Lexipedia

AS 2007 109

Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register-Verordnung)

Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register-Verordnung)

Änderung vom 29. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die MOFIS-Register-Verordnung vom 3. September 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 7bis Datenaustausch mit den Versicherern

1 Der Versicherer meldet der Zulassungsbehörde über das MOFIS:

a. die Daten nach Anhang 1 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19592; b. das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung.

2 Die Zulassungsbehörde meldet dem Versicherer über das MOFIS die In- bzw.

Ausserverkehrsetzung des von diesem versicherten Fahrzeuges.

3 Der Versicherer darf die Daten aus dem MOFIS in sein eigenes Datensystem

übernehmen, wenn er den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleistet und die Daten ausschliesslich für eigene Versicherungszwecke verwendet.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register-Verordnung) | Lexipedia | Lexipedia