Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Holzschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 2 (ChemG) zur Behandlung von Holz ab dem Einschnitt im Sägewerk und von Holzerzeugnissen.
Sie berechtigt zudem zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e ChemG vor dem Einschnitt im Sägewerk.
Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 anzuleiten.
Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, dürfen Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 nur ausüben, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.