AS 1999 721
Verordnung über die Personenbeförderungskonzession
Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK)
vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19931, auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 29. März 19502 über die Trolleybusunter- nehmungen und auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19753 über die Binnenschiff- fahrt, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mittels Eisenbahnen und anderen spurgeführten Verkehrsmitteln sowie Trolleybussen, Automobilen und Schiffen. Sie regelt auch die Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal.
Art. 2 Regelmässigkeit 1 Fahrten gelten als regelmässig, wenn sie zwischen den gleichen Orten in Abstän- den von höchstens 15 Tagen mehr als zweimal durchgeführt werden.
2 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn
sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden.
Art. 3 Gewerbsmässigkeit
1 Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen
Erfolg zu erzielen.
2 Als wirtschaftlicher Erfolg gilt jede Entgegennahme von Geld oder Natural-
leistungen oder das Erlangen anderer geschäftlicher Vorteile. 3 Die Fahrten gelten auch dann als gewerbsmässig, wenn sie nicht öffentlich sind.
SR 744.11 1 SR 744.10 2 SR 744.21 3 SR 747.201
1998-0213 721
Personenbeförderungskonzession AS 1999
2. Kapitel: Personenbeförderungsregal
1. Abschnitt: Umfang
Art. 4 Grundsatz
1 Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, kann durch
Konzessionen oder Bewilligungen an natürliche und juristische Personen verliehen werden.
2 Die Konzession oder Bewilligung lautet auf eine oder mehrere Linien. Als Linie
gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichem Anfangs- und End- punkt, eingeschlossen einzelne Verstärkungs-, Früh- und Spätkurse auf Teilstrecken. Als Anfangs- und Endpunkte gelten auch Knotenpunkte und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert. Angebote mit unterschiedlicher Erschliessungsfunk- tion auf derselben Strecke gelten je als eigene Linie.
3 Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung innerhalb eines
bestimmten Gebietes können Gebietskonzessionen und -bewilligungen erteilt wer- den.
4 Die Konzession oder Bewilligung legt fest, mit welchen Verkehrsmitteln und,
wenn das Angebot eine Ergänzung zu bereits bestehenden Konzessionen darstellt, in welchem zeitlichen Rahmen die Personenbeförderung erfolgt.
Art. 5 Konzessionspflicht Eine Konzession ist erforderlich für den Linienverkehr, die Sonderformen des Li- nienverkehrs und für die linienverkehrsähnlichen Fahrten, die weder bewilligungs- pflichtig noch vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind. Eine Konzes- sion kann auch für Fahrten erteilt werden, bei denen ein öffentliches Interesse be- steht, das Angebot den Grundpflichten nach Artikel 23 zu unterstellen.
Art. 6 Bewilligungspflicht
1 Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im ausschliesslich
grenzüberschreitenden Verkehr ist eine eidgenössische Bewilligung erforderlich.
2 Eine kantonale Bewilligung ist erforderlich für:
a. Fahrten, die innerhalb eines Jahres während höchstens acht aufeinander- folgenden Wochen angeboten werden; b. Bedarfsverkehr mit Strassenfahrzeugen, wenn die Fahrten keine Erschlies- sungsfunktion nach Artikel 5 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember
19954 haben;
c. linienverkehrsähnliche Fahrten, wenn die Fahrten keine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 1995 haben; d. Schülertransporte; e. Arbeitnehmertransporte; f. Werkverkehr; g. Fahrten im Rahmen eines Hilfsbetriebes;
4 SR 742.101.1
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h. Einwegfahrten; i. Pendelfahrten mit Unterbringung.
Art. 7 Ausnahmen
1 Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen:
a. Behindertentransporte; b. die Beförderung von Angehörigen der Armee; c. der Mitfahrerverkehr, wenn die öffentlichen Transportunternehmungen keine oder keine genügenden Verkehrsverbindungen anbieten; d. der Gelegenheitsverkehr; e. die Personenbeförderung mit Fahrzeugen und Schiffen ohne motorischen An- trieb.
2 Im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr sind zudem ausgenommen:
a. die Sonderformen des Linienverkehrs; b. Fahrten mit weniger als neun Fahrgästen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrten, welche bestehenden Fahrten oder
Fahrtenketten des Linienverkehrs vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind.
Art. 8 Regalunterstellung In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt), ob und in welcher Weise ein Transportdienst unter das Personenbeförderungsregal fällt.
2. Abschnitt: Arten der Personenbeförderung
Art. 9 Linienverkehr 1 Als Linienverkehr gilt die regelmässige, fahrplanmässige Verkehrsverbindung zwi- schen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Als Linienverkehr gilt auch der Bedarfsverkehr. 2 Bedarfsverkehr ist Linienverkehr, bei dem die öffentlich publizierten Fahrten nur bei genügender Nachfrage durchgeführt werden.
Art. 10 Linienverkehrsähnliche Fahrten 1 Als linienverkehrsähnlich gelten Fahrten, bei denen Reisende gesammelt oder be- stimmte Reiseziele angekündigt werden, insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten. 2 Fahrten auf Verlangen werden innerhalb eines bestimmten Gebietes auf beliebigen Strecken, ohne Fahrplan und nur auf spezielles Verlangen von Reisenden durch- geführt.
3 Sammelfahrten werden innerhalb eines definierten Gebietes zu festgelegten, öf-
fentlich publizierten Zeiten ab einer bestimmten Haltestelle an den Zielort der Fahr-
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gäste oder vom Ausgangspunkt der Fahrgäste zu einer bestimmten Haltestelle durchgeführt.
Art. 11 Sonderformen des Linienverkehrs Als Sonderformen des Linienverkehrs gelten die regelmässige Beförderung be- stimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste. Darunter fallen: a. Schülertransporte: Transporte von Schülerinnen und Schülern sowie Studie- renden zwischen Wohnort und Lehranstalt; b. Arbeitnehmertransporte: Transporte von Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern zwischen Wohnort und Arbeitsort; c. Werkverkehr: Fahrten, die eine natürliche oder juristische Person als Nebentä- tigkeit ohne Erwerbszweck mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt; d. Fahrten im Rahmen eines Hilfsbetriebes: Fahrten, die von einem Nichttrans- portbetrieb oder auf dessen Rechnung oder Veranlassung für die Kundschaft, die Belegschaft, Mitglieder oder für Besucher durchgeführt werden; e. Mitfahrerverkehr: Fahrten, bei denen der Führer oder die Führerin eines Fahr- zeuges oder Schiffes regelmässig und gegen Entgelt Personen auf bestimmten Strecken mitführt; f. Behindertentransporte; g. die Beförderung von Angehörigen der Armee; h. Einwegfahrt: die regelmässige Beförderung einer im voraus gebildeten Reise- gruppe in einer Richtung auf einer bestimmten Strecke; i. Pendelfahrten mit Unterbringung: Fahrten des touristischen Verkehrs mit denen im Voraus gebildete Reisegruppen an einem gemeinsamen Reiseziel abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt der gleichen Unternehmung an den ge- meinsamen Ausgangspunkt zurückgeführt werden, sofern für mindestens 4/5 der Fahrgäste neben der Beförderungsleistung im Rahmen eines Angebotspaketes die Unterbringung am Zielort während mindestens zwei Nächten vorgesehen ist.
Art. 12 Gelegenheitsverkehr
1 Als Gelegenheitsverkehr gelten Rundfahrten und alle übrigen regelmässigen und
gewerbsmässigen Fahrten, die nicht unter den Linienverkehr einschliesslich linien- verkehrsähnliche Fahrten und Sonderformen des Linienverkehrs fallen und bei de- nen vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden, die auf Initiative eines Auf- traggebers oder der Transportunternehmung selbst gebildet wurden. 2 Bei Rundfahrten werden mit der gleichen Fahrt eine oder mehrere vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert und jede Gruppe mit dem gleichen Fahrzeug an ihren Ausgangspunkt zurückgebracht.
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3. Kapitel: Konzessionen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Erteilung und Erneuerung
1 Eine Konzession kann erteilt oder erneuert werden, wenn die auf der Grundlage
der Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann. Insbesondere dürfen keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen.
2 Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn:
a. eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird; oder b. zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen kei- ne volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, ins- besondere:
1. keine bestehenden, nach diesem Kapitel oder nach der Luftseilbahn-
konzessionsverordnung vom 8. November 19785 konzessionierten Ver- kehrsangebote in ihrem Bestand gefährdet werden,
2. keine von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge
mitfinanzierten Verkehrsangebote wesentlich konkurrenziert werden,
3. keine Verlagerung vom Schienenverkehr zum Strassenverkehr stattfindet,
welche von Bund und Kantonen nicht gebilligt wird.
3 Erhöht sich durch eine neue Linie, welche keine wichtige neue Verkehrs-
verbindung darstellt, der Abgeltungsbedarf einer bestehenden Linie, so kann diese von jener eine jährliche Ausgleichszahlung verlangen.
4 Die ersuchende Unternehmung muss über die Konzessionen und Bewilligungen
verfügen, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind. Sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten. 5 Bei der Konzessionserteilung ist die Koordination innerhalb des öffentlichen Ver- kehrs zu berücksichtigen.
Art. 14 Dauer Die Konzession wird in der Regel für zehn Jahre erteilt. Bei längerer Amortisations- dauer der Betriebsmittel kann die Dauer entsprechend angepasst werden, sie beträgt jedoch höchstens 25 Jahre.
Art. 15 Übertragung und Betriebsvertrag
1 Die Konzession kann auf Gesuch und mit schriftlicher Einwilligung der konzes-
sionierten Unternehmung auf eine Drittperson übertragen werden.
5 SR 743.11
Personenbeförderungskonzession AS 1999
2 Einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem
Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen werden. Die konzessionierte Unter- nehmung haftet dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten.
3 Betriebsverträge sind dem Bundesamt zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Art. 16 Änderung 1 Soweit wesentliche öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann die Konzession während ihrer Dauer angepasst werden. Als wesentliches öffentliches Interesse gilt insbesondere die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transport- bedürfnisse.
2 Wird eine Konzession aus Gründen geändert, für die der Betroffene nicht einzu-
stehen hat, so muss der Bund für nachgewiesenen Schaden aus dem Widerruf beste- hender Rechte eine angemessene Entschädigung leisten. Der Bund kann auf Dritte zurückgreifen, die die Änderung veranlasst haben.
3 Wünscht die konzessionierte Unternehmung eine Änderung der Konzession, so hat
sie ein begründetes Gesuch einzureichen.
4 Artikel 13 ist sinngemäss anwendbar.
5 Während höchstens einem Jahr darf die Verkehrsleistung ganz oder teilweise mit
einem anderen als in der Konzession oder Bewilligung vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt werden, ohne dass die Konzession oder Bewilligung geändert werden muss. Das Bundesamt ist davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 17 Verzicht Will die Inhaberin oder der Inhaber einer Konzession auf diese verzichten, so hat sie oder er ein Gesuch um Aufhebung der Konzession einzureichen. Ohne aus- drückliche Ermächtigung darf die konzessionierte Unternehmung vor Aufhebung der Konzession den Betrieb nicht einstellen.
Art. 18 Widerruf
1 Die Konzession kann jederzeit teilweise oder vollständig widerrufen werden,
wenn: a. wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen; b. die Konzessionsvoraussetzungen weggefallen sind; c. die Unternehmung die ihr verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt; d. die Unternehmung ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzt.
2 Als wesentliches öffentliches Interesse gilt insbesondere die zweckmässige und
wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, beispielsweise die Über- tragung einer Linie auf eine andere Unternehmung im Rahmen des Bestellverfahrens nach der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19956 oder eines gleichwertigen Verfahrens, oder die Gründung regionaler Verkehrsbetriebe.
6 SR 742.101.1
Personenbeförderungskonzession AS 1999
3 Wird eine Konzession aus Gründen widerrufen, für die der Betroffene nicht einzu- stehen hat, so leistet der Bund für nachgewiesenen Schaden eine angemessene Ent- schädigung. Der Bund kann auf Dritte zurückgreifen, die den Widerruf veranlasst haben.
4 Der konzessionierten Unternehmung ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
Art. 19 Amtliche Bezeichnung Das Bundesamt legt nach Rücksprache mit der Unternehmung deren amtliche Be- zeichnung und Initialen fest. Diese sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen ver- bindlich.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 20 Konzessionsgesuche
1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der Konzession
sind in fünffacher Ausfertigung dem Bundesamt frühestens zehn und spätestens drei, bei grenzüberschreitenden Fahrten vier Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen.
2 Die Gesuche haben die im Anhang genannten Angaben zu enthalten.
3 Bei Erneuerungen kann das Bundesamt auf einzelne Dokumente verzichten.
4 Wird die Konzession von einer Unternehmung beantragt, welche die Personen-
beförderung auf einer zu konzessionierenden Eisenbahninfrastruktur vornehmen will, auf der kein Netzzugang gewährt werden muss, finden die Verfahrensbestim- mungen der Verordnung vom 25. November 19987 über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen Anwendung.
Art. 21 Vernehmlassungsverfahren
1 Vor der Erteilung einer Konzession sind die betroffenen Kantone, Verkehrs-
verbünde und öffentlichen Transportunternehmungen, einschliesslich Infrastruktur- betreiberinnen, anzuhören. Sie sind ebenfalls anzuhören bei Übertragung, Ände- rung, Erneuerung, Verzicht und Widerruf der Konzession.
2 Das Anhören von anderen Behörden und interessierten Kreisen im Kanton ist Sa-
che der Kantone.
Art. 22 Fahrbetrieb Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Konzession erteilt ist und die notwendigen kantonalen Bewilligungen vorliegen.
7 SR 742.121; AS 1999 689
Personenbeförderungskonzession AS 1999
3. Abschnitt: Rechtsstellung der Unternehmung
Art. 23 Grundpflichten
1 Die Unternehmung ist verpflichtet, das in der Konzession oder Bewilligung um-
schriebene Angebot während der ganzen Gültigkeitsdauer zu erbringen. 2 Die Transportpflicht, die Tarifpflicht und die Fahrplanpflicht richten sich nach dem Transportgesetz vom 4. Oktober 19858 und nach der Fahrplanverordnung vom 25. November 19989.
Art. 24 Buchführung und Auskunftspflicht Die Unternehmung ist verpflichtet, jährlich einen Geschäftsbericht im Sinne der Be- stimmungen über die Aktiengesellschaft sowie für ihre Geschäftstätigkeit im konzes- sionierten Bereich eine Betriebsrechnung und statistische Unterlagen nach den Wei- sungen des Bundesamts zu erstellen und sie diesem vorzulegen.
4. Abschnitt: Technische Vorschriften
Art. 25 Grundsatz Die technischen Vorschriften und die für die Kontrolle zuständigen Stellen richten sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Für Strassenfahrzeuge im konzessionierten Betrieb gelten darüber hinaus und davon abweichend die folgen- den Vorschriften.
Art. 26 Zulassung und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge
1 Fahrzeuge dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das Bundesamt sie
kontrolliert und ihre Eignung schriftlich bestätigt hat.
2 Die konzessionierte Unternehmung hat die zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der
Konzession erforderlichen Fahrzeuge in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten. 3 Sie muss über die nötige Zahl von Ersatzfahrzeugen verfügen. Mehrere konzessio- nierte Unternehmungen können Ersatzfahrzeuge gemeinsam benützen.
Art. 27 Nachprüfung, Instandhaltung und Kontrolle der Fahrzeuge 1 Alle im konzessionierten Betrieb verwendeten Fahrzeuge sind ständig in betriebs- sicherem und vorschriftsgemässem Zustand zu halten. Sie unterliegen der periodi- schen Nachprüfung nach der Verordnung vom 19. Juni 199510 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.
8 SR 742.40 9 SR 742.151.4; AS 1999 698 10 SR 741.41
Personenbeförderungskonzession AS 1999
2 Lässt es die konzessionierte Unternehmung an der Kontrolle und Instandhaltung
der Fahrzeuge fehlen, so kann das Bundesamt ausserordentliche Revisionen und Reparaturen auf Kosten der konzessionierten Unternehmung anordnen.
Art. 28 Fahrzeugwechsel, Änderungen und Beanstandung Fahrzeugwechsel, Änderungen und polizeiliche Beanstandungen an Fahrzeugen sind dem Bundesamt unverzüglich zu melden.
Art. 29 Nachträgliche Änderungen an Fahrzeugen Die zuständige Behörde kann Änderungen oder Ergänzungen an zugelassenen Fahr- zeugen anordnen, wenn die Verkehrssicherheit oder andere wichtige Gründe es er- fordern.
5. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 30 Departement Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation erteilt und widerruft die Konzessionen.
Art. 31 Bundesamt
1 Das Bundesamt :
a. führt das Vernehmlassungsverfahren durch und sorgt für die verwaltungs- interne Koordination; b. erneuert, überträgt, ändert Konzessionen, dehnt sie aus und hebt sie auf; c. beaufsichtigt den Betrieb und die Geschäftsführung der konzessionierten Un- ternehmungen; d. entscheidet über Betriebseinstellungen (Art. 17).
2 Für Strassenfahrzeuge kann das Bundesamt die vorgeschriebenen Nachprüfungen
Institutionen, Betrieben oder Organisationen übertragen, welche für die vorschrifts- gemässe Durchführung Gewähr bieten. Diese erstatten dem Bundesamt Bericht über die vorgenommenen Nachprüfungen.
4. Kapitel: Kantonale Bewilligungen
Art. 32 Erteilung und Erneuerung
1 Eine Bewilligung wird erteilt oder erneuert, wenn:
a. kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand gefähr- det wird; b. kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfi- nanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkurrenziert wird;
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c. keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes ent- gegenstehen; und d. die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.
2 Für Fahrten, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist die Bewilligung durch den
Kanton zu erteilen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt befindet. Die betroffenen Kantone sind anzuhören. In Streitfällen entscheidet das Bundesamt.
Art. 33 Dauer Eine Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.
Art. 34 Übertragung, Änderung und Verzicht 1 Die Bewilligung kann auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers übertragen oder geändert werden. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber kann mit Meldung an den Kanton jederzeit auf die Bewilligung verzichten.
Art. 35 Widerruf Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn: a. ihre Voraussetzungen weggefallen sind; b. Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt werden.
Art. 36 Kantonale Vorschriften Die Kantone erlassen ergänzende Vorschriften über das Bewilligungsverfahren und bestimmen insbesondere die zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden. Sie legen die Gebühren fest.
5. Kapitel: Eidgenössische Bewilligungen
Art. 37 Bewilligungspflicht Eine Bewilligung ist erforderlich für: a. grenzüberschreitenden Linienverkehr; b. grenzüberschreitende linienverkehrsähnliche Fahrten; c. grenzüberschreitende Pendelfahrten, sofern keine Unterbringung am Zielort für mindestens 4/5 der Fahrgäste und während mindestens zwei Nächten vorge- sehen ist.
Art. 38 Kabotageverbot Mit Bewilligungen nach diesem Kapitel dürfen Personen nicht ausschliesslich in- nerhalb der Schweiz befördert werden.
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Art. 39 Fahrtenblatt im Strassenverkehr
1 Bei den grenzüberschreitenden Pendelfahrten mit Unterbringung und beim grenz-
überschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Strassenfahrzeugen ist ein Fahrtenblatt mit der zugehörigen Übersetzungssammlung mitzuführen. Es muss jeweils vor An- tritt der Fahrt ausgefüllt werden.
2 Das Fahrtenblatt wird vom Bundesamt herausgegeben und enthält mindestens fol-
gende Angaben: a. Art des Verkehrsdienstes; b. Hauptstrecke; c. bei Pendelfahrten mit Unterbringung die Dauer des Aufenthalts, die Tage der Abfahrt und der Rückkehr sowie die Ausgangs- und Zielorte; d. das oder die beteiligten Verkehrsunternehmen.
Art. 40 Erteilung
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass:
a. die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist; b. der Verkehrsdienst das Bestehen der bereits bewilligten Liniendienste nicht un- mittelbar gefährdet, ausser es handle sich um Liniendienste des Strassen- verkehrs, die nur von einer einzigen Verkehrsunternehmung bzw. einer einzi- gen Gruppe von Verkehrsunternehmungen erbracht werden; c. der Verkehrsdienst einen vergleichbaren Eisenbahndienst auf entsprechenden Linien oder Linienabschnitten nicht ernsthaft konkurrenziert; d. nicht nur die einträglichsten Kurse angeboten werden; e. die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die der Transportunter- nehmung unmittelbar zur Verfügung stehen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine Bankgarantie bis zu 50 000 Franken verlan-
gen. Diese dient der Deckung allfälliger Ansprüche von Reisenden oder des Bun- desamts.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 20.
Art. 41 Dauer Die Bewilligung wird für den Linienverkehr für höchstens fünf Jahre und für die üb- rigen Verkehrsdienste für höchstens zwei Jahre erteilt.
Art. 42 Erneuerung und Änderung Die Erneuerung und die Änderung einer Bewilligung richten sich sinngemäss nach Artikel 40.
Art. 43 Bewilligungsinhaberin Die Bewilligung wird auf den Namen der Verkehrsunternehmung ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar. Die Unternehmung, welche die Bewilligung erhalten hat,
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kann den Verkehrsdienst jedoch im Einverständnis mit dem Bundesamt durch eine andere Unternehmung durchführen lassen, sofern dies in der Bewilligung vorgese- hen ist.
Art. 44 Verzicht
1 Die Bewilligungsinhaberin kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten.
2 Der Verzicht auf Linienverkehr wird drei Monate, nachdem die Bewilligungs-
behörde die Verzichterklärung erhalten hat, wirksam. 3 Wird der Verzicht mit fehlender Nachfrage begründet, so beträgt die Frist einen Monat.
4 Der Verzicht auf Pendelverkehr ohne Unterbringung wird auf den Zeitpunkt wirk-
sam, den die Bewilligungsinhaberin der Bewilligunsbehörde in ihrer Verzichts- erklärung nennt.
Art. 45 Widerruf Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn: a. ihre Voraussetzungen weggefallen sind; b. Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt werden.
Art. 46 Grundpflichten, Buchführung und Auskunftspflicht Die Rechtsstellung der Unternehmung richtet sich sinngemäss nach Artikel 23 und 24.
Art. 47 Zuständigkeit und Verfahren
1 Soweit internationale Abkommen nichts anderes bestimmen, ist das Departement
zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung.
2 Soweit internationale Abkommen nichts anderes bestimmen, ist das Bundesamt
zuständig für die Erneuerung, die Änderung und Ergänzung der Bewilligung. 3 Das Bundesamt kann vor der Erteilung einer Bewilligung die betroffenen Kantone, Verkehrsverbünde und öffentlichen Transportunternehmungen (einschliesslich In- frastrukturbetreiberinnen) anhören.
6. Kapitel: Mitwirkung und Verzeichnis
Art. 48 Auskunftspflicht, Zutrittsrecht, Meldepflicht
1 Wer regelmässig und gewerbsmässig Personen befördert, hat dem Bundesamt
Auskunft über seinen Betrieb zu erteilen. 2 Dem Bundesamt ist jederzeit freie Fahrt und Zutritt zu den Anlagen, Einrichtun- gen, Fahrzeugen und Schiffen zu gewähren.
3 Unfälle mit Körperverletzungen oder Todesfälle bei Fahrten, die dem Personen-
beförderungsregal unterstehen, sind dem Bundesamt zu melden.
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Art. 49 Verzeichnis, Veröffentlichung
1 Das Verzeichnis der Konzessionen und Bewilligungen des Bundes und die Ver-
zeichnisse der kantonalen Bewilligungen sind öffentlich.
2 Die Verzeichnisse enthalten Namen und Adressen der Konzessionäre und Bewilli-
gungsinhaber sowie Inhalt und Dauer der jeweiligen Konzession oder Bewilligung.
3 Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte, und bei Angeboten,
welche Abgeltungen der öffentlichen Hand erhalten, auch finanzielle Detailwerte, dürfen pro Linie oder Konzession publiziert werden.
7. Kapitel: Strafverfolgung
Art. 50
1 Das Bundesamt ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung wegen Verlet-
zung des Personenbeförderungsregals oder Nichteinholung einer Bewilligung.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz11.
8. Kapitel: Gebühren
Art. 51 Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199812.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 52 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. Die Automobilkonzessionsverordnung vom 18. Dezember 199513; b. Die Verordnung vom 9. August 197214 über die konzessions- und bewilli- gungspflichtige Schifffahrt.
2 Die Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195115 wird wie folgt geändert:
Art. 1 und 2 Aufgehoben
11 SR 313.0 12 SR 742.102; AS 1999 ... 13 AS 1996 470 14 AS 1972 1691, 1974 1976, 1987 1052, 1988 1223, 1994 1011, 1996 146 15 SR 744.211
Personenbeförderungskonzession AS 1999
3 Die Schiffbauverordnung vom 14. März 199416 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs.1 1 Als öffentliche Schiffahrtsunternehmen gelten die eidgenössisch konzessionierten und eidgenössisch bewilligten Schiffahrtsunternehmen.
