AS 2003 1638
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung EZV)
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung EZV)
vom 9. Mai 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 141a Absatz 3 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19251 (ZG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössi-
schen Zollverwaltung (EZV) mittels Informationssystemen, die der Veranlagung und dem Bezug von Abgaben, der Erstellung von Risikoanalysen sowie der Verfol- gung und Beurteilung von Straffällen dienen.
2 Als Informationssystem gilt jede Sammlung von Personendaten in elektronischer
oder anderer Form.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen über:
a. besondere Informationssysteme der EZV; b. Informationssysteme anderer Bundesorgane, die von der EZV mitbenützt werden.
Art. 2 Anhänge
1 Die Anhänge enthalten über die einzelnen Informationssysteme folgende Angaben:
a. Rechtsgrundlage; b. Zweck; c. Inhalt; d. Zuständigkeit und Organisation; e. Zugriff und Bearbeitung; f. allfällige Abweichungen von den Verordnungsbestimmungen.
SR 631.64 1 SR 631.0
1638 2002-2675
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
2 Die Anhänge gliedern sich wie folgt in drei Teile:
a. Anhang A enthält Informationssysteme, für welche die Oberzolldirektion (OZD) beziehungsweise das Zentrale Kommando Grenzwachtkorps als Teil der OZD zuständig ist. b. Anhang B enthält Informationssysteme, für welche die jeweilige Kreisdirek- tion oder das jeweilige Grenzwachtkommando zuständig ist; Abschnittbüros gelten als Teil des Grenzwachtkommandos. c. Anhang C enthält Informationssysteme, für welche das jeweilige Zollamt oder der jeweilige Grenzwachtposten zuständig ist.
3 Als Personalien und Adressen (Ziff. 3 der Anhänge) gelten insbesondere und
soweit notwendig: a. für natürliche Personen: Name, Vorname(n), Ledigname, Aliasname, Name und Vorname(n) des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Sprache, Strassenbezeichnung, Wohnort, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail- Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertrete- rin oder den rechtlichen Vertreter; b. für juristische Personen und Personenvereinigungen: Name, Firma, Rechts- form, Strassenbezeichnung, Sitz, handelnde Personen oder Organe, Num- mern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbin- dung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter.
Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortung
1 Für die einzelnen Informationssysteme sind je nach Bearbeitungszweck die OZD,
die Kreisdirektionen, die Grenzwachtkommandos beziehungsweise die einzelnen Zollämter oder Grenzwachtposten zuständig. Führen verschiedene Stellen der EZV Informationssysteme mit gleichem Bearbeitungszweck, so werden diese von der hierarchisch übergeordneten Dienststelle koordiniert.
2 Die jeweils zuständige Stelle der EZV trägt die Verantwortung für die von ihr
bearbeiteten Daten und für deren Inhalt.
Art. 4 Organisation
1 Die Informationssysteme mittels elektronischer Datenverarbeitung werden als
eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation im Auftrag der EZV vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Dieses ist für den Betrieb der Informationssysteme verantwortlich.
2 Werden gleiche Daten durch verschiedene Stellen der EZV bearbeitet, so können
die entsprechenden Informationssysteme vernetzt werden, sofern dies für eine effizi- ente Datenbearbeitung notwendig ist.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
2. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 5 Grundsatz
1 Personendaten dürfen nur im Rahmen des Verwendungszwecks nach dem jeweili-
gen Anhang bearbeitet werden.
2 Das Beschaffen von Personendaten muss für die betroffenen Personen erkennbar
sein.
Art. 6 Datenbekanntgabe
1 Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus den Informationssystemen anderen Behör-
den in der Schweiz sowie Dritten bekannt, wenn eine Informationspflicht hiefür gesetzlich vorgesehen ist. 2 Die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren erfolgt nur, soweit der jeweilige Anhang dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 7 Rechte der betroffenen Personen 1 Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz und seinen Ausführungsvorschriften.
2 Unrichtige Daten und Daten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind von
Amtes wegen zu berichtigen oder zu löschen.
Art. 8 Aufbewahrung und Löschung der Daten
1 Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden während fünf Jahren
nach der letzten Eintragung aufbewahrt, sofern der jeweilige Anhang keine andere Frist vorsieht.
2 Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist gelöscht, sofern sie nicht archiviert werden.
Art. 9 Archivierung der Daten Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen ans Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19983 und seinen Ausführungsvor- schriften.
Art. 10 Datensicherheit 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Ver- ordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die Artikel 14 und 15 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 20005.
2 SR 235.1 3 SR 152.1 4 SR 235.11 5 SR 172.010.58
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
2 Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes
Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können. 3 Die jeweils zuständige Stelle der EZV legt den Zugriff auf die einzelnen Informa- tionssysteme für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzer- profilen und Passwörtern in Absprache mit dem BIT so fest, dass die betreffende Person die Informationssysteme nur im Umfang ihrer Zuständigkeit benutzen kann. Gemeinschaftspasswörter sind ausnahmsweise zulässig.
4 Die OZD erlässt in Absprache mit dem BIT Vorschriften über organisatorische
und technische Massnahmen für die Datensicherheit und sorgt dafür, dass die Daten- bearbeitung automatisch protokolliert wird.
Art. 11 Statistik 1 Nicht anonymisierte Personendaten dürfen für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung bearbeitet werden. Die Ergebnisse sind nach Gebrauch zu vernichten. 2 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben.
Art. 12 Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV
1 Zur Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV kann die OZD die
Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Log- files).
2 Die Personendaten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange als unbe-
dingt nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu löschen oder zu anonymisieren.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. März 20006 über das Informationssystem der Eidgenössi- schen Zollverwaltung für Strafsachen wird wie folgt geändert: Art. 12 Abs. 2
2 Verdachtsmeldungen sowie Daten aus Strafverfahren, die ohne Verurteilung ende-
ten, werden höchstens während zweier Jahre seit der letzten Eintragung aufbewahrt.
Art. 14 Übergangsbestimmung Bestehende Informationssysteme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen bis 30. Juni 2005 an deren Bestimmungen angepasst werden.
6 SR 313.041
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
9. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 1
Ausnahmebewilligungen für grenzüberschreitende Flüge ohne Benützung eines Zollflugplatzes
1. Rechtsgrundlage
Artikel 6 Absatz 1 der Luftzollordnung vom 7. Juli 19507.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG folgenden Zwecken:
1. der Übersicht über gültige Ausnahmebewilligungen;
2. der Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsbestimmungen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber;
2. Ausstellungs- und Verfalldatum der Bewilligung;
3. Name des Flugplatzes;
4. Name des Kontrollzollamtes.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Betrieb, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Betrieb haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdirektionen, der
Grenzwachtkommandos der Zollkreise, der Kontrollzollämter sowie der zuständigen Grenzwachtposten haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
7 SR 631.254.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 2
In- und ausländische Firmen, die gegen das Edelmetallkontrollgesetz verstossen haben
1. Rechtsgrundlage
Artikel 6, 8b, 17 und 44 ff. des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19338.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe b ZG der Orientierung der Kontrollämter über materielle Beanstandungen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben zum Personal sowie Adresse der betroffenen Firmen;
