AS 2004 649
Verkehrsversicherungsverordnung
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Änderung vom 14. Januar 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 25, 64, 67 Absatz 3, 70 Absatz 3, 72 Absatz 1, 74 Absatz 3, 76 Absätze 3 und 5, 76a Absatz 5, 76b Absatz 5, 79a Absätze 2 und 3, 89 Absätze 1 und 2, 106 Absatz 1 sowie 108 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)2,
Art. 3 Mindest- 1 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindes- versicherung tens bis zum Betrag von 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.
2 Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert
werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf 10 Millionen Franken und bei einer Platzzahl ab 51 Personen auf 20 Millionen Franken.
Gliederungstitel vor Artikel 9 III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung
Art. 10b Vorläufige 1 Der Halter darf für Fahrten in der Schweiz ein amtlich geprüftes Verkehrs- berechtigung Fahrzeug, für das der Fahrzeugausweis noch nicht erteilt wurde, mit den Kontrollschildern seines Fahrzeuges verwenden, das ausser Ver- kehr gesetzt werden soll, wenn:
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a. ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegt; ausgenommen sind Anhänger, die weder der Personenbeförderung noch dem Transport gefährlicher Güter dienen; b. die Unterlagen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober
19763 (VZV) und der Fahrzeugausweis des Fahrzeuges, das
ausser Verkehr gesetzt werden soll, der Zulassungsbehörde oder zu deren Händen der Post übergeben sowie gegebenen- falls zusätzlich die Unterlagen nach Artikel 81 Absatz 3 VZV und Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 5 der Schwer- verkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20004 (SVAV) bei- gelegt worden sind; und c. die Erklärung nach Anhang 5 vom Halter ausgefüllt mitge- führt wird.
2 Die Berechtigung ist längstens 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des
Versicherungsnachweises gültig.
3 Sie gilt für schwere und leichte Motorfahrzeuge und Anhänger unter
sich, die gleichartige Kontrollschilder tragen dürfen, sowie für Motor- fahrzeuge und Anhänger, die mit Wechselschildern verwendet wer- den. Sie gilt jedoch nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
4 Massgeblich für die Ausser- und die Inverkehrsetzung ist das Datum
des Poststempels.
Art. 12 Abs. 1 erster Satz
1 Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge,
mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereig- nis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken. …
Art. 35 Abs. 1
1 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindes-
tens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.
3 SR 741.51 4 SR 641.811
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Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2004
1 Die neuen Mindestversicherungssummen sind auf alle Schadenereignisse
anwendbar, die ab dem 1. Januar 2005 eintreten.
2 Der Versicherer ist berechtigt, die Prämien anzupassen, wenn er durch diese
Verordnungsänderung zu einer Mehrleistung verpflichtet wird.
3 Prämienerhöhungen nach Absatz 2 sind dem Versicherungsnehmer spätestens
30 Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer
hat daraufhin das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Versicherer muss in der Anzeige der Prämienerhöhung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am Tage vor dem Inkrafttreten der Prämienerhöhung beim Versicherer eintrifft.
II
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 5 gemäss Beilage.
III 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 am 1. März 2004 in Kraft.
2 Die Schlussbestimmungen treten am 1. November 2004 in Kraft.
3 Die Artikel 3, 12 Absatz 1 und 35 Absatz 1 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
14. Januar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang 5 (Art. 10b)
Vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz
1. Halter/Halterin
Name/Firma: Vorname: Strasse/Nr.: PLZ/Ort:
2. Einzulösendes Fahrzeug
Kontrollschild-Nr.: Marke/Typ: Fahrgestell-Nr.: Stamm-Nr.:
3. Der Halter/die Halterin bestätigt, folgende Unterlagen am … der Post oder
der Zulassungsbehörde übergeben zu haben: a. Versicherungsnachweis
Gültig ab: Versicherer:
b. Fahrzeugausweis für das einzulösende Fahrzeug; oder c. Prüfbericht (Formular 13.20 A) d. Fahrzeugausweis für das Fahrzeug, das ausser Verkehr gesetzt werden soll e. Das amtliche Formular mit schriftlicher Zustimmung des Halters/der Halterin und des vom Eintrag Begünstigten (z.B. Leasingfirma) bzw. rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse, wenn im Fahrzeugausweis der Code 178 «Halterwechsel verboten» einge- tragen ist. f. Für LSVA-pflichtige Fahrzeuge: Konformitätsnachweis (Art. 16 Abs. 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) oder auf den Halter/die Halterin lautende Befreiungserklärung der Oberzolldirek- tion (Art. 15 Abs. 5 SVAV)
Datum: Unterschrift (Halter/in):
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Hinweis: Das wahrheitsgemäss ausgefüllte Formular ist nach Artikel 10b Absatz 1 der Verkehrsversicherungsverordnung in Fahrzeugen, welche vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwendet werden dürfen, mitzuführen. Die vorläufige Ver- kehrsberechtigung gilt für Fahrten in der Schweiz bis zur Zustellung des Fahrzeug- ausweises, längstens aber 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachwei- ses. Sie gilt nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
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