Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Artikel 22 b FZG gilt die Tabelle im Anhang.
Die Tabelle gibt in Prozenten den Anteil am errechneten Betrag nach Artikel 22 b Absatz 2 FZG an, der als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt.
Massgebend für die Bestimmung des Anteils nach Absatz 2 sind:
- die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Artikel 22b Absatz 2 Buchstabe b FZG und der Austrittsleistung nach Artikel 22b Absatz 2 Buchstabe a FZG;
- die in der Beitragsdauer nach Buchstabe a liegende Ehedauer.
Die Beitragsdauern nach Absatz 3 werden auf ganze Jahre gerundet. Betragen beide Beitragsdauern weniger als 3,05 Jahre, so erfolgt die Rundung auf 0,1 Jahre genau.