2. Angaben über die materiell beanstandeten Gegenstände.
4. Zuständigkeit und Organisation
Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Betrieb haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollämter sowie
der Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
8 SR 941.31
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 3
LSVA-Abnahmestellen-Datenbank
1. Rechtsgrundlage
Artikel 16 Absatz 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20009.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Autorisierung der Stellen, welche LSVA-Erfassungsgeräte einbauen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben zum Personal sowie Adressen der LSVA-Abnahmestellen und der
Abnahmestellen Scheibenwechsel;
2. Personalien und Adressen der Personen, die von der OZD ermächtigt sind,
LSVA-Erfassungsgeräte einzubauen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Abteilung LSVA, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung LSVA haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
9 SR 641.811
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 4
Bestellungen der LSVA-Erfassungsgeräte
1. Rechtsgrundlage
Artikel 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 199710.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Bestellungsaufnahme sowie der Auslieferung der LSVA-Erfassungsgeräte.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Name und Adresse von Transportunternehmen;
2. Name und Adresse von LKW-Reparaturwerkstätten;
3. LKW-Kontrollschilder und Stammnummern;
4. LSVA-Erfassungsgerätenummern.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Material und Drucksachen, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Material und Druck- sachen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
10 SR 641.81
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 5
Anwendung Informatiksystem LSVA (IS LSVA)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 11 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 199711; Artikel 15 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200012.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Erhebung der LSVA.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Fahrzeughalters;
2. Fahrzeugdaten;
3. finanzrelevante Daten.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Abteilung LSVA, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung LSVA, der
Sektion Finanzen und Rechnungswesen und der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bear- beiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung
der Kreisdirektionen sowie der Zollämter und der Grenzwachtposten haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
11 SR 641.81 12 SR 641.811
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 6
Rapport- und Meldewesen GWK
1. Rechtsgrundlage
Artikel 27 und 137 ZG.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben b und c ZG der Aktenführung, der Erstellung von Risikoanalysen, der Information der Vorgesetzten, der Polizeibehörden und der auftraggebenden Bundesämter.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Rapporte über die einzelnen Ereignisse an der Grenze (Personalien und
Adresse von Personen, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Fallda- ten);
2. Meldungen über Aufgriffe an der Grenze (Personalien und Adresse von Per-
sonen, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten).
4. Zuständigkeit und Organisation
Das Zentrale Kommando Grenzwachtkorps, das Grenzwachtkommando der Zoll- kreise und die Grenzwachtposten dürfen je ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralen Komman-
dos Grenzwachtkorps haben: a. Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten; b. im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der Informationssysteme des Grenzwachtkommandos der Zollkreise und aller Grenzwachtposten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkomman-
dos der Zollkreise haben: a. Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten; b. im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der Informationssysteme des Zentralen Kommandos Grenzwachtkorps, des Grenzwachtkommandos der übrigen Zollkreise und aller Grenzwachtposten.
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtpostens
haben: a. Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten;
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
b. im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der Informationssysteme des Zentralen Kommandos Grenzwachtkorps, des Grenzwachtkommandos der Zollkreise und aller übrigen Grenzwachtposten.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 7
Aufgriffe im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Form. 30.60)
1. Rechtsgrundlage
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195113.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe c ZG der Führung des Journals über Aufgriffe im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sowie der Statistik und der Voranalyse.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Person, die Betäubungsmittel ein-, aus- oder
durchführt, sowie allfälliger Begleitpersonen;
2. Art und Menge der festgestellten Betäubungsmittel (Art, Form usw.);
3. Transportmittel (Verkehrsträger, Marke, Typ, Immatrikulation, Halter) sowie
Zusatzangaben (gemietet, gestohlen usw.);
4. Angaben über Verpackung und Versteck (Beschreibung und allfällige Foto-
und Videoaufnahmen);
5. Erledigungsvermerk (Übergabe an andere Behörde usw.);
6. statistische Angaben;
7. Reiseroute und modi operandi;
8. Angaben zu Dokumenten, Gepäck und Personen, Feststellungen;
9. Verdachtsmomente;
10. weitere Angaben, die für die Auftragserfüllung notwendig sind.
4. Zuständigkeit und Organisation
Das Zentrale Kommando Grenzwachtkorps und das Grenzwachtkommando der Zollkreise führen gemeinsam ein Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle Betäu-
bungsmittel des Zentralen Kommandos Grenzwachtkorps und die Verbin- dungsperson EZV/BAP haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bear- beiten.
13 SR 812.121
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkomman-
dos der Zollkreise haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dür- fen sie bearbeiten.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 8
Kontingentsbewirtschaftung
1. Rechtsgrundlage
Zollpräferenzenbeschluss vom 9. Oktober 198114; Freihandelsverordnung vom 8. März 200215.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontingentsbewirtschaftung.
3. Inhalt
Das Informationssystem (jeweils eines je kontingentierte Ware) darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse von Importeuren, die Kontingente zugeteilt erhal-
ten;
2. Inhalte von Zolldeklarationen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Zollverfahren, führt das Informationssystem; ausgenommen ist der Bereich Tabak, welcher von der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, geführt wird. Die OZD, Sektion Zollverfahren, kann bestimmte Zollämter ermächtigen, für ein- zelne Kontingente eigene Informationssysteme zu führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Zollverfahren
haben: a. Zugriff auf die eigenen Daten und dürfen sie bearbeiten; b. im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der Informationssysteme der ermächtigten Zollämter.
2. Im Bereich Tabak haben die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Sektion Tabak- und Bierbesteuerung Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
14 SR 632.91 15 SR 632.421.0
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ermächtigten Zoll-
ämter haben: a. Zugriff auf die eigenen Daten und dürfen sie bearbeiten; b. im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Informationssystems der Sektion Zollverfahren.
4. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung
der Kreisdirektionen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 9
Verzollungssysteme (Abfertigungen und Revisionen im Fracht- und Postverkehr) sowie Adressverzeichnisse der Firmen und ihrer Angestellten, die bestimmte Verzollungssysteme anwenden
1. Rechtsgrundlage
Artikel 6, 7, 36, 41, 57 und 72a ZG; Verordnung vom 3. Februar 199916 über die Zollabfertigung mit elektronischer Datenübermittlung; Verordnung vom 13. Januar 199317 über das Zollverfahren für zugelassene Versen- der und Empfänger; Verordnung vom 17. Mai 199518 über das Zollverfahren für offene Zolllager; Postzollordnung vom 2. Februar 197219; Verordnung vom 9. Mai 199020 über Vereinfachungen im Zollverfahren; Übereinkommen vom 20. Mai 198721 über ein gemeinsames Versandverfahren; Artikel 22 des Protokolls Nr. 3 vom 19. Dezember 199622 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontingentsbewirtschaftung, insbesondere:
1. dem Erfassen von Personalien und Adressen von natürlichen sowie von juri-
stischen Personen und Personenvereinigungen;
2. der Abgabenerhebung;
3. der Abwicklung internationaler Transite nach dem Übereinkommen über ein
gemeinsames Versandverfahren;
4. der Bewirtschaftung der vorgenommenen Revisionen anlässlich der Ein-,
Aus- und Durchfuhr im Frachtverkehr einschliesslich des Postverkehrs;
5. der Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Verzol-
lungssysteme;
16 SR 631.071 17 SR 631.242.04 18 SR 631.243.06 19 SR 631.255.1 20 SR 631.281 21 SR 0.631.242.04 22 SR 0.632.401.3
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
6. der Übersicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Speditions-
firmen, die zur Vornahme von Zolldeklarationen berechtigt sind. Die erhobenen Daten dürfen auch zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der autonomen Kontrollen verwendet werden.
3. Inhalt
Die Informationssysteme dürfen sämtliche Verzollungsdaten enthalten, insbeson- dere:
1. Personalien und Adresse der Exporteure, Importeure und Spediteure, die
über ein besonderes Verzollungssystem abfertigen;
2. Nummer und Art der Bewilligung; Referenznummer;
3. Warenrevisionen mit Datum, Deklarationsnummer, Speditionsfirma, Perso-
nalien und Adresse der Deklaranten, Warenbezeichnung, Tarifnummer und Wert;
4. Abfertigungsart; besondere Verfahren;
5. allfällige Beanstandungen;
6. Bemerkungen und Art der Erledigung.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, die Kreisdirektionen und die Zollämter dürfen entsprechend ihren Bedürfnissen die Informationssysteme führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, der Kreisdirek-
tionen und der Zollämter haben Zugriff auf die Daten der eigenen Informa- tionssysteme und dürfen sie bearbeiten.
