Um den Statistik- und Forschungsstellen des Bundes sowie den statistischen Ämtern der Kantone und Gemeinden die Durchführung statistischer Auswertungen zu ermöglichen, gibt das Bundesamt die Daten ohne Personenbezeichnungen und ohne AHV-Nummer kostenlos weiter oder erlaubt durch Abrufverfahren einen Zugriff auf diese Daten.
Das Bundesamt stellt den statistischen Ämtern der Kantone und Gemeinden die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–h, j, k und m über ihr eigenes Hoheitsgebiet für die Durchführung statistischer Erhebungen kostenlos zur Verfügung.
Es kann die Daten ohne Personenbezeichnungen und ohne AHV-Nummer anderen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung weitergeben.
Die Empfängerinnen und Empfänger nach Absatz 3 müssen die erhaltenen Daten nach Abschluss der Arbeiten dem Bundesamt zurückgeben oder diesem die Vernichtung der Daten schriftlich bestätigen. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bundesamtes zulässig.
Das Bundesamt gibt die Daten nur weiter, wenn der Datenschutz sichergestellt ist und die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind.