Steuererleichterungen können nur gewährt werden, wenn:
- der Kanton für das Vorhaben ebenfalls Steuererleichterungen gewährt;
- das Vorhaben:1.vorsieht, dass im Unternehmen neue Arbeitsplätze geschaffen oder bestehende Arbeitsplätze neu so ausgerichtet werden, dass sie langfristig erhalten bleiben, und2.eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung aufweist.
Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen produktionsnahen Dienstleistungsbetrieb, so kann der Bund Steuererleichterungen nur dann gewähren, wenn das Vorhaben mindestens zehn neue Arbeitsplätze vorsieht.
Bei Vorhaben, die zu einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem Kanton in einen anderen führen, können für die Steuererleichterungen nur die neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt werden.
Für Vorhaben, die im Unternehmen oder in Unternehmen derselben Gruppe insgesamt zu einer Verringerung der Anzahl Arbeitsplätze führen, werden keine Steuererleichterungen gewährt.
Die Gewährung einer Steuererleichterung kann aus staatspolitischen Gründen abgelehnt werden, namentlich wenn ein Vorhaben in Konflikt mit anderen Zielen des Bundes steht.
Das WBF kann die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen näher umschreiben.