AS 2006 3451
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel. Beschluss Nr. RC-1/3 der Vertragsparteienkonferenz zur Änderung der Anlage III
Übersetzung1
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide2 im internationalen Handel Beschluss Nr. RC-1/3 der Vertragsparteienkonferenz zur Änderung der Anlage III3
Angenommen an der 1. Vertragsparteienkonferenz am 24. September 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 20054
Die Vertragsparteienkonferenz, vermerkt mit Anerkennung die Arbeit des Intergouvernementalen Verhandlungsko- mitees und des Interim-Chemikalienprüfungsausschusses, 1. beschliesst, in Übereinstimmung mit dem in Artikel 8 und in Artikel 22 Absatz 5 des Rotterdamer Übereinkommens5 niedergelegten Verfahren, die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung dargelegten Änderungen in Anlage III anzunehmen; 2. beschliesst, dass alle Änderungen am 1. Februar 2005 in Kraft treten, ausser den Änderungen in Absatz 1 (a) und (b) des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung, welche am 1. Januar 2006 in Kraft treten.
Anhang
Änderungen in Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens
1. Die folgenden existierenden Einträge werden gelöscht:
(a) Monocrotophos 6923-22-4 Sehr gefährliche Pestizidformu- (lösliche flüssige Formulierungen des lierung Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt)
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 Anpassung an den im deutschsprachigen Raum üblichen Begriff, wie er in der deutschen Fassung des von der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Rotterdamer Übereink. verwendet wird (Beschluss 2003/106/EG vom 19. Dez. 2002; ABl. L 63/27 vom 6. März 2003). Diese Anpassung gilt für den ganzen Übereinkommenstext.
3 Wird nicht in der SR publiziert. Siehe Anhang 2 der PIC-Verordnung (ChemPICV),
SR 814.82. 4 Siehe Absatz 2 des Beschlusses bezüglich besondere In-Kraft-Tretensbestimmungen. 5 SR 0.916.21
2006-1320 3451
Rotterdamer Übereinkommen. Beschluss Nr. RC-1/3 AS 2006
(b) Parathion 56-38-2 Sehr gefährliche Pestizidformu- (alle Formulierungen – Aerosole, Staub lierung (DP), Emulsionskonzentrat (EC), Granu- lat (GR) und wasserdispergierbares Pulver (WP) – dieses Stoffes sind einge- schlossen, jedoch keine Kapselsuspen- sionen (CS)) (c) Krokydolith 12001-28-4 Industriechemikalie 2. In der ersten Spalte wird der Eintrag «2,4,5-T» durch «2,4,5-T und seine Salze und Ester» ersetzt.
3. Der folgende Eintrag wird in den drei Spalten nach dem Eintrag für «Aldrin»
eingefügt: Binapacryl 485-31-4 Pestizid
4. Der folgende Eintrag wird in den drei Spalten nach dem Eintrag für «Dieldrin»
eingefügt: Dinitro-ortho-cresol (DNOC) 534-52-1 Pestizid und seine Salze (wie Ammoniumsalz, 2980-64-5 Kaliumsalz und Natriumsalz) 5787-96-2 2312-76-7
5. In der ersten Spalte wird der Eintrag für «Dinoseb und Dinoseb Salze» durch
«Dinoseb und seine Salze und Ester» ersetzt.
6. Die folgenden Einträge werden in den drei Spalten nach dem Eintrag für
«1,2-Dibromethan» eingefügt: Ethylendichlorid 107-06-2 Pestizid Ethylenoxid 75-21-8 Pestizid 7. Die folgenden Einträge werden in den drei Spalten nach dem Eintrag für «Queck- silberverbindungen» eingefügt: Monocrotophos 6923-22-4 Pestizid Parathion 56-38-2 Pestizid 8. In der ersten Spalte wird der Eintrag «Pentachlorphenol» durch «Pentachlorphe- nol und seine Salze und Ester» ersetzt.
9. Die folgenden Einträge werden in den drei Spalten nach dem Eintrag für «Pen-
tachlorphenol» eingefügt: Toxaphen 8001-35-2 Pestizid Staubformulierungen (DP), die Sehr gefährliche Pestizidformu- eine Kombination enthalten von: lierung – Benomyl 7 % oder mehr, 17804-35-2 – Carbofuran 10 % oder mehr, und 1563-66-2 – Thiram 15 % oder mehr 137-26-8
10. In der ersten Spalte wird der Eintrag «Methylparathion (Emulsionskonzentrate
(EC) mit einem Wirkstoffgehalt von 19,5 %, 40 %, 50 %, 60 % und Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 %, 2 % und 3 %)» durch «Methylparathion (Emulsi-
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onskonzentrate (EC) mit einem Wirkstoffgehalt von 19,5 % oder grösser und Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 % oder grösser)» ersetzt.
11. Der folgende Eintrag wird in den drei Spalten nach dem Eintrag für «Methyl-
parathion» eingefügt: Asbest: – Aktinolith 77536-66-4 Industriechemikalie – Anthophyllith 77536-67-5 Industriechemikalie – Amosit 12172-73-5 Industriechemikalie – Krokydolit 12001-28-4 Industriechemikalie – Tremolit 77536-68-6 Industriechemikalie 12. Die folgenden Einträge werden in den drei Spalten nach dem Eintrag für «Poly- chlorierte Terphenyle» eingefügt: Tetraethylblei 78-00-2 Industriechemikalie Tetramethylblei 75-74-1 Industriechemikalie 13. In der zweiten Spalte des Eintrags für «2,4,5-T», wird «93-76-5» ersetzt durch «93-76-5*»; in der zweiten Spalte des Eintrags für «Dinoseb und Dinsoseb Salze», wird «88-85-7» ersetzt durch «88-85-7*»; in der zweiten Spalte des Eintrags für «Pentachlorphenol», wird «87-86-5» ersetzt durch «87-86-5*»; und die folgende Fussnote wird am Ende von Anlage III eingefügt. * Nur die CAS Nummern der Ausgangsverbindungen sind angezeigt. Um eine Liste der entsprechenden CAS Nummern zu erhalten, konsultieren Sie bitte das jeweilige Doku- ment zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses (Decision Guidance Document, DGD).
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