2. Den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der vorgesetzten und
unterstellten Stellen kann der Zugriff auf die Daten im Abrufverfahren ge- währt werden.
6. Aufbewahrungsfrist
Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden spätestens 25 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 10
Geistiges Eigentum; Liste der Antragsteller für Hilfeleistungen der Zollverwaltung
1. Rechtsgrundlage
Artikel 76 ff. des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199223; Artikel 71 ff. des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199224; Artikel 46 ff. des Designgesetzes vom 5. Oktober 200125.
2. Zweck
Das Informationssystem dient als Kontaktstelle, wenn die Zollämter verdächtige Sendungen feststellen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. eingetragene Marken und Designs; geschützte Werke;
2. Personalien und Adresse der Berechtigten und ihrer Rechtsvertreter;
3. Verzeichnis der Waren, für welche die Marke oder das Design beansprucht
wird;
4. Verzeichnis der urheberrechtlich geschützten Werke;
5. Anhaltspunkte über Fälschungen und Nachahmungen;
6. Erkennungsmerkmale der echten Produkte;
7. Bemerkungen;
8. Gültigkeitsdauer des Antrags.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Zollverfahren, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Zollverfahren
haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
23 SR 231.1 24 SR 232.11 25 SR 232.12
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 11
Verzollungsnachweise für die Zulassung von Luftfahrzeugen (Form. 15.15)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 105 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194826, Artikel 11 und 20 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197327 Artikel 48–53 der Luftzollordnung vom 7. Juli 195028.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Verzollungs- und Zulassungskontrolle bei der Eintragung von Luftfahrzeugen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben der Verzollungsnachweise für die Eintragung von Luftfahrzeugen
(Form 15.15);
2. Eintragungszeichen, Datum und Unterschrift (BAZL).
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge
und Strassenverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdirektionen und
der Zollämter haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
26 SR 748.0 27 SR 748.01 28 SR 631.254.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 12
Kontrolle der Verzollung schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge
1. Rechtsgrundlage
Artikel 105 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194829 Artikel 48–53 der Luftzollordnung vom 7. Juli 195030.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle der Verzollung schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben des Verzollungsnachweises für die Eintragung von Luftfahrzeugen
mit Luftfahrzeugart, Hersteller, Baumuster, Serie-Nummer, Eintragungszei- chen, Zoll-/MWST-Quittungsnummer, Stempel des Einfuhrzollamtes; 2. Zollstatus (verzollt und versteuert oder unverzollt und unversteuert) Stand- ort.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge
und Strassenverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdirektionen und
der Zollämter haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
29 SR 748.0 30 SR 631.254.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 13
Inhaber von Zollbewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung von Strassenfahrzeugen zur persönlichen Verwendung (Form. 15.30 und Form. 15.40)
1. Rechtsgrundlage
Verordnung vom 19. Juli 196031 über die Zwischenabfertigung von Strassenfahr- zeugen in Verbindung mit Artikel 122 der Verordnung vom 27. Oktober 197632 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Verzollungs- und Zulassungskontrolle für unverzollte und unversteuerte Stras- senfahrzeuge.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf Personen- und Fahrzeugdaten der Zollbewilligungen Form. 15.30 und 15.40 enthalten.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge und Stras- senverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
31 SR 631.252.4 32 SR 711.51
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 14
Unternehmen, die im konzessionierten Linienverkehr mit Gesellschaftswagen tätig sind
1. Rechtsgrundlage
Artikel 3 und 7 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200033.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle des konzessionierten Linienverkehrs mit Gesellschaftswagen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben zum Personal und Adresse der Unternehmen, die im Linienverkehr
tätig sind;
2. Angaben über die erteilte Konzession;
3. Fahrzeugdaten;
4. rückerstattungsrelevante Daten.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge und Stras- senverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
33 SR 641.811
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 15
Personen, die um Rückerstattung der Pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für Auslandfahrten, Fahrten im UKV und für Holztransporte ersuchen
1. Rechtsgrundlage
Artikel 8 ff. und 33 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200034.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Bearbeitung und Kontrolle von Rückerstattungsgesuchen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Gesuchstellers;
2. Registraturnummer;
3. Rückerstattungsperiode (Kalenderjahr) und -betrag.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge und Stras- senverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
34 SR 641.811
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 16
Verzollungsnachweise für die ordentliche Zulassung von Schiffen (Form. 15.10)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197535 über die Binnenschifffahrt; Artikel 96 und 164 der Verordnung vom 8. November 197836 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Verzollungs- und Zulassungskontrolle für Schiffe.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben des Verzollungsnachweises für die ordentliche Zulassung von
Schiffen (Form. 15.10);
2. Kopie des Schiffsausweises.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge und Stras- senverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
35 SR 747.201 36 SR 747.201.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 17
Inhaber von Zollbewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung eines Schiffs (Form. 15.32)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 60 der Schiffszollordnung vom 1. November 194037 in Verbindung mit Artikel 95 und 164 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197838.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Verzollungs- und Zulassungskontrolle für unverzollte und unversteuerte Schiffe.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf Personen- und Schiffsdaten der Zollbewilligungen Form. 15.32 enthalten.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge und Stras- senverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
37 SR 631.253.1 38 SR 747.201.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 18
Datenbank Risikoanalyse
1. Rechtsgrundlage
Artikel 35 f. ZG; Verordnung vom 3. Februar 199939 über die Zollabfertigung mit elektronischer Datenübermittlung; Verordnung vom 13. Januar 199340 über das Zollverfahren für zugelassene Versen- der und Empfänger.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe b ZG dem Sammeln und Verwalten von Meldungen, Informationen, Medienberichten usw., damit Risikoanalysen über Waren, Firmen, Verfahren usw. erstellt werden können. Die gesammelten Daten dürfen auch zu Statistikzwecken verwendet werden.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien, Adresse und weitere Angaben über Firmen und deren Ange-
stellte (Deklaranten, Spediteure, Branche, MWST-Nummer usw.);
2. Personalien, Adresse und weitere Angaben über pro Firma erfolgte Abferti-
gungen, Revisionen, Korrekturen, Nachbezüge, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussenmass usw.) und Verwarnungen;
3. Personalien, Adresse und weitere Angaben über Absender und Empfänger
von Waren;
4. Angaben über Ein-, Aus- und Durchfuhr so genannter Risikowaren;
5. Angaben über vorgenommene Risikoanalysen und allfällige getroffene
Massnahmen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Dienst Risikoanalyse, führt dieses Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstes Risikoanaly-
se haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Risikoanalysen dürfen auf dem Intranet verbreitet werden (Zugriff nur
für das Zollpersonal).
39 SR 631.0 40 SR 631.242.04
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 19
Liste der Importeure von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier zum Weiterverkauf
1. Rechtsgrundlage
Artikel 13 ff. des Bundesgesetzes vom 21. März 196941 über die Tabakbesteuerung.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Importeure von Tabakfabrikaten und Zigaret-
tenpapier;
2. Tätigkeitsbereich des betreffenden Importeurs;
3. Reversnummer;
4. Zahlungsstundung.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tabak- und
Bierbesteuerung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden fünf Jahre, nachdem der Importeur aus der Liste gestrichen worden ist, gelöscht.
41 SR 641.31
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 20
Liste der Importeure und Händler von/mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial (Tabak und Tabakersatzstoffe)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 13 ff. des Bundesgesetzes vom 21. März 196942 über die Tabakbesteuerung.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Importeure von Rohmaterial;
2. Personalien und Adresse der Rohmaterialhändler;
3. Tätigkeitsbereich;
4. Reversnummer.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tabak- und
Bierbesteuerung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden fünf Jahre, nachdem der Importeur oder der Händler aus der Liste gestrichen worden ist, gelöscht.
