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AS 2005 5655

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)

vom 23. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im

Messwesen (Eichämter) und die nach der Eichstellenverordnung vom 25. Juni 19802 ermächtigten Eichstellen erheben: a. für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln; b. für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.

2 Wird die Eichung vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (Bundes-

amt) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 6. November 20023 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie und Akkre- ditierung.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Gebühren werden erhoben:

a. für Ersteichungen; b. für Kontrollen im Rahmen der Prüfung der Messbeständigkeit von Mess- mitteln; c. für die Nachschau oder die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Messmitteln bei Verstössen gegen die Vorschriften; d. bei Verstössen nach Artikel 30 der Deklarationsverordnung vom 8. Juni

19984 für präventive Kontrollen oder die nachträgliche Kontrolle (Markt-

überwachung) von Fertigpackungen sowie für die Überwachung des Offen- verkaufs.

SR 941.298.1

2004-2771 5655

Eichgebührenverordnung AS 2005

2 Gebühren haben zu entrichten:

a. die Verwenderin eines Messmittels in den Fällen nach Absatz 1 Buchsta- ben a, b und c; solidarisch mit ihr haftet die Eigentümerin; b. die Herstellerin oder Importeurin von Fertigpackungen oder die für die Ver- kaufsstelle verantwortliche Person in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d.

Art. 3 Festlegung der Gebühren

1 Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.

2 Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.

3 Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitauf- wand erhoben.

Art. 4 Gebührenreduktion bei grösseren Stückzahlen

1 Gebührenreduktionen, die der Anhang für grössere Stückzahlen vorsieht, werden

für Messmittel der gleichen Ausführung, die im gleichen Auftrag am gleichen Ort geeicht werden, gewährt. 2 Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die die gebührenpflichtige Person zu verantworten hat, so wird die Stückzahl für jede Teilmenge gesondert berechnet.

Art. 5 Überzeitzuschlag

1 Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person

ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeitzu- schlag erhoben werden.

2 Der Überzeitzuschlag beträgt:

a. 25 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeitsbeginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt werden; b. 50 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die an Werktagen zwischen 20 Uhr und

6 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden.

3 Er wird gesondert ausgewiesen.

Art. 6 Auslagen

1 Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert

ausgewiesen.

2 Als Auslagen gelten die Kosten für:

a. die nötigen Vorabklärungen, Beratungen und Instruktionen; b. die Reise und die Reisezeit; c. die Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verant- worten ist;

Eichgebührenverordnung AS 2005

d. den Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel; e. Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen; f. die notwendigen Arbeitshilfen wie Hilfskräfte, besondere Gerätschaften oder Material, sofern sie nicht von der Verwenderin des Messmittels zur Verfü- gung gestellt werden; g. das notwendige Klein- und Verbrauchsmaterial wie Eichplatten, Skalen, Befestigungsmaterial; h. die Verpackung, den Versand und den Transport der zu kontrollierenden Messmittel; i. die Justierarbeiten der Eichstellen; j. Messungen durch beigezogene Dritte. 3 Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen.

4 Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand.

Art. 7 Gebühren für eine nicht erfolgreiche Eichung, Kontrolle oder Nachschau Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchge- führt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entsprechen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.

Art. 8 Abgeltungen für Kantone und Bundesamt

1 Die Eichämter liefern von den erhobenen Gebühren folgende Anteile ab:

a. 5 Prozent an den Kanton für die Amortisation der vom Bundesamt vorge- schriebenen Ausrüstung und weiterer für die Arbeit benötigter Mittel, insbe- sondere der EDV-Ausrüstung; b. 5 Prozent an das Bundesamt als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zu Gunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.

2 Die Eichstellen liefern dem Bundesamt die im Anhang festgelegten Anteile der

von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die das Bun- desamt für ihre ordentliche Betreuung erbringt.

Art. 9 Vorschuss Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Eichgebührenverordnung AS 2005

Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung

1 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausführung der Arbeiten.

2 Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebühren-

verfügung erlassen.

Art. 11 Fälligkeit und Verzugszins

1 Die Gebühr wird mit der Rechnungstellung oder der Rechtskraft der Gebühren-

verfügung fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der Fälligkeit.

3 Für verspätet beglichene Rechnungen kann ein Verzugszins erhoben werden.

Art. 12 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 19855 wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmung Für Eichungen und Kontrollen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.

Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 AS 1985 1740, 1993 134, 1999 133, 2003 3531

Eichgebührenverordnung AS 2005

Anhang (Art. 3, 4 und 8)

Eich- und Kontrollgebühren

A Stundenansatz

1 Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet wer-

den, beträgt 112 Franken.

2 Für die Berechnung des Zeitaufwandes wird die Arbeitszeit auf Viertel-

stunden aufgerundet.

B Gebühren für die einzelnen Messmittel

1 Längenmasse

je Stück Fr. Die Eichgebühren betragen für:

1.1 Massstäbe

bis 1 m 7.— über 1 m 10.50

1.2 Messkluppen 25.50

1.3 Elektronische Messkluppen mit Rechner 32.50

1.4 Abzüge

Gebührenabzüge für mehr als zehn im gleichen Auftrag zur Eichung gestellte Messmittel der Ziffern 1.1–1.3: für 11 bis 20 Stück 10 Prozent ab 21 Stück 15 Prozent

2 Fässer und Tanks

2.1 Holzfässer nach Zeitaufwand

2.2 Fässer aus anderen Materialien und Tanks

2.2.1 Grundgebühr je Auftrag Fr. 86.––

2.2.2 Zusätzliche Eichgebühr:

Inhaltskategorie in dm3 je Stück Fr. bis 50 9.–– über 50 bis 100 11.80 über 100 bis 200 15.70 über 200 bis 300 19.60 über 300 bis 400 23.50 über 400 bis 500 27.40 über 500 bis 600 31.40 über 600 bis 700 35.30

Eichgebührenverordnung AS 2005

Inhaltskategorie in dm3 je Stück Fr. über 700 bis 800 39.20 über 800 bis 900 43.10 über 900 bis 1000 47.–– für jeden weiteren angefangenen oder ganzen Kubikmeter 36.80

2.2.3 Eichungen in Betrieben

Für Eichungen in Betrieben (Brauereien, Mostereien usw.) mit zweckdien- lichen Einrichtungen und bei Beanspruchung von Hilfskräften aus dem Betrieb werden die Gebühren nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, dem gerin- geren Aufwand des Eichmeisters entsprechend, bis zu 50 Prozent reduziert.

3 Messanlagen für Flüssigkeiten

Die Eichgebühren betragen für:

3.1 Kolbenmesspumpen

3.1.1 Kolbenmesspumpen zur Abgabe von Mengen, die

einem ganzen oder einem Teil des Kolbenhubes entsprechen je Pumpe Fr. 26.— Zuschlag je Unterteilung Fr. 3.—

3.1.2 Kolbenmesspumpen für Öl-Benzingemische, mit oder ohne Vorauszah-

lungseinrichtung: – Eichung ohne Prüfung des Mischverhältnisses je Kolben Fr. 30.–– – Eichung mit Prüfung des Mischverhältnisses nach Zeitaufwand

3.2 Volumen- und Massezähler

3.2.1 Messanlagen für die Befüllung von Tank- oder Kessel-

wagen, inklusive Zusatzeinrichtungen (ohne Milch) nach Zeitaufwand

3.2.2 Zapfsäulen (ausser Flüssiggas und Erdgas) je Zähler Fr. 62.—

3.2.3 Messanlagen auf Tankwagen (ohne Milch)

3.2.3.1 Messanlagen für Erdölprodukte, für jedes geprüfte Produkt:

Förderung mit Pumpe oder durch Schwerkraft – bis 1000 L/min je Zähler Fr. 133.— – über 1000 L/min je Zähler Fr. 175.— Messanlagen für die Versorgung von Flugzeugen nach Zeitaufwand Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler je geprüftes Produkt Fr. 18.––

3.2.3.2 Messanlagen für andere Flüssigkeiten (ohne Milch) nach Zeitaufwand

3.2.4 Milchmessanlagen

3.2.4.1 Messanlagen auf Tankwagen, auf Fahrgestellen oder in Käsereien

(Kompaktanlagen): – nur für Abgabe oder Annahme je Zähler Fr. 168.— – für Abgabe und Annahme je Zähler Fr. 224.—

