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AS 1999 618

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre

vom 25. November 1998

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle), gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die organisatorischen Massnahmen fest, die die Finanz-

intermediäre ergreifen müssen, und bestimmt, wie die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–7 GwG umzusetzen sind. 2 Sie gilt für Finanzintermediäre, die nach Artikel 13 Buchstabe b GwG der Aufsicht der Kontrollstelle direkt unterstellt sind.

Art. 2 Rundschreiben Falls nötig, werden die Bestimmungen dieser Verordnung durch Rundschreiben näher ausgeführt.

Art. 3 Geschäfte im Ausland Finanzintermediäre dürfen sich nicht an Geschäften ihrer ausländischen Mutter- gesellschaft, ihrer ausländischen Schwestergesellschaften oder Tochtergesellschaften beteiligen, die zum Zweck haben, die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwä- scherei zu umgehen.

SR 955.033.2 1 SR 955.0

618 1998-0236

Kontrollstelle über die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre AS 1999

2. Kapitel: Organisatorische Massnahmen (Art. 8 und 14 GwG)

Art. 4 Interne Organisation

1 Die Finanzintermediäre müssen folgende Funktionen schaffen:

a. Informationsbeauftragter oder Informationsbeauftragte in Geldwäschereifragen (Informationsbeauftragter oder Informationsbeauftragte); b. Ansprechperson für die Kontrollstelle (Ansprechperson); c. Untersuchungsbeauftragter oder Untersuchungsbeauftragte für die internen Kontrollen (Untersuchungsbeauftragter oder Untersuchungsbeauftragte).

2 Eine Person kann mehrere Funktionen erfüllen, sofern dies die Umsetzung der

Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht gefährdet.

3 Die Aufgaben des oder der Informationsbeauftragten und des oder der Untersu-

chungsbeauftragten können auch einer externen Person oder Stelle (wie dem spezia- lisierten Dienst eines Verbandes oder der Muttergesellschaft) übertragen werden, sofern dies die Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht gefährdet.

4 Die Informations- und die Untersuchungsbeauftragten müssen über fundierte

Kenntnisse in Fragen der Bekämpfung der Geldwäscherei verfügen und die jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich kennen. 5 Die Kontrollstelle kann eine andere interne Organisation zulassen, um der beson- deren Situation eines Finanzintermediärs gerecht zu werden.

Art. 5 Aufgaben des oder der Informationsbeauftragten Der oder die Informationsbeauftragte: a. sorgt dafür, dass die interne Organisation der Finanzintermediäre den Bestim- mungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei entspricht; b. erarbeitet interne Richtlinien zur Verhütung und zur Bekämpfung der Geldwä- scherei und setzt sie um; c. sorgt für die Ausbildung des Personals des Finanzintermediärs, das Kunden- kontakt hat, einschliesslich des Personals in leitender Stellung und weiterer Personen, die für Rechnung des Finanzintermediärs arbeiten; d. berät in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei zusammen- hängen, insbesondere bei der Abklärung zweifelhafter Transaktionen.

Art. 6 Interne Richtlinien Die Finanzintermediäre legen in den internen Richtlinien nach Artikel 5 Buchstabe b insbesondere fest: a. wie die Sorgfaltspflichten nach GwG und nach dieser Verordnung konkret er- füllt werden müssen; b. wie das Personal bei zweifelhaften Transaktionen oder Kunden vorgehen muss, insbesondere wie der oder die Informationsbeauftragte zu benachrichtigen ist.

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Art. 7 Ausbildungsprogramm 1 Der oder die Informationsbeauftragte erarbeitet ein Ausbildungsprogramm für das Personal in den Bereichen Verhütung und Bekämpfung der Geldwäscherei.

2 Das Ausbildungsprogramm vermittelt Kenntnisse über die Vorschriften zur Be-

kämpfung der Geldwäscherei, insbesondere über: a. die Sorgfaltspflichten (Art. 3–8 GwG), die Meldepflicht (Art. 9 GwG), die Vermögenssperre (Art. 10 GwG) und das Verbot, Betroffene oder Dritte über die Meldung zu informieren (Art. 10 Abs. 3 GwG); b. die Ausführungsbestimmungen zum GwG; c. die massgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches2, namentlich die Arti- d. die internen Richtlinien nach Artikel 6.

3 Die Finanzintermediäre reichen der Kontrollstelle das Ausbildungsprogramm mit

dem Bewilligungsgesuch ein. Sie legen jedem Jahresbericht (Art. 32) die neueste Version bei. Sie müssen der Kontrollstelle das Ausbildungsprogramm jederzeit ab- geben können.

Art. 8 Aufgaben der Ansprechperson für die Kontrollstelle Die Ansprechperson für die Kontrollstelle stellt den Kontakt zwischen Finanzinter- mediär und Kontrollstelle sicher.

Art. 9 Aufgaben des oder der Untersuchungsbeauftragten 1 Der oder die Untersuchungsbeauftragte sorgt dafür, dass der Finanzintermediär das Geldwäschereigesetz, einschliesslich der internen Richtlinien, einhält; dazu führt er oder sie innerhalb der Organisation des Finanzintermediärs Kontrollen durch. Er oder sie prüft insbesondere, ob: a. die auf Grund der Umsetzung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden; b. die Unterlagen nach Buchstabe a darauf schliessen lassen, dass die Identifizie- rungs- und die Abklärungspflichten eingehalten wurden; c. die Meldepflicht ordnungsgemäss erfüllt wurde. 2 Er oder sie verfasst über die Prüfungen einen Bericht und leitet ihn dem oder der Informationsbeauftragten weiter. 3 Der oder die Informationsbeauftragte trifft gestützt auf den Bericht die erforder- lichen Massnahmen.

2 SR 311.0

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3. Kapitel: Sorgfaltspflichten (Art. 3–7 GwG)

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG)

Art. 10 Erforderliche Unterlagen und Auskünfte Sobald der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung aufnimmt, fordert er von der Vertragspartei einen Identitätsausweis sowie folgende Angaben: a. für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Wohnsitz- staat und Staatsangehörigkeit; b. für juristische Personen: Firma, Adresse, Sitz, Gründungsdatum und gegebe- nenfalls den Handelsregistereintrag.

Art. 11 Natürliche Personen im Allgemeinen 1 Für natürliche Personen gilt als Identitätsausweis ein gültiger Reisepass oder eine gültige Identitätskarte.

2 Kann die Vertragspartei von ihrem Heimatstaat weder das eine noch das andere

Dokument beschaffen, so muss sie eine Identitätsbestätigung der an ihrem Wohnort zuständigen Behörde beibringen.

Art. 12 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen auf dem Korrespondenzweg

1 Wird die Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg aufgenommen, so iden-

tifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er sich brieflich oder auf andere gleichwertige Weise die Informationen nach Artikel 10 bestätigen lässt und eine beglaubigte Kopie des Passes oder der Identitätskarte anfordert. 2 Hat die Vertragspartei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz, so verlangt der Fi- nanzintermediär eine beglaubigte Kopie des Passes oder der Identitätskarte mit Apo- stille nach dem Übereinkommen vom 5. Oktober 19613 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Übereinkommen). Er verlangt zudem eine amtlich beglaubigte Unterschrift der Vertragspartei oder eine Bescheinigung der Echtheit dieser Unterschrift. Eine Bestätigung einer schweizerischen Botschaft oder eines schweizerischen Konsulats kann auch vorgelegt werden. 3 Spricht eine Vertragspartei persönlich beim Finanzintermediär vor, so muss dieser sie neu identifizieren.

Art. 13 Juristische Personen und Gesellschaften 1 Juristische Personen und Gesellschaften sind auf Grund eines Handelsregisteraus- zugs oder eines gleichwertigen Dokuments zu identifizieren.

2 Nicht im Handelsregister eingetragene juristische Personen sind auf Grund der

Statuten oder, bei deren Fehlen, auf Grund eines gleichwertigen Dokuments zu identifizieren.

3 SR 0.172.030.4

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3 Als gleichwertige Dokumente im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten insbesondere:

a. die Gründungsakte oder der Gründungsvertrag; b. eine Bestätigung der Revisionsstelle; c. eine behördliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit.

4 Der Finanzintermediär verlangt:

a. für schweizerische juristische Personen und Gesellschaften: die Originaldoku- mente oder eine beglaubigte Kopie; b. für ausländische juristische Personen und Gesellschaften: die Originaldoku- mente oder eine beglaubigte Kopie mit Apostille nach dem Übereinkommen. Eine Bestätigung einer schweizerischen Botschaft oder eines schweizerischen Konsulats kann auch vorgelegt werden.

