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AS 2002 875

Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe

Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe

vom 19. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial

1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazuge-

hörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Simbabwe sind verboten.

2 Ebenfallsverboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von

Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, an Simbabwe.

3 Die Gewährung von technischer Hilfe oder Ausbildung an Simbabwe im Zusam-

menhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 ist untersagt.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom

13. Dezember 19962 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr

1 Die Gelder, die sich im Besitz oder unter Kontrolle der Personen nach Anhang 2

befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den in Absatz 1 erwähnten Personen Gelder zu überweisen oder

sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen aus gesperrten Vermögens-

werten können zum Schutze schweizerischer Interessen ausnahmsweise bewilligt werden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und der Eidgenössischen Finanzverwaltung über solche Ausnah- men.

SR 946.209.2

2002-0594 875

Massnahmen gegenüber Simbabwe AS 2002

Art. 3 Meldepflicht 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzuneh- men ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe

der gesperrten Gelder enthalten.

Art. 4 Einreise in die Schweiz und Durchreise 1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den Perso- nen nach Anhang 2 verboten.

2 Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen

humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Simbabwe oder zur Wahrung schweizeri- scher Interessen.

Art. 5 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressour- cen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind nor- male Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.

Art. 6 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit

Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

2 Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.

3 Der Versuch ist strafbar.

4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

5 Das Bundesgesetz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht findet An-

wendung. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt.

4 SR 313.0

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Massnahmen gegenüber Simbabwe AS 2002

6 Das seco kann Güter nach Artikel 1 sowie Transportmittel, welche diese Güter be- fördern, beschlagnahmen oder einziehen.

7 Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom

1. Oktober 19255, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19966 oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19967 vor, so gelten, vorbehältlich der Widerhandlungen gegen die Meldepflicht nach Artikel 3, ausschliesslich die Straf- bestimmungen des betreffenden Gesetzes.

Art. 7 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden

können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenar- beiten.

2 Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich

um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersu- chen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gel- der und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie über deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen: a. an das Amtsgeheimnis gebunden sind; b. zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.

Art. 8 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden

können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach Artikel 7 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle: a. die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von straf- baren Handlungen benötigt; b. an das Amtsgeheimnis gebunden ist; c. bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet wer- den, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bun- desamt für Justiz; d. zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Ver- ordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und e. Gegenrecht hält.

5 SR 631.0 6 SR 514.51 7 SR 946.202

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Massnahmen gegenüber Simbabwe AS 2002

2 Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19818 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargo-

verletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.

Art. 9 Verwendung von Daten

1 Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser

Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.

2 Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern kon-

krete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.

Art. 10 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge 1 und 2 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.

Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 20. März 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2003.

19. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

8 SR 351.1

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Massnahmen gegenüber Simbabwe AS 2002

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2)

Güter zur internen Repression, deren Lieferung, Verkauf und Vermittlung verboten sind

1. Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde und kugelsichere Schilde

und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

2. Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung

3. Elektrische Suchscheinwerfer

4. Kugelsichere Baugeräte

5. Jagdmesser

6. Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten

7. Handladeausrüstung für Munition

8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen

9. Optische Festkörper-Detektoren

10. Bildverstärkerröhren

11. Teleskop-Visiereinrichtungen

12. Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition – ausser speziell für mili-

tärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition – sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – Signalpistolen; – Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeu- gen oder Tierbetäubungsgeräten

13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hier-

für ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile

14. Bomben und Granaten – mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke

bestimmten – sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

15. Panzerwesten – mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen

hergestellten – und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

16. Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nach-

träglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverklei- dungen für derartige Fahrzeuge

17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile

18. Fahrzeuge, die mit einer Wasserkanone ausgerüstet sind.

19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von

Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

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Massnahmen gegenüber Simbabwe AS 2002

20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Nie-

derschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausge- legte Bauteile

21. Fussschellen, Fussketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für

die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen: – Handschellen, deren grösste Gesamtabmessung einschliesslich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet

22. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die

Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z.B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

23. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die

Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschliesslich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock- Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie spe- ziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

24. Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie

speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – TV- oder Röntgeninspektionsgeräte

25. Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteu-

erten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen

durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschliesslich Zünd- vorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, so- wie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Ein- richtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explo- sionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtun- gen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstof-

fen ausgelegt sind, ausgenommen: – Bombenschutzdecken – Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich be- kanntermassen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt

28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörper-

sensoren hierfür

29. Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung

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Massnahmen gegenüber Simbabwe AS 2002

30. Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt

– Amatol – Nitrocellulose (mit mehr als 12,5% Stickstoff) – Nitroglykol – Pentärythrittetranitrat (PETN) – Pikrylchlorid – Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) – 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

31. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde,

und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.

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Massnahmen gegenüber Simbabwe AS 2002

Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 Abs. 1)

Liste der Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und Reiserestriktionen richten

1. Mugabe Robert Gabriel Präsident, geb. 21.2.1924, Kutama

2. Utete Charles Kabinettschef, geb. 30.10.1938

3. Mnangagwa Emmerson Parlamentssprecher, geb. 15.9.1946

4. Nkomo John Minister für Inneres, geb. 22.8.1934

5. Goche Nicholas Minister für Sicherheit, geb. 1.8.1946

6. Manyika Elliot Minister für Jugend, geb. 30.7.1955

7. Moyo Jonathan Minister für Information, geb. 12.1.1957

8. Charamba George Ständiger Sekretär und Sprecher des Ministers

für Information

9. Chinamasa Patrick Minister für Justiz, geb. 25.1.1947

10. Made Joseph Minister für Landwirtschaft, geb. 21.11.1954

11. Chombo Ignatius Minister für Kommunalverwaltung,

geb. 1.8.1952

12. Mudenge Stan Aussenminister, geb. 17.12.1941, Zimutu

Reserve

13. Chiwewe Willard Erster Sekretär im Aussenministerium,

geb. 19.3.1949

14. Zvinavashe Vitalis General (CDS), geb. 1943

15. Chiwenga Constantine Generalleutnant der Landstreitkr.,

geb. 25.8.1956

16. Shiri Perence Generalleutnant der Luftwaffe, geb. 1.11.1955

17. Chihuri Augustine Polizeichef, geb. 10.3.1953

18. Muzonzini Elisha Brigadegeneral (Nachrichtendienst),

geb. 24.6.1957

19. Zimonte Paradzai Leiter der Strafvollzugsanstalten

20. Sekeramayi Sidney Minister für Verteidigung, geb. 30.3.1944

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