3.2.4.2 Stationäre Messanlagen für die Befüllung oder

Entleerung von Transportzisternen nach Zeitaufwand

Eichgebührenverordnung AS 2005

3.2.4.3 Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen

der Messergebnisse nach Zeitaufwand

3.3 Zuschläge für Selbstbedienungsanlagen mit Zapfsäulen

3.3.1 Automaten mit kundengetrennten

Volumensummierzählwerken je Automat Fr. 28.— zusätzlich je Zählwerk Fr. 3.70

3.3.2 Anlagen mit Bedienung und unmittelbarer

Zahlung am Schalter nach Zeitaufwand

3.3.3 Anlagen für Vorauszahlung

Banknotenautomaten je Automat Fr. 28.— Zuschlag je angeschlossener Zähler Fr. 11.20

3.3.4 Anlagen für zeitversetzte Zahlung (Kreditkarten)

bei Ersteichung je Automat Fr. 70.— bei Nacheichung je Automat Fr. 35.—

3.4 Mengenumwerter mit Temperaturfühler und eventuell

Dichteaufnehmer; Prüfung unter Laborbedingungen nach Zeitaufwand

4 Gewichtstücke

Die Eichgebühren betragen für: je Stück Fr.

4.1 Gewichtstücke der Klasse M3 bis 500 g 3.60

1 kg, 2 kg 4.20

5 kg 6.—

10 kg 9.—

20 kg 12.—

50 kg 18.—

4.2 Gewichtstücke der Klassen M2, M1 und F2 bis 500 g 7.––

1 kg, 2 kg 8.—

5 kg 12.—

10 kg 18.—

20 kg 24.—

4.3 Gewichtstücke der Klasse F1 1 mg bis 1 kg 13.—

2 kg bis 10 kg 24.—

20 kg 37.—

4.4 Gewichtstücke der Klasse E2 1 mg bis 1 kg 25.—

2 kg bis 20 kg 72.—

4.5 Für kleine Justierarbeiten an Gewichtstücken wie die Berichtigung durch

die Entnahme oder das Hinzufügen von Justiermaterial darf auf den Gebüh- ren nach den Ziffern 4.1–4.3 ein Zuschlag bis 80 Prozent erhoben werden.

4.6 Grössere Arbeiten wie Reinigen von Gewichtstücken oder Eingiessen von

Blei sind in den Gebühren nach den Ziffern 4.1–4.4 nicht inbegriffen und werden nach Zeit- und Materialaufwand als Auslagen getrennt verrechnet.

Eichgebührenverordnung AS 2005

4.7 Bei der Eichung von Gewichtstücken Klasse F1 und E2 durch Eichstellen

beträgt der Gebührenanteil für das Bundesamt 10 Prozent der verrechneten Eichgebühren, jedoch höchstens 2.50 Franken pro Gewichtstück.

5 Waagen

5.1 Nichtselbsttätige Waagen

5.1.1 Die Grundgebühren für die Eichung (Prüfung bis Höchstlast) betragen:

Wägebereich je Lastträger Fr. bis 5 kg 22.50 über 5 kg bis 20 kg 28.50 über 20 kg bis 50 kg 35.50 über 50 kg bis 100 kg 43.— über 100 kg bis 200 kg 52.— über 200 kg bis 500 kg 66.50 über 500 kg bis 1 000 kg 81.— über 1 000 kg bis 2 000 kg 99.— über 2 000 kg bis 5 000 kg 128.— über 5 000 kg bis 10 000 kg 140.— über 10 000 kg bis 20 000 kg 176.— über 20 000 kg bis 50 000 kg 209.— über 50 000 kg bis 100 000 kg 260.— über 100 000 kg 440.—

5.1.2 Waagen mit besonderem Lastträger, der bei der Eichung mit einer speziel-

len Vorrichtung versehen werden muss (z.B. Hochbahn-, Behälterwaagen) Grundgebühr plus 50 %