42 SR 641.31
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 21
Liste der Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier
1. Rechtsgrundlage
Artikel 13 ff. des Bundesgesetzes vom 21. März 196943 über die Tabakbesteuerung.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Herstellers von Tabakfabrikaten und Zigaret-
tenpapier;
2. Tätigkeitsbereich des Herstellers;
3. Reversnummer;
4. Zahlungsstundung.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tabak- und
Bierbesteuerung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden fünf Jahre, nachdem der Hersteller aus der Liste gestrichen worden ist, gelöscht.
43 SR 641.31
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 22
Liste der gewerbsmässigen Hersteller von Bier
1. Rechtsgrundlage
Vollziehungsverordnung vom 27. November 193444 zum Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Registrierung der gewerbsmässigen inländischen Bierhersteller und der Kon- trolle der Bierbesteuerung in der Schweiz.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der gewerbsmässigen Hersteller von Bier (Inland-
Bierbrauereien);
2. Kontrollnummer.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tabak- und Bier- besteuerung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden fünf Jahre, nachdem der Hersteller aus der Liste gestrichen worden ist, gelöscht.
44 SR 641.411.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 23
Inhaber von Bewilligungen für das Verlagerungsverfahren
1. Rechtsgrundlage
Artikel 53, 82 und 83 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 199945.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle im Rahmen von Zollabfertigungen, bei denen die Steuerverlagerung beantragt wird.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber;
2. Nummer der Bewilligung;
3. Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4. Beginn der Deklaration der Einfuhrsteuer nach dem Verlagerungsverfahren;
5. Bemerkungen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwert-
steuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
45 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 24
Inländische Bewilligungsinhaber, die freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen (Unterstellungserklärung)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 53 und 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 199946.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle inländischer Zwischenhändler, die im Rahmen von Zollabfertigungen bei Dreiecks- und Reihengeschäften freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerver- waltung abrechnen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber;
2. Nummer der Bewilligung;
3. Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4. Beginn der freiwilligen Abrechnung;
5. Bemerkungen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwert-
steuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
46 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 25
Ausländische Lieferanten, die mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen (Unterstellungserklärung)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 199947.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle ausländischer Lieferanten, die über Lieferungen in das Zollinland mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers;
2. Nummer der Bewilligung;
3. Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4. Beginn der Abrechnung;
5. Bemerkungen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwert-
steuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
47 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 26
Bewilligungsinhaber, die Lieferungen ab offenem Zolllager (OZL) im Inland freiwillig versteuern (Abrechnung durch Lieferanten ab OZL)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 53 und 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 199948.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle im Rahmen von Zollabfertigungen ab OZL.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Name und Anschrift der Bewilligungsinhaber;
2. Nummer der Bewilligung;
3. Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4. Beginn der freiwilligen Versteuerung;
5. Bemerkungen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwert-
steuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
48 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 27
Inhaber von Bewilligungen zur steuerfreien Einfuhr von Flugzeugen und Flugzeugteilen
1. Rechtsgrundlage
Artikel 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 199949.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle im Rahmen von Zollabfertigungen bei Verzollungen von Flugzeugen und Flugzeugteilen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers;
2. Nummer der Bewilligung;
3. Nummer, unter der die Person im Inland im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen eingetragen ist;
4. Beginn der steuerfreien Einfuhr;
5. Bemerkungen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwert-
steuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
49 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 28
Wertüberprüfung bei der Verzollung von Flugzeugen (Wert von verzollten Flugzeugen)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 199950.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Wertüberprüfung bei der definitiven Verzollung von Flugzeugen anhand der Daten bereits verzollter Flugzeuge, welche die Zollämter gemeldet haben.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Empfängers;
2. Bezeichnung der verzollten Flugzeuge, inkl. Seriennummer und Baujahr;
3. Ausrüstung des Flugzeugs;
4. Immatrikulierungsnummer;
5. Datum der Verzollung;
6. Wert des Flugzeugs.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwert-
steuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
50 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 29
Vereinbarungen über Durchschnittswerte von Software-Lieferungen aus dem Ausland (Durchschnittswerte Software)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 199951.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle im Rahmen von Zollabfertigungen bei Verzollungen von Software nach Durchschnittswerten.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse von natürlichen und juristischen Personen und Per-
sonenvereinigungen;
2. Nummer, unter der die Person im Inland im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen eingetragen ist;
3. Software-Produkte und deren Durchschnittswert;
4. Vereinbarungsbeginn und -ende.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwert-
steuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
51 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 30
Besteuerung vorübergehend zum Gebrauch eingeführter Gegenstände
1. Rechtsgrundlage
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 199952.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die mit Freipass oder Carnet A.T.A. vorübergehend eingeführt wurden.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Importeurs;
2. Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände;
3. geschuldeter Steuerbetrag;
4. Freipass oder Carnet A.T.A.-Nummer;
5. Eingangszollamt, Ein- und Ausfuhrdatum;
6. Schriftverkehr.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwertsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
52 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 31
Ausländische Unternehmen mit steuerbarem Inlandumsatz
1. Rechtsgrundlage
Artikel 54 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 199953.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Feststellung von ausländischen Firmen, die mehr als 75 000 Franken Inland- umsatz erzielen, damit diese der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im Rahmen der Amtshilfe weitergemeldet werden können.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse von natürlichen und juristischen Personen und Per-
sonenvereinigungen oder deren Vertretungen;
2. Art und Umfang der Tätigkeit sowie erzielter Umsatz;
3. Zollamt, welches die Meldung erstattet hat, und Datum der Meldung.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwertsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
53 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 32
Vorermittlungen der Abteilung Strafsachen der OZD und der Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen
1. Rechtsgrundlage
Artikel 87 ZG in Verbindung mit den Artikeln 32 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 197454 über das Verwaltungsstrafrecht.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe c ZG dem Sammeln, Analysieren und Auswerten von Informationen in einzelnen Projek- ten der Vorermittlung mit dem Ziel, bereits begangene Widerhandlungen aufzu- decken. Die anschliessende auf der Analyse basierende Ergebnisdarstellung dient als Basis für die Einleitung von Strafuntersuchungen.
3. Inhalt
Das Informationssystem kann alle Informationen enthalten, die für den beschriebe- nen Zweck erforderlich sind. Diese Informationen können je nach Vorermittlung unterschiedlich sein. Es kann sich insbesondere um folgende Informationen handeln:
1. Inhalte der Zolldeklarationen (Ein-, Aus-, Durchfuhr);
2. weitere Angaben betreffend die Verzollung der Ware;
3. weitere Angaben des Zollamtes.
4. Zuständigkeit und Organisation
1. Die OZD, Abteilung Strafsachen, führt für gesamtschweizerische Projekte
das Informationssystem. Es dürfen auch mehrere Informationssysteme zum gleichen Zweck geführt werden.
2. Die Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen darf für zollkreisinterne
Projekte eigene Informationssysteme führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strafsachen
der OZD haben: a. Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten; b. im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des allfälligen Informations- systems der Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen.
54 SR 313.0
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung
der Kreisdirektionen haben: a. Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems sowie des Infor- mationssystems der Abteilung Strafsachen der OZD und dürfen die Daten bearbeiten; b. im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des allfälligen Informations- systems der Sektion Untersuchung der übrigen Kreisdirektionen.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden zwei Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 33
Tarifdokumentation TADOC II
1. Rechtsgrundlage
Artikel 21 ff. ZG in Verbindung mit dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198655.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Registratur und der Bearbeitung von Geschäften der Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik der OZD sowie der Sektion Tarif und Veranlagung der Kreisdirektionen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Registraturdaten der Geschäfte;
2. Personalien und Adressen von natürlichen und juristischen Personen sowie
von Personenvereinigungen;
3. Markennamen, Zusatzbezeichnungen, Sachnamen;
4. Suchbegriffe, Tarifnummern, statistische Schlüssel;
5. bewilligte Veredlungsverkehre (Veredlungsarten, Veredlungsländer, Bewil-
ligungsnummern, Waren und Mengen, Bemerkungen zu den Bewilligun- gen);
6. chemische Zusammensetzungen (Rezepturen);
7. Untersuchungsaufträge und -berichte;
8. Angaben zu Ursprungsnachweisen;
9. Ergebnisse von Nachkontrollen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Abteilung Zolltarif, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Hauptabteilung
Zolltarif und Aussenhandelsstatistik sowie Dienst Risikoanalyse, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdirektionen und
der Zollämter haben, soweit notwendig, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
55 SR 632.10
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden spätestens 40 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 34
Ermächtigte Exporteure
1. Rechtsgrundlage
Verordnung vom 28. Mai 199756 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen; Übereinkommen vom 4. Januar 196057 zur Errichtung der Europäischen Freihan- dels-Assoziation (EFTA); Artikel 22 des Protokolls Nr. 3 vom 19. Dezember 199658 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG als Arbeitsinstrument, um der in den Abkommen vorgeschriebenen Überwachungs- pflicht nachzukommen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen natürlicher oder juristischer Personen, welche
diese Bewilligung besitzen;
2. Angaben über Tätigkeitsgebiet und Bewertung dieser Personen;
3. Bewilligungs-, Registratur- und Dossiernummern;
4. Angaben über Gründe und Ergebnis der Nachprüfungen von Ursprungs-
nachweisen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Ursprung, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiter der Sektion Ursprung haben Zugriff auf die
Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiter der Sektion Tarif und Veranlagung der Kreis-
direktionen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
56 SR 632.411.3 57 SR 0.632.31 58 SR 0.632.401.3
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 35
Datenbank Mineralölsteuer
1. Rechtsgrundlage
Artikel 20 und 31 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199659; Artikel 36 ff. und 80 ff. der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199660.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Überwachung des Warenverkehrs und der Sicherstellung des Steuerbezugs.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten der steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen enthalten:
1. Personalien und Adresse inkl. Kontaktpersonen und Zahlungsverbindungen;
2. bewilligte Lager und bewilligte Mineralölsteuerwaren;
3. Angaben über Lagerung, Verkehr und Besteuerung (inkl. Erhebung von
Lenkungsabgaben) der dem Mineralölsteuergesetz unterliegenden Waren;
4. Angaben im Zusammenhang mit dem Mahnwesen und der Verzinsung der
nicht fristgerecht beglichenen Steuerforderungen;
5. Angaben bezüglich geplanter und durchgeführter Betriebskontrollen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineral-
ölsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Direktionssekretariats
und Inspektorats der OZD haben Zugriff auf die Daten.
3. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben im Abrufverfahren
Zugriff auf die Daten. Die Liste der steuerpflichtigen Personen sowie die Lager werden im Internet veröf- fentlicht.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden spätestens 25 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
59 SR 641.61 60 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 36
Besondere Verpflichtungen Mineralölsteuer
1. Rechtsgrundlage
Artikel 5 und 14 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199661; Artikel 20 ff. der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199662.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Verwaltung der besonderen Verpflichtungen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und
Personenvereinigungen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben;
2. Verpflichtungs- und Tarifnummer;
3. Warenbezeichnung und Verwendung;
4. Datum der Hinterlegung;
5. Auftragsnummer, Datum, Ergebnis der Kontrolle und Bemerkungen über
das weitere Vorgehen (Nachkontrolle, Datum).
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineralöl-
steuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten nach den Ziffern 3.1–3.4.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden spätestens 25 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
61 SR 641.61 62 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 37
Verwendungsverpflichtungen Mineralölsteuer
1. Rechtsgrundlage
Artikel 5 und 14 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199663; Artikel 20 ff. der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199664.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Verwaltung der Verwendungsverpflichtungen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen der natürlichen und juristischen Personen sowie
der Personenvereinigungen, die eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt haben;
2. Verpflichtungs- und Tarifnummer;
3. Warenbezeichnung und Verwendung;
4. Datum der Hinterlegung;
5. statistische Daten.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineral-
ölsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben im Abrufverfahren
Zugriff auf die Daten.
3. Die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im
Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten nach den Ziffern 3.1–3.4.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden spätestens 25 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
63 SR 641.61 64 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 38
Betriebsprüfungen
1. Rechtsgrundlage
Artikel 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199665; Artikel 4–7 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199666.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a und b ZG der Bewirtschaftung der Betriebskontrollen sowie der Planung, Auswer- tung und Erfolgskontrolle.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien, Adresse und Angaben über zugelassene Lagerinhaber, zugelas-
sene Lager, Händler und Verbraucher von Mineralölprodukten;
2. Nummer des Kontrollauftrags und Ausstellungsdatum;
3. Kanton und Zollkreis;
4. Eingangs- und Erledigungsdatum;
5. Ergebnis der Kontrolle, Bemerkungen und Vermerk für eine Nachkontrolle.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineral-
ölsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben im Abrufverfahren
Zugriff auf die Daten.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden spätestens 25 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
65 SR 641.61 66 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 39
Kontrolle der Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht
1. Rechtsgrundlage
Artikel 6 und 15 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199667; Artikel 4–7 und 90 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199668.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG:
1. der Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Färbung und Kennzeich-
nung von Heizöl extraleicht; 2. der Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit (Statistik) und der Planung der Kontrollen des Folgejahres.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber,
Händler und Verbraucher von Heizöl extraleicht;
2. Entnahmestelle und -ort;
3. Gehalt an Farb- und Markierstoff sowie Prozentanteil;
4. Bemerkungen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineralölsteuer haben Zugriff auf das Informationssystem und dürfen die Daten bearbeiten.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden spätestens 25 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
67 SR 641.61 68 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 40
Kontrolle des Schwefelgehalts von Heizöl extraleicht
1. Rechtsgrundlage
Artikel 6 und 15 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199669; Artikel 4–7 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199670; Verordnung vom 12. November 199771 über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG:
1. der Sicherstellung der Lenkungsabgabe auf Heizöl extraleicht mit einem
Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent Masse; 2. der Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit (Statistik) und der Planung der Kontrollen des Folgejahres.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber,
Händler und Verbraucher von Heizöl extraleicht;
2. Entnahmestelle und Ort;
3. Schwefelgehalt sowie Prozentanteil;
4. Bemerkungen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineralölsteuer haben Zugriff auf das Informationssystem und dürfen die Daten bearbeiten.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden spätestens 25 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
69 SR 641.61 70 SR 641.611 71 SR 814.019
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 41
Treibstoffkontrollen
1. Rechtsgrundlage
Artikel 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199672; Artikel 4–7 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199673.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a und b ZG der Bewirtschaftung der Treibstoffkontrollen sowie der Planung, Auswer- tung und Erfolgskontrolle.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien, Adresse und Branche der Verbraucher von Dieselöl, bei denen
der Treibstoff einer Kontrolle unterzogen worden ist;
2. Art des Fahrzeugs oder der Maschine;
3. Ergebnis der Kontrolle (positiv oder negativ; evtl. missbräuchlich verwen-
dete Menge);
4. Bemerkungen über das weitere Vorgehen (Nachkontrolle).
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem in Zusammenar- beit mit den Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfern.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineral-
ölsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben im Abrufverfahren
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden spätestens 25 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
72 SR 641.61 73 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 42
Treibstoffsteuerrückerstattungen
1. Rechtsgrundlage
Artikel 17 Absatz 3 und 18 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199674; Artikel 49 ff. der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199675; Verordnung des EFD vom 28. November 199676 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG dem Vollzug der Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen an die berech- tigten Personen, Betriebe und Firmen sowie der Verwaltung der Post- und Zahl- adressen der Rückerstattungsberechtigten und der Ackerbaustellenleiter.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen sowie Zahladressen der Rückerstattungsberech-
tigten;
2. Personalien und Adressen sowie Zahladressen der Ackerbaustellenleiter;
3. bei Rückerstattungen an Land- und Forstwirtschaftsbetriebe: Betriebsstruk-
turdaten;
4. bei Rückerstattungen an konzessionierte Transportunternehmen, Industrie
und Gewerbe sowie Berufsfischerei: die zu steuerbegünstigten Zwecken verbrauchten Treibstoffmengen;
5. Angaben über die Rückerstattungsberechtigten nach erfolgten Betriebsprü-
fungen;
6. Bemerkungen zu den Betrieben (inkl. firmenspezifische Risikobeurteilung).
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Dienst Rückerstattungen, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstes Rückerstat-
tungen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben im Abrufverfahren
Zugriff auf die Daten.
74 SR 641.61 75 SR 641.611 76 SR 641.612
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden spätestens 25 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 43
Gesuchstellerdatei Ausfuhrbeiträge und Veredlungsverkehr
1. Rechtsgrundlage
Artikel 17 ZG in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 197477 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und der Verordnung vom 18. Oktober 199578 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle und der Bewirtschaftung des Veredlungsverkehrs sowie der Abrech- nungen von Ausfuhrbeiträgen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Nahrungsmittelbetriebe für die Abrechnung
von Ausfuhrbeiträgen und Rückerstattungen im Veredlungsverkehr;
2. firmenspezifische Risikobeurteilung.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredlungsverkehr, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredlungsverkehr haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden spätestens 40 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
77 SR 632.111.72 78 SR 632.111.723
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang A 44
Verwendungsverpflichtungen Zollbegünstigungen
1. Rechtsgrundlage
Artikel 18 ZG; Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 199979.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle und der Bewirtschaftung des Zollbegünstigungsverkehrs.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der inländischen Betriebe für die Bewirtschaftung
des Zollbegünstigungsverkehrs;
2. Verzeichnis der zollbegünstigten Produkte;
3. Verzeichnis der zollbegünstigten Verwendungen je Betrieb;
4. Verzeichnis der Betriebskontrollen je Betrieb (Kontrollart, Datum, Ergebnis, Grund);
5. Bemerkungen zu den Betrieben (inkl. firmenspezifische Risikobeurteilung).
4. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredlungsverkehr, führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Zollbegünsti-
gungen, Ausfuhrbeiträge, Veredlungsverkehr haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abruf-
verfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden spätestens 40 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
79 SR 631.146.31
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang B 1
Bewilligungen von 40-Tonnen- sowie von Leer- und Leichtfahrten
1. Rechtsgrundlage
Fahrten-Kontingentsverordnung vom 1. November 200080.
2. Zweck
Das Informationssystem enthält im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG das Verzeichnis der Bewilligungen von 40-Tonnen- sowie von Leer- und Leichtfahrten.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des LKW-Halters;
2. Daten des LKWs;
3. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jede Kreisdirektion, Sektion Betrieb, darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdirektion haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter und Grenz-
wachtposten des Zollkreises haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
80 SR 740.11
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang B 2
Inhaber einer Bewilligung für die Benützung unbesetzter Grenzübergänge
1. Rechtsgrundlage
Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200081.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a und b ZG der Kontrolle der Bewilligungserteilung für Fahrzeuge zur Benützung unbesetzter Grenzübergänge.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers und/oder des Fahrzeug-
führers;
2. Immatrikulation des Fahrzeugs;
3. Ausstellzollamt und Ausstelldatum;
4. Angaben über Grenzübergänge.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jede Kreisdirektion, Sektion Betrieb, und jedes Zollamt dürfen ein Informations- system führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Betrieb haben
Zugriff: a. auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbei- ten; b. im Abrufverfahren auf die Daten der Informationssysteme der Zoll- ämter des Zollkreises.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter haben
Zugriff: a. auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbei- ten; b. im Abrufverfahren auf die Daten des Informationssystems der über- geordneten Kreisdirektion.
81 SR 631.811
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkomman-
dos und der Grenzwachtposten des Zollkreises haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang B 3
Fahrzeugverzollungen
1. Rechtsgrundlage
Artikel 6, 14 und 30 ZG.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Bewirtschaftung und der Kontrolle von Motorfahrzeugen für Invalide, von Motorfahrzeugen als Übersiedlungsgut, von eingeführten Mietfahrzeugen, der Nutzung diplomatischer Fahrzeuge und der Verzollung von Personenwagen; es dient ferner der Verwaltung von Inhabern von Benzinkarten.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben über Zolldeklarationen und Verpflichtungen;
2. Personalien und Adressen der Fahrzeughalter;
3. technische Angaben über die Fahrzeuge;
4. Abfertigungs- und Quittungsnummer;
5. Datum der Ausstellung bzw. Löschung oder Verfalldatum;
6. Immatrikulationsdaten.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jede Kreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung, darf ein Informationssystem führen. Die obenerwähnten Angaben dürfen auf einzelne Informationssysteme aufgeteilt werden.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdirektion haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter des Zoll-
kreises haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bear- beiten.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang B 4
Fahndungsdatenbank
1. Rechtsgrundlage
Artikel 137 ZG; Artikel 19 der Organisationsverordnung vom 11. Dezember 200082 für das Eid- genössische Finanzdepartement.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe c ZG dazu, alle im Grenzwachtkorps verbreiteten Fahndungsmeldungen und die aktuelle Fahndung zusammenzufassen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Angaben enthalten:
1. Vorsichtshinweise;
2. ausschreibende Stelle;
3. Fahndungsgrund;
4. Fahrzeugdaten;
5. Personalien und Adressen von natürlichen Personen;
6. Nummer der Meldung;
7. Geltungsdauer;
8. Verbreitungsdatum;
9. Verteiler;
10. Revokationsdaten.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jedes Grenzwachtkommando und jeder Grenzwachtposten dürfen ein Informations- system führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkomman-
dos haben: a. Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten; b. im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der Informationssysteme der Grenzwachtposten des Zollkreises und des Grenzwachtkommandos der übrigen Zollkreise.
82 SR 172.215.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grenzwachtposten
haben: a. Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten; b. im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Informationssystems des Grenzwachtkommandos des Zollkreises.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden zwei Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang B 5
Aktenverzeichnis Lagezentrum
1. Rechtsgrundlage
Artikel 137 ZG; Artikel 19 der Organisationsverordnung vom 11. Dezember 200083 für das Eid- genössische Finanzdepartement; Artikel 22 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199884.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a–c ZG dem Auffinden der Akten und der Ablage der Folgemeldungen zu den einzelnen Fällen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Angaben enthalten:
1. Personalien und Adressen von natürlichen Personen;
2. Hinweismeldungen, Personen- und Fahrzeugkontrollkarten;
3. allfällige weitere Feststellungen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jedes Grenzwachtkommando darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkomman-
dos haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbei- ten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grenzwachtposten
haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Informationssystems des Grenzwachtkommandos des Zollkreises.
