AS 2004 3793
Rahmenabkommen vom 5. Dezember 2003 zwischen der Coalition Provisional Authority («CPA»), die nach den Rechten und Usanzen des Krieges und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere mit Resolution 1483 (2003), vorübergehend die Regierungsgewalt im Irak ausübt, der gemäss Verfügung Nr. 20 der CPA gegründeten Irakischen Handelsbank (Trade Bank of Iraq, «TBI») und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie («ERG»), die für die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt (mit Anhängen)
Rahmenabkommen vom 5. Dezember 2003 zwischen der Coalition Provisional Authority («CPA»), die nach den Rechten und Usanzen des Krieges und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere mit Resolution 1483 (2003), vorübergehend die Regierungsgewalt im Irak ausübt, der gemäss Verfügung Nr. 20 der CPA gegründeten Irakischen Handelsbank (Trade Bank of Iraq, «TBI») und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie («ERG»), die für die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt (mit Anhängen)
SR 0.946.114.32; AS 2004 3621
Mitteilung über die Gegenstandslosigkeit des erwähnten internationalen Abkommens
Das am 5. Dezember 2003 abgeschlossene Rahmenabkommen ERG mit der staatli- chen Trade Bank of Iraq und der Zivilverwaltung der Koalition ist mit der Macht- übergabe an die irakische Übergangsregierung am 30. Juni 2004 erloschen.
2004-1602 3793
Exportkreditversicherung. Rahmenabkommen mit Irak AS 2004