5 Die zur Identifizierung erforderlichen Dokumente müssen die aktuellen Verhält-

nisse der juristischen Person oder der Gesellschaft wiedergeben. Der Handelsregi- sterauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle und die beglaubigten Kopien dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

Art. 14 Kassageschäfte

1 Als Kassageschäfte gelten, sofern damit keine dauernde Geschäftsbeziehung auf-

genommen wird, alle Bargeschäfte (insbesondere der Geldwechsel, der Verkauf von Reisechecks, das Einlösen von Checks), die Barzeichnung von Inhaberpapieren und der Kauf und der Verkauf von Edelmetallen. 2 Bei Kassageschäften muss der Finanzintermediär die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken übersteigen; für Geldwechselgeschäfte gilt die Identifi- zierungspflicht ab einem Betrag von 5 000 Franken. 3 Gibt es Anzeichen, die auf Geldwäscherei nach Artikel 3 Absatz 4 GwG schliessen lassen, so muss die Vertragspartei identifiziert werden, auch wenn die Beträge nach Absatz 2 nicht erreicht werden.

Art. 15 Ausnahmen von der Identifizierung der Vertragspartei 1 Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person ver- zichten, wenn diese bekannt ist. Als bekannt gilt eine juristische Person, wenn sie an der Börse kotiert ist. Dies gilt nicht für Sitzgesellschaften (Art. 18). Verzichtet ein Finanzintermediär auf die Identifizierung, so gibt er die Gründe im Dossier an. 2 Eine Vertragspartei muss nicht identifiziert werden, wenn sie bereits im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, identifiziert wurde. Jede Einheit des von dieser Identifizierung betroffenen Konzerns muss eine Kopie der Unterlagen aufbewahren, die zur ursprünglichen Identifizierung gedient haben.

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Art. 16 Übertragung der Identifizierungspflicht 1 Erbringen mehrere Finanzintermediäre für die gleiche Vertragspartei Leistungen, so kann die Identifizierung einem dieser Finanzintermediäre übertragen werden, so- fern es um das gleiche Geschäft geht. 2 Jeder der betroffenen Finanzintermediäre erhält eine Kopie der Unterlagen, die zur Identifizierung gedient haben, einschliesslich des Hinweises auf die Identität des die Identifizierung durchführenden Finanzintermediärs sowie dessen Bestätigung, dass die übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.

2. Abschnitt:

Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 4 GwG)

Art. 17 Kriterien 1 Der Finanzintermediär muss den wirtschaftlich Berechtigten feststellen, wenn er daran zweifelt, ob die Vertragspartei der wirtschaftlich Berechtigte ist, namentlich wenn: a. eine Person, die keine genügend enge Verbindung zur Vertragspartei hat, eine Vollmacht besitzt; b. er die finanziellen Verhältnisse der Vertragspartei kennt und die eingebrachten Vermögenswerte erkennbar ausserhalb ihres finanziellen Rahmens liegen; c. der Kontakt mit der Vertragspartei weitere ungewöhnliche Feststellungen er- gibt.

2 Bei Kassageschäften nach Artikel 14 im Wert von mehr als 15 000 Franken bezie-

hungsweise von mehr als 5000 Franken für Wechselgeschäfte muss der Finanz- intermediär in jedem Fall von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.

Art. 18 Sitzgesellschaften 1 Als Sitzgesellschaften gelten, unter Vorbehalt von Absatz 2, Gesellschaften, An- stalten, Stiftungen (einschliesslich Familienstiftungen), Trusts und Treuhandorgani- sationen, die in ihrem Domizilland keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes betreiben. Als Sitzge- sellschaften gelten ebenfalls Gesellschaften, die keine eigenen Geschäftsräume ha- ben oder die kein eigenes Personal beschäftigen oder deren Personal einzig admini- strative Aufgaben erfüllt. 2 Nicht als Sitzgesellschaften gelten juristische Personen und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder die hauptsächlich politische, religiöse, wissenschaft- liche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, so- weit die statutarischen Zwecke wirklich verfolgt werden. 3 Der Finanzintermediär muss den wirtschaftlich Berechtigten einer Sitzgesellschaft in jedem Fall feststellen. Der wirtschaftlich Berechtigte einer Sitzgesellschaft kann entweder eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die eine Handels-

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oder Produktionstätigkeit ausübt oder eine andere kommerzielle Tätigkeit betreibt. Eine Sitzgesellschaft kann nicht wirtschaftlich Berechtigter sein.