83 SR 172.215.1 84 SR 172.010.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang B 6
Verzeichnis der Grenzkarten
1. Rechtsgrundlage
Artikel 58 ZG in Verbindung mit dem jeweils anwendbaren Grenzabkommen: – Schweizerisch-deutsches Abkommen vom 5. Februar 195885 über den Grenz- und Durchgangsverkehr; – Schweizerisch-österreichisches Abkommen vom 30. April 194786 über den Grenzverkehr; – Übereinkunft vom 31. Januar 193887 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen; – Abkommen vom 2. Juli 195388 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle ausgestellter Grenzkarten sowie deren Einzug.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Angaben enthalten:
1. Registraturnummer;
2. Personalien und Adresse der Inhaberin oder des Inhabers der Grenzkarte;
3. ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum;
4. Einzugsgrund;
5. Erledigung.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jedes Grenzwachtkommando darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkommandos haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
85 SR 0.631.256.913.61 86 SR 0.631.256.916.31 87 SR 0.631.256.934.99 88 SR 0.631.256.945.41
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang B 7
Vereinbarungen im Durchgangsverkehr
1. Rechtsgrundlage
Schweizerisch-deutsches Abkommen vom 5. Februar 195889 über den Grenz- und Durchgangsverkehr; Schweizerisch-österreichisches Abkommen vom 30. April 194790 über den Grenz- verkehr; Übereinkunft vom 31. Januar 193891 zwischen der Schweiz und Frankreich betref- fend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwal- dungen; Abkommen vom 2. Juli 195392 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Erfassung der Vereinbarungen im Durchgangsverkehr.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Angaben enthalten:
1. Personalien und Adresse von juristischen Personen und Personenvereini-
gungen;
2. Art der Waren;
3. Angaben über die Fahrzeuge;
4. Einzelheiten über die Bewilligungen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jede Kreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung (Kreisdirektion Genf: Sektion Betrieb), darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdirektion sowie
des entsprechenden Grenzwachtkommandos haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter und der
Grenzwachtposten des Zollkreises haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
89 SR 0.631.256.913.61 90 SR 0.631.256.916.31 91 SR 0.631.256.934.99 92 SR 0.631.256.945.41
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang B 8
Nutzungsberechtigte Zollbefreiungen (Form. 11.32)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 14 ZG.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Bewirtschaftung der Zollbefreiungen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Gesuchsteller um Zollbefreiungen;
2. Angaben über die Zollbefreiung;
3. Dossiernummer.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die Kreisdirektion Genf, Sektion Tarif und Veranlagung, darf das Informations- system führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tarif und Veranla- gung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang B 9
Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr
1. Rechtsgrundlage
Schweizerisch-deutsches Abkommen vom 5. Februar 195893 über den Grenz- und Durchgangsverkehr; Schweizerisch-österreichisches Abkommen vom 30. April 194794 über den Grenz- verkehr; Übereinkunft vom 31. Januar 193895 zwischen der Schweiz und Frankreich betref- fend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwal- dungen; Abkommen vom 2. Juli 195396 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Erfassung der Inhaber landwirtschaftlicher Freipässe sowie der Kontrolle über die Ertragsausweise und die bebauten Flächen im Ausland.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter;
2. Verzeichnis der bewirtschafteten Grundstücke;
3. Erträge der bewirtschafteten Grundstücke.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jede Kreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung (Kreisdirektion Genf: Sektion Betrieb), darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdirektion haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter und Grenz-
wachtposten des Zollkreises haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
93 SR 0.631.256.913.61 94 SR 0.631.256.916.31 95 SR 0.631.256.934.99 96 SR 0.631.256.945.41
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang B 10
Ursprungsnachprüfungen
1. Rechtsgrundlage
Verordnung vom 28. Mai 199797 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen; Artikel 32 des Protokolls Nr. 3 vom 19. Dezember 199698 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a und d ZG als Arbeitsinstrument für Ursprungsnachprüfungen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse von natürlichen und juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, bei denen Ursprungsnachprüfungen vorgenommen worden sind;
2. Inhalt der Zolldeklaration;
3. Angaben und Adresse der ausländischen Behörde;
4. Registratur- und Dossiernummer;
5. Angaben über Gründe sowie Datum und Ergebnis der Ursprungsnachprü-
fungen;
6. Erledigungsvermerk.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jede Kreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung, und jedes Zollamt dürfen ein solches Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdirektion haben
Zugriff: a. auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbei- ten; b. im Abrufverfahren auf die Daten der Informationssysteme der Zoll- ämter des Zollkreises.
97 SR 632.411.3 98 SR 0.632.401.3
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter haben
Zugriff: a. auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbei- ten; b. im Abrufverfahren auf die Daten des Informationssystems der über- geordneten Kreisdirektion.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang B 11
Aktivitätenverzeichnisse der Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen
1. Rechtsgrundlage
Artikel 87 ZG in Verbindung mit den Artikeln 32 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 197499 über das Verwaltungsstrafrecht.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a–c ZG der Information der Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen und der Abtei- lung Strafsachen der OZD, damit:
1. gleich gelagerte Fälle gleich behandelt werden;
2. neue Erkenntnisse aus Strafuntersuchungen bekannt gemacht werden;
3. allfällige bandenmässige und organisierte Schmuggel erkannt werden kön-
nen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Dossiernummer;
2. Personalien und Adresse der Beteiligten;
3. Beschreibung der Widerhandlung und Sachverhalt;
4. Art der Erledigung.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung
der Kreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten des Informationssystems und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strafsachen
der OZD sowie der Sektion Untersuchung der übrigen Kreisdirektion haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Informationssystems.
6. Aufbewahrung
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden zwei Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
99 SR 313.0
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang B 12
Einfuhr von Erzeugnissen der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex
1. Rechtsgrundlage
Schiedsspruch vom 1. Dezember 1933100 betreffend die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex in die Schweiz; Artikel 6 des Reglements vom 1. Dezember 1933101 für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG als Adresskartei und als Kontrolle der Bewirtschaftung und der Einfuhr in die Schweiz der Erzeugnisse der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter;
2. eingeführte Erzeugnisse;
3. Orte und Daten der Einfuhr;
4. festgelegte Kaution.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die Kreisdirektion Genf, Sektion Betrieb, darf das Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Betrieb haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter des Zoll-
kreises haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
100 SR 0.631.256.934.952 101 SR 0.631.256.934.953
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang C 1
Reporting, Risikoanalyse und Statistik auf Stufe Zollamt
1. Rechtsgrundlage
Artikel 35 f. ZG; Verordnung vom 3. Februar 1999102 über die Zollabfertigung mit elektronischer Datenübermittlung; Verordnung vom 13. Januar 1993103 über das Zollverfahren für zugelassene Versen- der und Empfänger.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a und c ZG dem Sammeln (Reporting) von Ereignissen, Vergehen, Strafverfahren usw., damit Risikoprofile über Firmen, Deklaranten, Waren usw. erstellt werden können. Die gesammelten Daten dürfen auch zu Statistikzwecken benutzt werden.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien, Adressen und weitere Angaben über Firmen und deren Ange-
stellte (Deklaranten, Spediteure usw.);
2. Angaben pro Firma über Abfertigungen, Revisionen, Korrekturen, Nachbe-
züge, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussenmass usw.), Ver- warnungen usw. inklusive Personalien und Adressen betroffener Personen;
3. Personalien, Adressen und weitere Angaben über Absender und Empfänger
von Waren (auch im Postverkehr);
4. Angaben über Ein- und Ausfuhr von Risikowaren;
5. Angaben über die vom Zollamt vorgenommene Risikoanalyse und allfällig
getroffene Massnahmen.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jedes Zollamt darf ein Informationssystem führen. Es kann die gesammelten Daten auch auf drei Informationssysteme verteilen (Reporting, Risikoanalyse und Statis- tik).
102 SR 631.071 103 SR 631.242.04
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zollamtes haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten
Kreisdirektion sowie des Dienstes Risikoanalyse der OZD haben im Abruf- verfahren Zugriff auf die Daten.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang C 2
Recherchen im Transitverfahren (T-Recherchen)
1. Rechtsgrundlage
Übereinkommen vom 20. Mai 1987104 über ein gemeinsames Versandverfahren.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a, c und d ZG der Kontrolle der pendenten Suchverfahren bzw. der Verwaltung der Transitverfahren.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Registrierungs-, Dossier-, Kautions- und Transitnummer;
2. Ausstellungsdatum;
3. Personalien und Adresse des Spediteurs, des Importeurs und/oder des Emp-
fängers;
4. Abgangs- und Bestimmungszollamt;
5. Avis-Datum sowie Datum der ersten und der zweiten Suchanzeige;
6. Ablage-Code;
7. Verfalldatum;
8. Erledigungsvermerk.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jedes Zollamt darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zollamtes haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten
Kreisdirektion haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
104 SR 0.631.242.04
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang C 3
Zulassungsbescheinigungen für Carnet-TIR-LKW
1. Rechtsgrundlage
Artikel 41 ZG; Zollabkommen vom 14. November 1975105 über den internationalen Warentransport mit Carnet TIR (TIR-Abkommen).
