AS 2003 3681
Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)
Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)
Änderung vom 3. Oktober 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20021, beschliesst:
I Das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 19982 wird wie folgt geändert:
Art. 42 Abs. 2
2 Die Embryonen dürfen zum Zweck der Fortpflanzung höchstens bis zum
31. Dezember 2005 aufbewahrt werden. Werden Embryonen nicht mehr zu diesem Zweck verwendet oder läuft diese Frist ab, so dürfen sie nach Aufklärung und mit schriftlicher Einwilligung des betroffenen Paares zu Forschungszwecken bis zum 31. Dezember 2008 aufbewahrt und, wenn die entsprechende Gesetzgebung in Kraft tritt, nach deren Bestimmungen verwendet werden. Das betroffene Paar kann ver- langen, dass es vor der Verwendung eines Embryos zu Forschungszwecken noch- mals um seine Einwilligung angefragt wird.
II
1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung dringlich
erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 4. Oktober 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.
Ständerat, 3. Oktober 2003 Nationalrat, 3. Oktober 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann