Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen zur Unterstützung der Polizei im Assistenzdienst.
513.73 — VSPS
Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (VSPS)
vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes 1 ,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
Die Truppe kann für folgende Aufgaben eingesetzt werden:
- Objektschutz;
- Konferenzschutz;
- Personenschutz;
- Begleitschutz;
- weitere Aufgaben vergleichbarer Art.
Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt.
Rekrutenformationen dürfen nicht eingesetzt werden.
Art. 3 Verfahren
Die kantonale Regierung oder die eidgenössischen Departemente richten ihr Unterstützungsgesuch an den Bundesrat.
Der Bundesrat entscheidet über Gesuche:
- der kantonalen Regierung: auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)2;
- der eidgenössischen Departemente: auf Antrag des EJPD, des VBS und der gesuchstellenden Departemente.
Art. 4 Ernennung und Unterstellung des Kommandanten
Der Bundesrat ernennt den Kommandanten.
Das VBS regelt die allgemeinen Unterstellungsverhältnisse.
Art. 5 Auftrag
Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.
Der Auftrag regelt insbesondere:
- die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
- die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
- die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 19943 über die Polizeibefugnisse der Armee;
- den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
Art. 6 Verantwortlichkeiten
Die zivile Behörde trägt die Verantwortung für den Einsatz der Truppe.
Der Kommandant trägt die Verantwortung für die Führung der Truppe.
Art. 7 Einsatzplanung und Einsatzführung
Der Kommandant plant den Einsatz im Einvernehmen mit der Polizei.
In der Regel führt der militärische Vorgesetzte die Truppe im Einsatz. Abweichungen werden im Auftrag geregelt.
Art. 8 Einsatzmittel
Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.
Art. 9 Information
Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe.
Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind.
Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee
Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen.
Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert.
Art. 11 Schlussbestimmungen
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.