5.1.3 Waagen mit zwei Anzeigeeinrichtungen Grundgebühr plus 10 %

5.1.4 Waagen mit mehreren Lastträgern in Verbundschaltung:

für jeden Lastträger Gebühr nach den Ziffern 5.1.1–5.1.3 plus 20 %

5.1.5 Mehrbereichswaagen Grundgebühr plus 20 %

5.1.6 Mehrteilungswaagen Grundgebühr plus 20 %

5.1.7 Zuschlag für Abdruck- oder Speicherein- 10 % der Grundgebühr,

richtungen der Messergebnisse jedoch höchstens 15.—

5.1.8 Preisauszeichnungswaagen

statisches Wägen Grundgebühr plus Fr. 60.— dynamisches Wägen nach Zeitaufwand

5.2 Selbsttätige Waagen nach Zeitaufwand

Eichgebührenverordnung AS 2005

6 Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren

Die Eichgebühren betragen ohne Kosten für Kalibrier- und Referenzgase und zugemietete Spezialmessgeräte für:

6.1 Messgeräte für Gasgemischanteile je Gerät Fr. 140.—

6.2 Messgeräte für Dieselrauch je Gerät Fr. 150.—

6.3 Kombinierte Geräte je Gerät Fr. 280.—

7 Gasmengenmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:

7.1 Zähler

7.1.1 Gaszähler mit verformbaren Trennwänden:

Davon Anteil für Nenndurchfluss in m3/h je Stück Fr. das Bundesamt Fr.

bis 6 18.20 5.40 über 6 bis 10 23.— 6.90 über 10 bis 16 30.20 9.10 über 16 bis 25 33.90 10.20 über 25 bis 40 42.40 12.70 über 40 bis 65 84.70 25.40 über 65 bis 100 133.10 39.90 über 100 bis 160 205.70 61.70 über 160 bis 250 302.50 90.80 über 250 bis 400 387.–– 116.10

7.1.2 Übrige Gaszähler:

Davon Anteil für Nenndurchfluss in m3/h je Stück Fr. das Bundesamt Fr.

bis 100 424.— 127.— über 100 bis 250 448.— 134.50 über 250 bis 400 508.— 152.50 über 400 bis 1000 605.— 181.50 über 1000 bis 2500 1090.— 327.— über 2500 bis 4000 1330.— 399.— über 4000 bis 10000 1575.— 472.50 Die Gebühren für die Eichung unter Hochdruck werden nach Zeitaufwand erhoben. Die Gebührenanteile für das Bundesamt sind, in Abhängigkeit des Nenndurchflusses, dieselben wie in der oben stehenden Tabelle.

7.2 Mengenumwerter, einschliesslich Messteil Davon Anteil für

je Stück Fr. das Bundesamt Fr. für den Zustand des Gases Ersteichung mit vorangehender Messung 666.— 133.— Nacheichung am Einsatzort 266.— 53.— Nachprüfung von p-, t- und k-Faktor an elektronischen Mengenumwertern 200.— 40.—

7.3 Hochdruck-Erdgaszapfsäulen nach Zeitaufwand

Eichgebührenverordnung AS 2005

8 Messgeräte für elektrische Energie und Leistung

Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Erst- oder Nacheichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr, Zuschlägen und Abzügen zusammen.

8.1 Zähler

8.1.1 Grundgebühr für alle Zählerarten je Stück Fr. 41.—

8.1.2 Zuschläge für alle Zählerarten

Folgende Zuschläge in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen: Zuschlag in % bei n Messsystemen n=1 n=2 n=3

8.1.2.1 Für Wirkenergiezähler A± 0 30 50

Doppel- und Mehrfachtarife (ohne Vorwertregister), je zusätzlicher Tarif 20 20 20

8.1.2.2 Für Blindenergiezähler R± 20 50 70

Doppel- und Mehrfachtarife, (ohne Vorwertregister), je zusätzlicher Tarif 20 20 20

8.1.2.3 Für Mehrfunktionale Energiezähler (A±, R±, Qn) 0 30 50

je weitere Energieart (Wirk- oder Blindenergie) bzw. Energierichtung 60 60 60 Doppel- und Mehrfachtarife, (ohne Vorwertregister), je zusätzlicher Tarif 20 20 20

8.1.2.4 Für alle Zählerarten

Maximumzählwerk bis 15 Min. Registrierperiode 100 100 100 je zusätzliche 15 Minuten Registrierperiode 20 20 20 Messwandlerzähler 30 40 50 Präzisionszähler (1 % oder besser) 50 60 70 Maximalstrom über 80 A 20 20 20

8.1.3 Abzug für elektronische Zähler und Zähler, bei denen die Justierung aus

konstruktiven Gründen entfällt: 30 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1

8.1.4 Berechnung der totalen Gebühr für einen Auftrag

Die totale Gebühr für alle Zähler gleicher Bauart und gleicher Nenndaten des gleichen Auftrags setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr. Bei der Prüfung Sockelgebühr in % der kumulierten Stückgebühr in % der kumulierten von total Gebühr nach den Ziffern 8.1.1–8.1.3 Gebühr nach den Ziffern 8.1.1–8.1.3

1 bis 2 Stück 60 % 140 %

3 bis 10 Stück 200 % 80 %

11 bis 20 Stück 300 % 70 %

21 bis 40 Stück 500 % 60 %

über 40 Stück 700 % 55 %

Eichgebührenverordnung AS 2005

8.2 Wandler

8.2.1 Grundgebühr für alle Wandlerarten je Stück Fr. 81.—

8.2.2 Zuschläge für Wandler

Für Wandler mit einer Nennfrequenz von 50 Hz und genormten Sekundär- spannungen und Sekundärströmen gelten die nachstehenden Zuschläge in Prozent der Grundgebühr. Die Zuschläge sind zu kumulieren und gesamt- haft der Grundgebühr zuzuschlagen.

8.2.2.1 Isolationsprüfung (alle Wandler)

mit Prüfeinrichtungen mit Prüfeinrichtungen Maximale Betriebsspannung der Eichstelle des Kunden

bis 1,2 kV 35 % 20 % über 1,2 kV bis 36 kV 100 % 35 % über 36 kV bis 72,5 kV 200 % 90 % über 72,5 kV bis 170 kV 350 % 210 % über 170 kV bis 300 kV 700 % 450 % über 300 kV bis 420 kV 900 % 700 % über 420 kV nach Zeitaufwand

8.2.2.2 Übersetzungsmessung

Strom und Spannungswandler, nur Spannungswandler, Maximale Betriebsspannung für die erste Messwicklung für jede weitere Mess- wicklung zusätzlich

bis 1,2 kV 0% 20 % über 1,2 kV bis 36 kV 60 % 30 % über 36 kV bis 72,5 kV 180 % 55 % über 72,5 kV bis 170 kV 320 % 85 % über 170 kV bis 300 kV 500 % 120 % über 300 kV bis 420 kV 670 % 155 % über 420 kV nach Zeitaufwand Zusätzlich für Stromwandler für den ersten Kern für jeden weiteren Nennstrom Kern zusätzlich

bis 800 A 0% 20 % über 800 A bis 2000 A 70 % 35 % über 2000 A bis 5000 A 250 % 70 % über 5000 A nach Zeitaufwand

8.2.3 Berechnung der totalen Gebühr für einen Auftrag

Die totale Gebühr für alle Wandler gleicher Bauart und gleicher Nenndaten des gleichen Auftrags setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr. Bei der Prüfung von Sockelgebühr in % der kumulierten Stückgebühr in % der kumulierten total Gebühr nach den Ziffern 8.2.1–8.2.2.2. Gebühr nach den Ziffern 8.2.1–8.2.2.2

1 bis 3 Stück 0% 100 %

4 bis 9 Stück 50 % 85 %

10 bis 18 Stück 200 % 70 %

über 18 Stück 550 % 50 %

Eichgebührenverordnung AS 2005

8.3 Statistisches Prüfverfahren für Zähler

8.3.1 Grundsatz

Für die administrative Betreuung und für die Messung der Stichproben hat der Auftraggeber der Eichstelle eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr wird jedes Mal fällig, wenn das entsprechende Los einer Stichprobenprü- fung unterzogen wird und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl Zähler eines Auftragge- bers in einem Los. Sie setzt sich zusammen aus der entsprechenden Sockel- gebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr nach untenstehen- der Tabelle.

8.3.2 Gebühr pro Auftraggeber und Los

Anzahl Zähler pro Sockelgebühr in % der Gebühr pro Stück in % der Auftraggeber im Los Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1. Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1

1 bis 20 50 % 25 %

21 bis 100 150 % 20 %

101 bis 1000 750 % 14 %

über 1000 6700 % 8%

8.4 Gebührenanteile für das Bundesamt

8.4.1 Gebührenanteile für Zähler pro Stück 12 % der Grundgebühr

anlässlich jeder Eichung nach Ziffer 8.1.1

8.4.2 Gebührenanteile für Wandler pro Stück 17 % der Grundgebühr

anlässlich jeder Eichung nach Ziffer 8.2.1

8.4.3 Gebührenanteile für Zähler im statistischen Prüfverfahren

Bei jeder Stichprobenprüfung eines Loses ist für jeden im Los enthaltenen Zähler, unabhängig vom Resultat der Prüfung, ein Anteil von 4 Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 zu entrichten. Solange Zähler dem statistischen Prüfverfahren unterstellt bleiben, sind für die Nacheichung dieser Zähler keine weiteren Anteile an das Bundesamt abzuliefern.

9 Messgeräte für thermische Energie

Die Gebühren der Eichstellen betragen für: Davon Anteil für

9.1 Durchflusssensoren mit Nenndurchfluss je Stück Fr. das Bundesamt Fr.

bis 6 m3/h 85.— 12.70 über 6 m3/h bis 15 m3/h 121.— 18.10 über 15 m3/h bis 100 m3/h 165.— 24.70 über 100 m3/h nach Zeitaufwand 30.— Mengenrabatt für Messgeräte mit gleichem Nenndurchfluss bis 6 m3/h aus demselben Auftrag, gleichem Anschluss und gleicher Einbaulage

6 bis 10 Stück 8%

11 bis 19 Stück 17 %

ab 20 Stück 26 %

Eichgebührenverordnung AS 2005

Davon Anteil für je Stück Fr. das Bundesamt Fr.

9.2 Wärme- und Kälterechner 91.— 13.60

9.3 Temperaturfühler, je Paar 100.— 15.—

9.4 Die Gebühr für ein vollständiges Messgerät für thermische Energie ent-

spricht der Summe der entsprechenden Gebühren nach den Ziffern 9.1–9.3. Davon Anteil für

9.5 Warmwasserzähler mit Nenndurchfluss je Stück Fr. das Bundesamt Fr.

bis 2 m3/h 69.70 10.50 über 2 m3/h bis 6 m3/h 84.20 12.60 über 6 m3/h bis 15 m3/h 113.30 17.— über 15 m3/h bis 100 m3/h 142.30 21.30 über 100 m3/h nach Zeitaufwand 24.— Der Mengenrabatt richtet sich nach Ziffer 9.1.

9.6 Wärmezähler für überhitzten Dampf nach Zeitaufwand

Davon Anteil an das Bundesamt Fr. 60.—

10 Strahlenschutzmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:

10.1 Messgeräte zur Überprüfung Davon Anteil für

röntgendiagnostischer Einrichtungen je Stück Fr. das Bundesamt Fr. Diagnostikdosimeter mit einem Detektor 560.— 55.— zusätzlicher Detektor 250.— 25.— Dosimeter für Dentalröntgen 220.— 20.— Dosimeter zur Messung des Dosisflächenprodukts 340.— 35.— Dosimeter zur Messung des Dosislängenprodukts 220.— 20.— kV-Meter (nicht-invasiv) 200.— 20.— mAs-Meter (invasiv) 140.— 14.— Expositionszeitmesser 140.— 14.— Sensitometer 210.— 20.— Densitometer 150.— 15.— Photometer, Luxmeter 85.— 9.—

10.2 Strahlenschutzmessgeräte für externe Strahlung

Geräte mit bis zu 10 Messpunkten 150.— 15.— Prüfungen komplexer Einrichtungen wie Geräten für die Umgebungsüberwachung, Standardionisa- tionskammern, Geräten mit mehreren Detektoren oder für mehrere Strahlenqualitäten, mit elektroni- sche Einrichtungen oder mit Warnfunktionen 300.— 30.—