Art. 53 Übergangsbestimmungen
1 Bestehende Automobilkonzessionen II bleiben in Kraft. Beantragt die Konzes-
sionsinhaberin, sie zu ändern oder zu übertragen, werden sie durch Konzessionen oder Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.
2 Bestehende Eisenbahnkonzessionen bleiben in Kraft. Beantragt die Konzessions-
inhaberin, sie zu ändern oder zu übertragen, werden sie durch Konzessionen nach neuem Recht ersetzt. 3 Bestehende Schiffahrtsbewilligungen bleiben in Kraft. Sie können von den Kanto- nen widerrufen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 32 nicht mehr erfüllt sind. Beantragt die Bewilligungsinhaberin, sie zu ändern oder zu übertragen, werden sie durch kantonale Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.
4 Die übrigen bestehenden Konzessionen und Bewilligungen bleiben in Kraft. Für
die Übertragung, Änderung und den Widerruf gelten die Bestimmungen dieser Ver- ordnung. 5 Das Verfahren für Konzessionsgesuche, die bei Inkrafttreten bereits hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung. 6 Die Kantone erlassen ihre Ausführungsvorschriften für die Erteilung von kantona- len Bewilligungen bis spätestens am 31. Dezember 1999. Solange die Kantone die zuständigen Behörden und das Verfahren nicht bestimmt haben, erteilt das Bundes- amt die Bewilligungen nach Artikel 32. Sobald die Ausführungsvorschriften erlas- sen sind, fällt die Zuständigkeit an die Kantone.
Art. 54 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
16 SR 747.201.7
Personenbeförderungskonzession AS 1999
Anhang (Art. 20 Abs. 2) I
Konzessionsgesuche haben zu enthalten: a. Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Ge- suchstellerin oder des Gesuchstellers; b. einen Auszug aus dem Handelsregister; c. die Begründung des Gesuches, insbesondere Angaben über die Zweckmässig- keit und Wirtschaftlichkeit der beantragten Transportleistung und ihren Bezug zu den Konzepten, Sach-, Richt- und Nutzungsplänen; d. die vorgesehenen Linien mit Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen; e. eine topographische Karte, auf der Linie und Haltestellen eingezeichnet sind; f. Angaben, ob die Fahrten ganzjährig oder nur während einer bestimmten Zeit- spanne des Jahres geführt werden und ob sie unter bestimmten Bedingungen ausfallen können; g. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme; h. die gewünschte Konzessionsdauer; i. den Fahrplan und den Tarif; j. eine Planrechnung mit der Angabe, wer allfällige Fehlbeträge deckt; k. die Eigentumsverhältnisse bei den Fahrzeugen und Schiffen und die Betriebs- zugehörigkeit des Fahrpersonals; l. Angaben, wie weit die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen berück- sichtigt sind; m. bei Gebietskonzessionen, die Zustimmung der betroffenen Kantone und Ge- meinden.
II
Automobilkonzessionsgesuche haben zusätzlich zu Ziffer I die zum Einsatz vorge- sehenen Kurs- und Ersatzfahrzeuge sowie Personenanhänger (Marke, Typ, Jahrgang, Platzzahl) zu bezeichnen, soweit diese nicht bereits im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden.
III
Trolleybuskonzessionsgesuche haben zusätzlich zu Ziffer I zu enthalten: a. einen technischen Bericht, der insbesondere Angaben enthält über die Art der festen elektrischen Anlagen und der Fahrzeuge; b. die Typenzeichnungen der Fahrzeuge; c. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die zuständigen Behörden in den be- rührten Kantonen die Beanspruchung der öffentlichen Strassen durch die elek- trischen Anlagen bewilligt haben.
Personenbeförderungskonzession AS 1999
IV
Schiffahrtskonzessionsgesuche haben zusätzlich zu Ziffer I Angaben über die Schiffe, deren Bezeichnung und technischen Daten sowie deren Tragfähigkeit zu enthalten.
V
Eisenbahnkonzessionsgesuche haben zusätzlich zu Ziffer I zu enthalten: a. den Nachweis des Rechts zur Benützung der Eisenbahninfrastruktur nach Arti- kel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 oder nach Artikel 3 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19982 b. den Umsatzanteil nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Eisenbahn- Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998, den die Unternehmung zu zahlen bereit ist.
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