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Verwaltung der Zulassungsbescheinigungen für Carnet TIR (Übersicht über die erstellten Bescheinigungen, Fristenkontrolle usw.) sowie der Kontrolle von Zollver- schlüssen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalangaben und Adresse des Fahrzeughalters;
2. Fahrzeugdaten;
3. Zulassungsbescheinigungsnummer;
4. Laufnummer;
5. Neuabnahme;
6. Ablaufdatum.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jedes Zollamt darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zollamtes haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
105 SR 0.631.252.512
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang C 4
Zolldeklarationen auf Flugplätzen (Form. 11.33 und 11.50)
1. Rechtsgrundlage
Luftzollordnung vom 7. Juli 1950106.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a und b ZG der Überwachung des Personenverkehrs und der nachträglichen Über- prüfung von Flugdestinationen im Zusammenhang mit periodischen Abrechnungen der Treibstofflieferfirmen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Piloten und Passagiere gemäss Formularvor-
druck;
2. Angaben und Adresse der Treibstofflieferfirmen;
3. Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.
4. Zuständigkeit und Organisation
Das zuständige Zollamt des Flugplatzes darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zollamtes und des
entsprechenden Grenzwachtpostens haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten
Kreisdirektion und des entsprechenden Grenzwachtkommandos haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
106 SR 631.254.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang C 5
Flugplanauswertung auf Flugplätzen
1. Rechtsgrundlage
Luftzollordnung vom 7. Juli 1950107.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Planung von risikogerechten Kontrollen und der nachträglichen Überprüfung von Flugdestinationen im Zusammenhang mit periodischen Abrechnungen der Treibstofflieferfirmen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben zu den geplanten Flügen;
2. Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.
4. Zuständigkeit und Organisation
Das zuständige Zollamt des Flugplatzes darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zollamtes und des
entsprechenden Grenzwachtpostens haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten
Kreisdirektion und des entsprechenden Grenzwachtkommandos haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
107 SR 631.254.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang C 6
Kontrolle von schweizerischen und ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einem schweizerischen Flugplatz stationiert sind
1. Rechtsgrundlage
Luftzollordnung vom 7. Juli 1950108.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a und b ZG:
1. der Aufdeckung von allfälligen Unregelmässigkeiten und Verstössen gegen
die Zollgesetzgebung;
2. der Aufdeckung von allfälligen Gefährdungen geschuldeter Einfuhrabgaben;
3. der Planung risikogerechter Kontrollen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Detailangaben zu den stationierten Luftfahrzeugen;
2. Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die für die einzelnen Flugplätze zuständigen Zollämter dürfen ein Informations- system führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Zollamtes
und des entsprechenden Grenzwachtpostens haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung
der übergeordneten Kreisdirektion haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
108 SR 631.254.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang C 7
Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Abfertigungszeiten
1. Rechtsgrundlage
Artikel 6 des Abkommens vom 21. Mai 1970109 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzüber- tritt von Personen im kleinen Grenzverkehr; Artikel 2 des Abkommens vom 13. Juni 1973110 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Grenzübertritt von Perso- nen im Kleinen Grenzverkehr; Artikel 2 des Abkommens vom 1. August 1946111 zwischen der Schweiz und Frank- reich betreffend den Grenzverkehr; Artikel 1 des Abkommens vom 2. Juli 1953112 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a und b ZG der Erfassung von Personen, denen ein Grenzübertritt ausserhalb zugelas- sener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Abfertigungszeiten bewilligt worden ist.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Registraturnummer;
2. Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber;
3. Grund der Bewilligungserteilung;
4. Ort und Zeitpunkt der bewilligten Grenzübertritte;
5. Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
6. Spezielles;
7. Name der ausstellenden Person.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jeder Grenzwachtposten darf ein Informationssystem führen. Wo dies zweckmässig ist, wird das System von den vorgesetzten Dienststellen geführt.
109 SR 0.631.256.913.63 110 SR 0.631.256.916.33 111 SR 0.631.256.934.91 112 SR 0.631.256.945.41
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtpostens
haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Wird das Informationssystem von der vorgesetzten Dienststelle geführt, so
haben die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unterstellten Dienststellen im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bear- beiten.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang C 8
Verzeichnis der Übersiedlungsgüter
1. Rechtsgrundlage
Artikel 14 Ziffer 8 ZG.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Überwachung der Übersiedlungsgüter.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der übersiedelnden Person;
2. Quittungsnummer;
3. Halteverpflichtung für Fahrzeuge;
4. Angaben in den Übersiedlungsgutdossiers.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jedes Zollamt darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zollamtes haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang C 9
Zollfreilager; Liste der Kabinenmieter
1. Rechtsgrundlage
Artikel 42 ff. ZG.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a und c ZG der Übersicht über die Kabinenmieter und der Kontrolle des Personenver- kehrs in den Zollfreilagern.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Kabinenmieter;
2. Personalien und Adresse der Lagerplatzhalter;
3. Auflagen der EZV an die Kabinenmieter;
4. Kabinen- oder Lagerplatznummer.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jedes Zollamt mit angeschlossenem Zollfreilager darf ein Informationssystem füh- ren.
5. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zollamtes haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang C 10
Körperliche Durchsuchungen und Fahrzeugrevisionen
1. Rechtsgrundlage
Artikel 36 ZG.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Erfassung der bei einem Grenzwachtposten erfolgten körperlichen Durch- suchungen und umfassenden Fahrzeugrevisionen.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Datum und Zeit der Kontrolle sowie Reiserichtung;
2. Personalien und Adressen von natürlichen Personen;
3. Angaben zum Fahrzeug;
4. Resultat der Durchsuchung;
5. Name/n der kontrollierenden Person/en.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jeder Grenzwachtposten darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zollamtes haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtpostens
haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grenzwachtkomman-
dos haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden zwei Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang C 11
Artenschutz
1. Rechtsgrundlage
Artikel 59 und 60 ZG in Verbindung mit den Artikeln 3, 17 und 18 der Arten- schutzverordnung vom 19. August 1981113.
2. Zweck
Das Informationssystem dient der Pendenzen- und Lagerkontrolle sowie der Auf- listung der an das Bundesamt für Veterinärwesen abgelieferten Artenschutzgegen- stände.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Waren einführenden Person;
2. Art und Stückzahl der beschlagnahmten Artenschutzgegenstände.
4. Zuständigkeit und Organisation
Die Zollämter Zürich-Flughafen, Genf-Flughafen und Basel-Mülhausen-Flughafen dürfen ein Informationssystem betreiben.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Zollamtes
haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung
der übergeordneten Kreisdirektion haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
113 SR 453
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
Anhang C 12
LSVA-Adressliste
1. Rechtsgrundlage
Artikel 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997114.
2. Zweck
Dieses Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Bewirtschaftung der Kontaktpersonen und Firmen in LSVA-Angelegen- heiten.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben zum Personal sowie Adresse der Firma;
2. Personalien und Adresse der Kontaktperson.
4. Zuständigkeit und Organisation
Jedes Zollamt darf ein Informationssystem führen.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zollamtes haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung
der übergeordneten Kreisdirektion haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
114 SR 641.81
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2003
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