AS 2004 1385
Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
Änderung vom 20. Juni 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20011 und die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 14. Juni 20022 beschliesst:
I Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19953 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 27 Absatz 1, 964, 97 Absatz 2 und 1225 der Bundesverfassung6, ...
1bis Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organi- sationsform.
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.
Art. 4 Abs. 2
2 Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen,
die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
4 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 31bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3)
5 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
(BS 1 3) 6 SR 101
2000-1700 1385
Kartellgesetz AS 2004
Art. 5 Abs. 4
4 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwi-
schen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Ver- käufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.
Art. 6 Abs. 1 Bst. e
1 In Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen können die Voraussetzun-
gen umschrieben werden, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten. Dabei werden insbesondere die folgenden Abreden in Betracht gezogen: e. Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen.
Art 9 Abs. 2 und 3
2 Aufgehoben
3 Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Brutto- erträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 19347 unterstellt sind.
1 Der Bundesrat bestellt die Wettbewerbskommission und bezeichnet die Mitglieder
des Präsidiums. 2bis Die Mitglieder der Wettbewerbskommission legen ihre Interessen in einem Inte- ressenbindungsregister offen.
Art. 27 Abs. 1
1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröff-
net das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Unter- suchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom Departement damit beauftragt wird.
Art. 42 Untersuchungsmassnahmen
1 Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von
einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19478 über den Bundeszivilprozess ist sinn- gemäss anwendbar.
7 SR 952.0 8 SR 273
Kartellgesetz AS 2004
2 Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweis-
gegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45–50 des Bundesgesetzes vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
Art. 42a Untersuchungen in Verfahren nach dem Luftverkehrsabkommen Schweiz–EG
1 Die Wettbewerbskommission ist die schweizerische Behörde, die für die Zusam-
menarbeit mit den Organen der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft vom 21. Juni 199910 über den Luftverkehr zuständig ist.
2 Widersetzt sich ein Unternehmen in einem auf Artikel 11 des Abkommens gestütz-
ten Verfahren der Nachprüfung, so können auf Ersuchen der Kommission der Euro- päischen Gemeinschaft Untersuchungsmassnahmen nach Artikel 42 vorgenommen werden; Artikel 44 ist anwendbar.
Art. 44 Beschwerde an die Rekurskommission Gegen Verfügungen der Wettbewerbskommission oder ihres Sekretariates sowie gegen Zwangsmassnahmen nach Artikel 42 Absatz 2 kann bei der Rekurskommis- sion für Wettbewerbsfragen Beschwerde erhoben werden.
Art. 47 Abs. 2 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 49a
6. Abschnitt: Verwaltungssanktionen
Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und
4 beteiligt ist oder sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmass- liche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berück- sichtigen.
2 Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wett-
bewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise ver- zichtet werden.
9 SR 313.0 10 SR 0.748.127.192.68
Kartellgesetz AS 2004
3 Die Belastung entfällt, wenn:
a. das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wir- kung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Mel- dung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26–30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht; b. die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist; c. der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
Gliederungstitel vor Art. 50 Aufgehoben
Art. 50 Verstösse gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen Verstösst ein Unternehmen zu seinem Vorteil gegen eine einvernehmliche Rege- lung, eine rechtskräftige Verfügung der Wettbewerbsbehörden oder einen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, so wird es mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Bei der Bemessung des Betrages ist der mut- massliche Gewinn, den das Unternehmen durch das unzulässige Verhalten erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen.
Gliederungstitel vor Art. 53a
7. Abschnitt: Gebühren
1 Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
a. Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26–31; b. die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38; c. Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
2 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3 Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er
kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.
Kartellgesetz AS 2004
Gliederungstitel vor Art. 59a 6a. Kapitel: Evaluation
1 Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen und des
Vollzugs dieses Gesetzes. 2 Der Bundesrat erstattet nach Abschluss der Evaluation, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung, dem Parlament Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
II
Änderung bisherigen Rechts Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199211 wird wie folgt geändert:
1bis Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 200312 Wird eine bestehende Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach Inkrafttre- ten von Artikel 49a gemeldet oder aufgelöst, so entfällt eine Belastung nach dieser Bestimmung.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. Juni 2003 Ständerat, 20. Juni 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
11 SR 231.1 12 AS 2004 1385
Kartellgesetz AS 2004
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2003 unbenützt abge-
laufen.13
2 Es wird auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt.
12. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz