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AS 2003 343

Verordnung über die Qualitätssicherung bei der Milchproduktion

Verordnung über die Qualitätssicherung bei der Milchproduktion

Änderung vom 20. Dezember 2002

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 13. April 19991 über die Qualitätssicherung bei der Milch- produktion wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EVD über die Qualitätssicherung bei der Milchproduktion

Art. 4 Abs. 2

2 Die Lieferscheine für Klärschlamm sind drei Jahre aufzubewahren.

Art. 13 Aufzeichnung der Kontrollergebnisse Die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 12 sind schriftlich festzuhalten und drei Jahre aufzubewahren.

Art. 15 Abs. 2

2 Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.

Art. 20 Abs. 8

8 Für die Zitzendesinfektion dürfen nur vom Schweizerischen Heilmittelinstitut

zugelassene Mittel verwendet werden.

Art. 21 Grundsatz Melkanlagen und Milchgerätschaften sind so zu reinigen, zu entkeimen und zu unterhalten, dass die Milchqualität nicht beeinträchtigt wird.

Art. 25 Abs. 4

4 Bei Rohrmelkanlagen in Anbindeställen und Melkständen mit vollautomatischer

Reinigung oder automatischer Reinigungsmitteldosierung sind die Reinigungszeit, die Reinigungstemperatur am Anfang und Ende sowie die Reinigungsmittelmenge

1 SR 916.351.021.1

2002-2759 343

Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 2003

regelmässig zu prüfen und monatlich mindestens einmal schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.

Art. 31 Abs. 1 und 2

1 Die Milch ist während oder sofort nach dem Melken mit einem lebensmitteltaug-

lichen Filtriergerät und Watte oder Vliesfilter zu filtrieren. Zulässig sind nur Ein- malfilter, die für jede Melkzeit zu ersetzen sind.

2 Bei anderen lebensmitteltauglichen Filtertypen haben Produzentinnen und Pro-

duzenten vom Hersteller oder Lieferanten den Nachweis zu verlangen, dass die Fil- tration mit gleicher Wirkung erfolgt. Der Einsatz von Filtern, welche die Zellzahl beeinflussen, ist verboten.

Art. 32 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b und c

2 Abweichungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

b. Wird die Milch für Konsummilch oder Produkte aus pasteurisierter, ultra- hocherhitzter oder sterilisierter Milch verwendet, darf das erste Gemelk bis zum Abtransport in den Verarbeitungsbetrieb höchstens 48 Stunden gelagert werden. c. Ist die Milch für die Verarbeitung zu Produkten aus roher oder thermisierter Milch bestimmt, richtet sich die Lagerdauer nach den Anweisungen der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters des Verarbeitungsbetriebes.

II Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Ziff. 4.2

4.2 Allgemeine Auflagen

– Unpasteurisierte Schotte oder andere unpasteurisierte flüssige Milchneben- produkte dürfen nur vom Verarbeitungsbetrieb, welcher die Milch des Milchproduktionsbetriebes verarbeitet, bezogen werden. – Milchtransportbehälter dürfen zur Rücknahme, jedoch nicht zur Lagerung von Schotte und anderen flüssigen Milchnebenprodukten verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach dem Transport zu reinigen und zu entkeimen. – Die Lager- und übrigen Transportbehälter sind nach der Entleerung zu reini- gen und mindestens einmal wöchentlich zu entkeimen. – Die Verfütterung über Selbsttränkeeinrichtungen ist untersagt. – Die Tränkeeinrichtungen sind täglich vollständig zu entleeren, mit Wasser zu reinigen und mindestens einmal wöchentlich zu entkeimen.

Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 2003

– Der Platz, auf dem Schotte oder andere flüssige Milchnebenprodukte ver- füttert werden, ist sauber zu halten.

Ziff. 4.3

4.3 Spezifische Auflagen bei der Verfütterung nicht konservierter

Schotte oder nicht konservierter anderer flüssiger Milchnebenprodukte Am Abend des Vortages oder am Morgen bezogene Schotte und andere flüssige Milchnebenprodukte müssen bis spätestens am Mittag (in Sömmerungsbetrieben gleichentags) verfüttert werden.

Anhang 3 wird wie folgt geändert: Betrifft nur den französischen Text.

III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.

20. Dezember 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin