Die Zollstellen (zivile Zollstellen, Dienststellen des Grenzwachtkorps) dürfen die Daten eines Dossiers, welches sie selber eröffnet haben, bearbeiten, solange sie dafür zuständig sind.
Ist die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Dossiers auf eine übergeordnete Stelle übergegangen, dürfen sie zur Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich des BAZG (Art. 4 Bst. a) die Daten nach Artikel 5 Buchstaben a, b, d–f, j und m anhand der Personalien (Name, Name und Vorname, Name und Geburtsdatum, oder Name und Vorname und Geburtsdatum), anhand des Kontrollschilds oder anhand der Dossiernummer abfragen.
In Dossiers, die sie nicht selber eröffnet haben, dürfen die Zollstellen zur Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich des BAZG (Art. 4 Bst. a) die Daten nach Artikel 5 Buchstaben a, b, d–f und m anhand der Personalien (Name, Name und Vorname, Name und Geburtsdatum, oder Name und Vorname und Geburtsdatum) oder anhand des Kontrollschilds abfragen.
Abfragen durch Zollstellen sind längstens möglich:
- bei Strafverfahren mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch: bis zwei Jahre nach Verfahrensabschluss;
- bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von bis zu 500 Franken: bis zwei Jahre nach Verfahrensabschluss;
- bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von mehr als 500 Franken oder zu einer Freiheitsstrafe: bis fünf Jahre nach Verfahrensabschluss.