Die Forschungsstelle darf Maschinen, Geräte und andere Hilfsmittel der Forschung mit einem Anschaffungspreis von mehr als 1000 Franken aus Forschungskrediten nach dieser Verordnung nur erwerben, wenn die Anschaffung schon im Forschungsgesuch vorgesehen und mit diesem bewilligt worden ist. Sollen im Rahmen eines bewilligten Beitrages Hilfsmittel angeschafft werden, die nicht im Forschungsgesuch aufgeführt waren, so hat sie vorgängig die Zustimmung des ASTRA einzuholen.
Das ASTRA legt in seinem Entscheid die Eigentumsverhältnisse an den Hilfsmitteln fest. Verbleibt das Eigentum bei der Forschungsstelle, so ist der Restwert bei der Rechnung (Art. 9) angemessen zu berücksichtigen.
Werden die Forschungsarbeiten aufgrund eines bewilligten Fortsetzungsgesuchs weitergeführt, so kann der Wert der Hilfsmittel zulasten des Forschungskredites wiederum als Ausgabe verbucht werden.