Dieses Gesetz regelt die Errichtung, den Zweck und die Organisation der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB).
742.31 — SBBG
Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
vom 20. März 1998 (Stand am 1. März 2025)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 87 der Bundesverfassung 1 , 2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 1996 3 ,
beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 4 . 5
Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze
Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.
Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.
Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.
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Art. 4 und 57
2. Abschnitt Aktienkapital und Aktionärskreis
Art. 6 Aktienkapital
Der Bundesrat legt die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere fest.
Art. 7 Aktionärskreis
Der Bund ist Aktionär der SBB.
Der Bundesrat kann beschliessen, Aktien an Dritte zu veräussern oder von Dritten zeichnen zu lassen.
Der Bund muss zu jeder Zeit die kapital- und die stimmenmässige Mehrheit besitzen.
3. Abschnitt Strategische Ziele8
Art. 7a9
Art. 810
Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Bund als Eigner der SBB erreichen will.
Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für deren Überprüfung zur Verfügung.
4. Abschnitt Organe und Verantwortlichkeit
Art. 9 Organe
Die Organe der SBB sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Generaldirektion und die Revisionsstelle.
Art. 10 Generalversammlung
Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts 11 über die Aktiengesellschaft.
Solange der Bund alleiniger Aktionär bleibt, nimmt der Bundesrat die Befugnisse der Generalversammlung wahr.
Die Generalversammlung ist befugt, die vom Bundesrat beschlossenen ersten Statuten der SBB im Rahmen dieses Gesetzes zu ändern.
Art. 11 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716 a Absatz 1 des Obligationenrechts 12 unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Die Mitglieder müssen nicht Aktionäre sein.
Dem Personal der Unternehmung ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren.
Art. 12 Geschäftsführung
Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung in einem Organisationsreglement auf die Generaldirektion. Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt die Berichterstattung sowie die Vertretung der SBB.
Die Generaldirektion kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen.
Art. 13 Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.
Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728ff. des Obligationenrechts. 13
Art. 14 Verantwortlichkeit
Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Generaldirektion der SBB sowie der Revisionsstelle gelten die Artikel 752ff. des Obligationenrechts 14 über die Verantwortlichkeit.
5. Abschnitt Personal
Art. 15 Anstellungsverhältnisse
Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht 15 abgeschlossen werden.
Art. 16 Berufliche Vorsorge
Die SBB führen eine eigene Pensionskasse.
Die Pensionskasse kann als organisatorische Einheit der SBB, in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts, geführt werden. Mit Zustimmung des Bundesrates kann sie sich einer andern Pensionskasse anschliessen.
Die Pensionskasse der SBB wird nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt. 16
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6. Abschnitt Rechnungswesen
Art. 17–1918
Art. 2019 Finanzierung
Die SBB können Investitionen ausserhalb des abgeltungsberechtigten Bereichs der Sparte Infrastruktur durch verzinsliche und rückzahlbare Darlehen der Bundestresorerie finanzieren, solange sie die in den strategischen Zielen des Bundesrates definierten Vorgaben zur Nettoverschuldung einhalten.
Übersteigt der Fremdfinanzierungsbedarf der SBB für diese Investitionen die Vorgaben zur Nettoverschuldung nach Absatz 1, so ist dieser durch Kapitalzuschüsse des Bundes zu decken. Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung im Rahmen des Voranschlags die erforderlichen Kapitalzuschüsse.
Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) schliesst mit den SBB öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Vorgänge nach den Absätzen 1 und 2 ab, die insbesondere die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen festlegen.
Können die SBB die Darlehen nach Absatz 1 nicht zurückzahlen oder müssen sie ihre Bilanz sanieren, so kann der Bundesrat der Bundesversammlung im Rahmen des Voranschlags die Umwandlung der Darlehen in Eigenkapital beantragen.
Die SBB können im Einvernehmen mit der EFV im Einzelfall andere Finanzierungsarten anwenden, wenn sich diese für den Bund und die SBB wirtschaftlich als vorteilhaft erweisen.
Sie können zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit neben den Darlehen nach Absatz 1 bei der EFV oder im Einvernehmen mit der EFV bei Dritten rückzahlbare Vorschüsse von höchstens 1 Milliarde Franken mit festen Laufzeiten von bis zu einem Jahr aufnehmen.
Art. 21 Befreiung von Versicherungspflichten20
7. Abschnitt Anwendbares Recht
Art. 2223
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, gelten für die SBB sinngemäss die Vorschriften des Obligationenrechts 24 über die Aktiengesellschaft sowie das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 25 mit Ausnahme der Artikel 99–101.
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet die Eisenbahngesetzgebung auch auf die SBB Anwendung.
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 23 Vollzug
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 24 Errichtung der SBB
Mit ihrer Errichtung als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft führen die SBB die bisherige Anstalt des Bundes weiter.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehrungen zu treffen:
- Der Bundesrat beschliesst über die Eröffnungsbilanz der SBB.
- Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden.
- Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten, bestimmt die Revisionsstelle und genehmigt das Budget.
- Der Verwaltungsrat der SBB ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, erstellt das Budget zur Genehmigung durch den Bundesrat und erlässt das Organisationsreglement.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen. 26
Die SBB führen als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und Anstellungsverhältnisse weiter.
Die SBB sind für das Aktienkapital der Gründungsbilanz von der Emissionsabgabe befreit.
Art. 25 Rechtspersönlichkeit
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangen die SBB Rechtspersönlichkeit.
Art. 26 Weiterführung der Aktiven und Passiven
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernehmen die SBB die Aktiven und Passiven der Anstalt SBB, unter Vorbehalt des Bundesbeschlusses vom 20. März 1998 27 über die Refinanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen.
Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.
Art. 26a28 Übergangsbestimmung
Die erste Leistungsvereinbarung nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 dieses Gesetzes gilt zwei Jahre.
Art. 26b29 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024
Der Bund leistet den SBB zur Reduktion der verzinslichen Nettoverschuldung einen Kapitalzuschuss in der Höhe der in den Jahren 2020–2022 entrichteten Deckungsbeiträge im Fernverkehr von 850 Millionen Franken.
Im Einvernehmen mit dem UVEK schliesst das Eidgenössische Finanzdepartement mit den SBB eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die insbesondere die mit dem Kapitalzuschuss verbundenen Auflagen und Bedingungen festlegt.
Die SBB sind für den Kapitalzuschuss von jeglichen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
Art. 27 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens 30 :
Art. 16: 1. Dezember 1998
Alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1999
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 201131
Refinanzierung eines Sanierungsbeitrags der SBB 1 Der Bund refinanziert die SBB einmalig mit einem Betrag von 1148 Millionen Franken als Beitrag zur Sanierung ihrer Pensionskasse. 2 Die SBB leisten als Arbeitgeber im Rahmen eines Sanierungskonzepts an ihre Pensionskasse eine Sanierungseinlage in der Höhe von 1148 Millionen Franken und zusätzlich namhafte Sanierungsbeiträge im Sinne von Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 32 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 3 Die SBB und die Pensionskasse der SBB verzichten auf allfällige Nachforderungen gegenüber dem Bund als Träger und Leistungsgarant der ehemaligen Pensions- und Hilfskasse der SBB. Die Pensionskasse der SBB verzichtet auf solche Forderungen auch gegenüber den SBB.
4 Der Refinanzierungsbetrag des Bundes wird an die SBB überwiesen, wenn dem Eidgenössischen Finanzdepartement folgende Dokumente vorliegen:
- eine Bestätigung der Kontrollstelle der Pensionskasse der SBB, dass sich die SBB gestützt auf ein Sanierungskonzept gegenüber ihrer Pensionskasse zu einer Sanierungseinlage von 1148 Millionen Franken verpflichtet haben;
- eine Bestätigung der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge der Pensionskasse der SBB, dass gestützt auf das Sanierungskonzept die weiteren erforderlichen Sanierungsmassnahmen, einschliesslich namhafter Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ergriffen sind; und
- die Verzichtserklärungen der SBB und der Pensionskasse der SBB nach Absatz 3.
Anhang
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 194433 über die Schweizerischen Bundesbahnen wird aufgehoben.
Aufgehoben
2.–9.
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