die Belegenheit für die Steuererhebung in der Schweiz von Bedeutung ist, ausschliesslich auf Grund der in dem genannten Artikel IV umschriebenen Regeln bestimmt; wenn aber ohne Berücksichtigung dieses Absatzes in der Schweiz auf irgendeinem Vermögenswert eine Steuer erhoben werden könnte, so findet Artikel IV auf diesen Vermögenswert nur dann Anwendung, wenn darauf in Grossbritannien eine Steuer erhoben oder nur wegen einer besonderen Steuerbefreiung nicht erhoben wird.
Würde die Anwendung von Artikel IV im Gebiet der einen vertragschliessenden Partei zur Erhebung einer Steuer auf einem Vermögenswert führen, auf dem ohne den genannten Artikel IV in diesem Gebiet keine Steuer erhoben würde, so findet dieser Artikel auf den Vermögenswert keine Anwendung.
Keine Bestimmung dieses Artikels soll die Erhebung der Steuer in Grossbritannien auf einem Recht (right or interest) ausschliessen, das auf Grund einer dem Recht irgendeines Teils von Grossbritannien unterstehenden Verfügung oder eines von diesem Recht beherrschten Übergangs von Rechts wegen die Hand wechselt.