10.3 Oberflächenkontaminationsmessgeräte

Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und Fussmonitore für bis zu 4 Nuklide 150.— 15.—

Eichgebührenverordnung AS 2005

je Stück Fr Davon Anteil für das Bundesamt Fr Geräte mit höheren Anforderungen (Hand- und Fussmonitore für mehr als 4 Nuklide, Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore) 300.— 30.—

10.4 Elektronische Radongasmessgeräte

nur ein Messpunkt während der jährlichen Vergleichsmessung der Eichstelle 300.— 30.— Eichung in allen anderen Fällen nach Zeitaufwand 40.—

10.5 Aktivitätsmessgeräte . .

(Prinzip Schachtionisationskammer) Eichung für Gamma-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen 1070.— 90.— Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, Kontroll- messungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen 1220.— 125.— Kontrollmessung pro weitere Nuklideinstellung 20.— —.— Vergleichsmessung Typ A mit Tc-99m 450.— 68.— Vergleichsmessung Typ A mit I-131 600.— 90.— Vergleichsmessung Typ B 300.— 45.—

11 Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie

11.1 Die Gebühren der Eichstellen werden nach Zeitaufwand erhoben.

Die Benützung der Bestrahlungsräume und deren Instrumentierung werden zusätzlich verrechnet.

11.2 Gebührenanteil für das Bundesamt je geeichtes Gerät Fr. 100.—

12 Akustische Messgeräte

Ersteichung Fr. Nacheichung Fr. Die Eichgebühren je Gerät betragen für:

12.1 Schallpegelmesser ohne Leq. Mittelung 540.— 420.—

12.2 Schallpegelmesser mit Leq. Mittelung 590.— 470.—

12.3 Schallmessgeräte mit erweitertem Funktionsbereich

– einkanalig 690.— 560.— – zweikanalig 840.— 665.—

12.4 Kalibratoren 220.— 220.—

12.5 Multifunktionskalibratoren 840.— 840.—

12.6 Terz- oder Oktavfilter 180.— 180.—

Terz- und Oktavfilter kombiniert 240.— 240.—

12.7 Pegelschreiber 220.— 220.—

12.8 Audiometrische Anlagen 490.— 490.—

12.9 Gebührenanteile für das Bundesamt

Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr. 1500.— Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 % der Eichgebühr

Eichgebührenverordnung AS 2005

13 Strassenverkehrsmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für: je Gerät Fr.

13.1 Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte 1290.—

13.2 Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte 1650.—

13.3 Laserscanner 1850.—

13.4 Nachfahr-Tachografen 630.—

13.5 Messsysteme für induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren 825.—

13.6 Detektoren für induktive Schleifen oder Piezodetektor-Verstärker,

je Fahrstreifen 880.—

13.7 Induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren, für ersten Fahrstreifen 600.—

für jeden weiteren Fahrstreifen am gleichen Standort 350.—

13.8 Prüfmittel für die Kalibrierung von Erfassungsgeräten für die

Ermittlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) Standardprüfsysteme 195.— erweiterte Prüfsysteme 275.—

13.9 Gebührenanteile für das Bundesamt

13.9.1 Messgeräte nach den Ziffern 13.1–13.7:

Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr. 1500.— Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 % der Eichgebühr

13.9.2 Prüfmittel nach Ziffer 13.8:

Anteil für jedes geeichte Gerät 10 % der Eichgebühr

14 Abgasmessgeräte für Feuerungsanlagen

Die Eichgebühren betragen für: je Prüfung Fr.

14.1 Grundprüfung 45.—

Dichtheitstest 10.— Abgasthermometer 30.— Thermometer für Verbrennungsluft 25.— Probenvolumen zur Bestimmung der Russzahl 25.— O2 25.— CO 25.— NO 25.— CO/H2O 20.— NO2 20.—

14.2 Gebührenanteile für das Bundesamt 10 % der Eichgebühr

Eichgebührenverordnung AS 2005