Art. 19 Erforderliche Angaben Die Erklärung der Vertragspartei über den wirtschaftlich Berechtigten muss folgen- de Angaben enthalten: a. für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Wohnsitz- staat und Staatsangehörigkeit; b. für juristische Personen: Firma, Adresse, Sitz, Gründungsdatum und gegebe- nenfalls den Handelsregistereintrag.

Art. 20 Personenverbindungen und Vermögenseinheiten

1 Bei Personenverbindungen oder Vermögenseinheiten, für die es keinen bestimm-

ten wirtschaftlich Berechtigten gibt (z.B. bei Discretionary Trusts), muss die Ver- tragspartei eine Erklärung vorlegen, die diesen Sachverhalt bestätigt. Die Erklärung muss zudem Angaben über den effektiven (nicht den treuhänderischen) Gründer so- wie, falls bestimmbar, über die Personen enthalten, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen erteilen können, und die Personen, die als Begünstigte in Frage kommen (nach Kategorien, z. B. «Mitglieder der Familie des Gründers»). Allfällige Kuratoren oder Protektoren etc. müssen ebenfalls in der Erklärung aufge- führt werden. 2 Bei widerrufbaren Konstruktionen (z.B. Revocable Trusts) ist der effektive Grün- der dem wirtschaftlich Berechtigten gleichgestellt.

Art. 21 Scheitern der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten Bleiben ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei be- stehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder die Ausführung des Geschäfts ab.

3. Abschnitt:

Erneute Identifizierung der Vertragspartei oder Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 5 GwG), Abbruch der Geschäftsbeziehungen

Art. 22 Kriterien

1 Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Ver-

tragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss der Finanzinterme- diär unverzüglich eine erneute Identifizierung der Vertragspartei oder Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach den Artikeln 10–21 vornehmen. Dies insbeson- dere dann, wenn: a. er an der Richtigkeit der Angaben über die Identität der Vertragspartei zweifelt; b. er daran zweifelt, ob die Vertragspartei der wirtschaftlich Berechtigte ist;

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c. er daran zweifelt, ob die Erklärung der Vertragspartei über den wirtschaftlich Berechtigten zutrifft; d. es Hinweise darauf gibt, dass sich die Angaben, die er gesammelt hat, in der Zwischenzeit geändert haben. 2 Ist die Vertragspartei, ohne Angabe von triftigen Gründen, nicht bereit, sich erneut über ihre Identität oder über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auszuwei- sen, so muss der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung unter Vorbehalt von Artikel 25 abbrechen.

Art. 23 Zweifel an der Richtigkeit der Angaben Der Finanzintermediär muss die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn sich ihm der Verdacht aufdrängt, dass er getäuscht worden ist, vorausgesetzt dass: a. ihm wissentlich falsche Angaben bei der Identifizierung der Vertragspartei oder über den wirtschaftlich Berechtigten gemacht wurden; oder b. die Zweifel an den Angaben der Vertragspartei auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 22 bestehen bleiben.

Art. 24 Abbruch der Geschäftsbeziehungen, Rückzahlung Bricht der Finanzintermediär aus den in den Artikeln 22 und 23 genannten Gründen die Geschäftsbeziehungen ab, so muss er die Vermögenswerte in einer Form zurück- erstatten, die es den Behörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

Art. 25 Unzulässiger Abbruch der Geschäftsbeziehungen Die Geschäftsbeziehungen mit der Vertragspartei dürfen nicht mehr abgebrochen werden, wenn die Voraussetzungen für die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG erfüllt sind.

4. Abschnitt: Besondere Abklärungspflicht (Art. 6 GwG)

Art. 26 Kriterien

1 Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck un-

gewöhnlich erscheinender Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen abklären, na- mentlich wenn: a. durch eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, Bargeld, Inhaberpapiere oder Edelmetalle im Wert von über 100 000 Franken, eingebracht oder zurückgezogen werden; b. durch eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, Bargeld, Inhaberpapiere oder Edelmetalle in, unter Berücksichtigung der Ge- schäftstätigkeit und der finanziellen Situation der Vertragspartei, ausserge- wöhnlicher Höhe eingebracht oder zurückgezogen werden; c. ihm auf dem Korrespondenzweg Geld überwiesen wird und Grund zur Annah- me besteht, dass dieses Geld nicht von seiner Vertragspartei stammt, es sei denn, eine schweizerische Bank oder eine Bank, die einer gleichwertigen Auf-

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sicht nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d GwG untersteht, habe diese Über- weisung vorgenommen.

