Für die Erteilung der in Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens und in Ziffer 9 des Protokolls zu diesem Abkommen vorgesehenen Auskünfte an die chilenischen Behörden ist auf schweizerischer Seite die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig. Chilenische Auskunftsbegehren, die bei anderen Behörden eingehen, sind an die ESTV weiterzuleiten.
Über Anstände im Zusammenhang mit der Erteilung von in Absatz 1 genannten Auskünften entscheidet die ESTV.
Der Entscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.