Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:
- Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität5 und der Terrorismusfinanzierung.
- Sie agiert bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung als nationale Meldestelle.
- Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre für die Problematik der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.
- Sie veröffentlicht einen anonymisierten statistischen Jahresbericht über die Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
- 6 nimmt sie Meldungen der folgenden Akteure entgegen und wertet sie aus:1.der Finanzintermediäre,2.der Selbstregulierungsorganisationen,3.der Aufsichtsorganisationen,4.der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA),5.der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK),6.der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 des Geldspielgesetzes vom 29. September 20177 (interkantonale Behörde),6bis.8des Zentralamts für Edelmetallkontrolle (Zentralamt),7.der Händlerinnen und Händler nach Artikel 8a GwG,8.9der Revisionsunternehmen der Händlerinnen und Händler nach Artikel 15 GwG;
- führt sie Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch;
- 10 entscheidet sie, ob und welche der gemeldeten Informationen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone übermittelt werden;
- tauscht sie auf nationaler und internationaler Ebene Informationen über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus;
- 11 betreibt sie ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung;
- 12 wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu anonymisierte Statistiken, die es ihr erlauben, operationelle und strategische Analysen durchzuführen;
- 13 nimmt sie Informationen von Personen und Institutionen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201514 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) entgegen.