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951.262 HFMV 20

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20)

vom 25. November 2020 (Stand am 1. Mai 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9 Buchstaben a und c, 12 sowie 19 Absatz 2
des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 1 , 2

verordnet:

1. Abschnitt

Art. 1

2. Abschnitt Anforderungen an die Unternehmen3

Art. 24

Art. 2a5

Art. 3–56

Art. 5a7

Art. 5b8

Art. 6 Einschränkung der Verwendung

9

Erzielt ein Einzelunternehmen, das nicht rückzahlbare Beiträge erhalten hat, bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn, so gelten diesbezüglich die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a in der jeweils gültigen Fassung vom 25. November 2020 10 , 18. Dezember 2020 11 , 13. Januar 2021 12 oder 31. März 2021 13 als eingehalten. 14

3. Abschnitt Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen

Art. 7 und 815

Art. 8a–8f16

Art. 917 Datenbekanntgabe

Der Vertrag über Beiträge, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sieht vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Art. 1018 Zeitlicher Rahmen

Für Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, für die der Kanton im Verlustfall die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche bis spätestens am 30. Juni 2022 bei den Kantonen eingereicht.

Für nicht rückzahlbare Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche bis spätestens am 30. Juni 2022 bei den Kantonen eingereicht.

Art. 1119 Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung

Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser:

  1. für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung von Darlehen, Garantien oder Bürgschaften sorgt;
  2. 20 nach Eintritt von Darlehens-, Bürgschafts- und Garantieverlusten geeignete Massnahmen ergreift, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;
  3. die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicherstellt.

Gewährt der Kanton auf seinen Forderungen aus Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Rangrücktritte oder stimmt er solchen zu, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn diese Rangrücktritte im Rahmen von Nachlassverfahren, aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens oder von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen erfolgen und dadurch die finanziellen Risiken für den Kanton und den Bund nicht erhöht werden. Betreffen solche Rangrücktritte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). 21

Verzichtet der Kanton teilweise oder ganz auf die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Unternehmen, stimmt er einem Nachlassvertrag zu oder überlässt er dem Unternehmen Verlust- oder Pfandausfallscheine unter dem Nennwert, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn die Eintreibung der Forderung aussichtslos erscheint oder der Verwaltungsaufwand und die Kosten im Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Betreffen solche Verzichte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das SECO. 22

Die für die branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien zuständigen Bundesstellen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone, dem SECO und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Personendaten und Informationen herauszugeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Der Bund kann bei den Kantonen jederzeit stichprobenweise Kontrollen durchführen. 23

4. Abschnitt Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 1224

Art. 1325 Kantonale Zuständigkeit

Zuständig für das Verfahren ist der Kanton, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte.

Die kantonale Zuständigkeit bleibt von einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton unberührt. 26

Bei Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag ist der Kanton am Wohnsitz des Einzelunternehmers oder der Einzelunternehmerin zuständig. 27

5. Abschnitt Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone

Art. 14 und 1528

Art. 16

29

30

Art. 17 Zahlungszeitpunkt, Wiedereinbringung und Rückerstattungen

Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung. Berücksichtigt werden können längstens bis zum 31. Dezember 2021 eingetretene Umsatzrückgänge. 31

Beiträge des Bundes werden dem Kanton ausbezahlt:

  1. 32 bei rückzahlbaren Darlehen: wenn die Rückzahlung nach Ablauf der Laufzeit nicht oder nicht vollständig erfolgt;
  2. 33 bei Bürgschaften, wenn sie gezogen, oder bei Garantien, wenn sie eingefordert werden;
  3. 34 bei nicht rückzahlbaren Beiträgen: spätestens Ende Dezember 2022 oder, sofern der Kanton wegen eines hängigen Verfahrens vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen nicht fristgerecht abrechnen kann, innert 15 Monaten nach Abschluss des Verfahrens.

Für nicht rückzahlbare Beiträge stellt der Kanton dem Bund bis spätestens am 31. Oktober 2022 oder, sofern ein Verfahren vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen hängig ist, innert neun Monaten nach Abschluss des Verfahrens Rechnung. 35

Wiedereinbringungserträge aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten für die Wiedereinbringung fallen im Umfang der tatsächlich erfolgten Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an. 36

Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben, freiwillige Rückzahlungen von nicht rückzahlbaren Beiträgen sowie weitere Rückflüsse fallen dem Bund und den Kantonen im Verhältnis ihrer tatsächlichen Kostenbeteiligung an. 37

Art. 18 Berichterstattung und Rechnungsstellung

Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:

  1. 38 UID-Nummern, Namen und Umsatzzahlen der unterstützten Unternehmen;
  2. Betrag und Form der Unterstützung pro Unternehmen;
  3. Bestätigung der Einzelfallprüfung und der Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss dieser Verordnung;
  4. Berichterstattung über den Stand der offenen rückzahlbaren Darlehen, Bürgschaften und Garantien;
  5. Berichterstattung über Vorkehrungen zur Missbrauchsbekämpfung.39

40

Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung. Sie erfolgt bis am 31. Dezember 2021 monatlich, ab dem 1. Januar 2022 quartalsweise und ab dem 1. Juli 2022 halbjährlich. 41

42

Art. 1943 Rückforderung

Der Bund kann Auszahlungen an Kantone zurückhalten oder geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder des Vertrags nach Artikel 16 nicht eingehalten worden sind.

Hat ein Kanton vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. April 2025 gegenüber einem Einzelunternehmen, das bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn nach Artikel 6 Absatz 2 erzielt hat, auf eine Rückforderung der nicht rückzahlbaren Beiträge verzichtet oder verzichtet er nach dem Inkrafttreten dieser Änderung darauf, so:

  1. muss er dem Bund diesbezüglich keine Rückzahlung leisten;
  2. kann er diesbezüglich bereits geleistete Rückzahlungen an den Bund von diesem zurückfordern.44

6. Abschnitt Nachlassverfahren, Kapitalverlust und Überschuldung

Art. 2045

Art. 2146 Kapitalverlust und Überschuldung

Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)47 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden nicht als Fremdkapital berücksichtigt:

  1. Darlehen, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung gewährt;
  2. Kredite, die er als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung verbürgt oder garantiert.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 2248

Art. 22a49

Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Sie gilt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 5 bis zum 31. Dezember 2021. 50

Artikel 21 gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2031.

Absatz 3 tritt in Kraft, wenn die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 in Kraft tritt, die die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.

Die Artikel 9, 11, 13, 17 Absätze 2 Buchstaben a und b, 3 sowie 18 Absatz 1 und 19 gelten bis zum 31. Dezember 2031. 51

Anhang52

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