2 Der Finanzintermediär kann auf die Abklärung verzichten, wenn die Rechtmässig-

keit einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung offensichtlich ist.

Art. 27 Erforderliche Angaben 1 Liegt ein Grund für eine besondere Abklärung vor, so muss der Finanzintermediär namentlich folgende Angaben verlangen: a. Zweck und Art der Transaktion; b. Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; c. die Berufs- oder Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten; d. die finanzielle Situation der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten. 2 Es liegt im Ermessen des Finanzintermediärs, ein Kriterium nach Absatz 1 wegzu- lassen oder ein zusätzliches einzuführen. Der Finanzintermediär kann sich die erfor- derlichen Informationen bei der Vertragspartei oder auf andere Weise, zum Beispiel bei Dritten, beschaffen. 3 Der Finanzintermediär hat die von der Vertragspartei erhaltenen Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen. Er hält das Ergebnis seiner Abklärungen schrift- lich fest.

4 Die weiteren Sorgfaltspflichten bleiben vorbehalten.

5. Abschnitt: Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG)

Art. 28 Grundsatz

1 Der Finanzintermediär muss über Geschäftsbeziehungen mit der Vertragspartei

und über die getätigten Transaktionen sowie über die nach GwG erforderlichen Ab- klärungen Unterlagen und Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte, namentlich die Kontrollstelle oder ein von ihr nach Artikel 18 Absatz 2 GwG bezeichneter Dritter, sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und die Ge- schäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Pflichten, die zur Bekämpfung der Geldwäscherei erlassen wurden, bilden, die Vertragspartei identifizieren und den wirtschaftlich Berechtigten feststellen können. 2 Er hat die Unterlagen und Belege so zu erstellen, dass er innerhalb der angesetzten Frist einem Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden nachkommen kann. Die Unterlagen und Belege müssen erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.

Art. 29 Aufbewahrung der Unterlagen 1 Damit die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten überprüft werden können, muss der Finanzintermediär folgende Do- kumente aufbewahren:

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a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben; b. die schriftliche Erklärung der Vertragspartei nach den Artikeln 4 GwG sowie

19 und 20 dieser Verordnung;

c. den Bericht nach Artikel 27 Absatz 3; d. die Belege und Unterlagen zu den getätigten Transaktionen.

2 Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort

aufbewahrt werden.

4. Kapitel: Meldepflicht (Art. 9 GwG)

Art. 30 Modalitäten der Meldung Die Meldung nach Artikel 9 GwG muss schriftlich erstattet werden. Sie ist mit Te- lefax oder, wenn ein Faxgerät nicht zur Verfügung steht, per A-Post zu übermitteln. Der Finanzintermediär kann das dazu vorgesehene Formular der Meldestelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Meldestelle) benützen.

Art. 31 Meldeverantwortlicher oder Meldeverantwortliche Der Finanzintermediär übermittelt der Meldestelle bei jeder Meldung die Persona- lien der für die Meldung zuständigen Person.

5. Kapitel: Jahresbericht

Art. 32 1 Der Finanzintermediär erstellt zuhanden der Kontrollstelle einen Jahresbericht; darin hält er die Massnahmen fest, die er zur Umsetzung der Vorschriften zur Be- kämpfung der Geldwäscherei getroffen hat. Der Bericht muss enthalten: a. die Tätigkeit des oder der Informationsbeauftragten und des oder der Untersu- chungsbeauftragten; b. die durchgeführten Verfahren in Zweifelsfällen sowie die erzielten Resultate; c. die Meldungen nach Artikel 9 GwG; d. alle Tatsachen, die mit der Umsetzung des Geldwäschereigesetzes oder den Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 GwG in einem Zusammenhang stehen (Untersuchungen, Sanktionen einer Aufsichtsbehörde oder einer Straf- verfolgungsbehörde).

2 Der erste Bericht ist ein Jahr nach Erteilung der Bewilligung einzureichen.

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6. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 33 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Für die Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei Der Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung: Gygi

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