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AS 2007 727

Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die Qualitätssicherung an den schweizerischen universitären Hochschulen (Qualitätssicherungsrichtlinien)

Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die Qualitätssicherung an den schweizerischen universitären Hochschulen (Qualitätssicherungsrichtlinien)

vom 7. Dezember 2006

Präambel Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK), gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Vereinbarung vom 14. Dezember

20001 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit

im universitären Hochschulbereich, gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e des Interkantonalen Konkordates vom 9. Dezember 1999 über universitäre Koordination, gestützt auf Artikel 6 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19992 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (UFG), überzeugt, dass die hauptsächliche Verantwortung für die Qualitätssicherung bei den Hochschulen liegt, in Übereinstimmung mit dem «Communiqué der Konferenz der für die Hochschulen zuständigen europäischen Ministerinnen und Minister, Bergen, 19.–20. Mai 2005» (Bergen Communiqué), das die Hochschulen auffordert, die Voraussetzungen und Mechanismen zur Verbesserung ihrer Qualität zu institutionalisieren und sie mit der externen Qualitätssicherung zu verbinden, in Übereinstimmung mit den European standards and guidelines for internal quality assurance within higher education institutions der European Association for Quality Assurance in Higher Education (Standards für interne Qualitätssicherung im Hoch- schulbereich der ENQA), die von den europäischen Bildungsministern in Bergen angenommen wurden, mit dem Ziel, qualitativ hoch stehende Leistungen in Lehre und Forschung sicherzu- stellen und die Transparenz für die Studierenden und die Öffentlichkeit zu verbes- sern, erlässt auf Empfehlung des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schwei- zerischen Hochschulen (OAQ) folgende verbindliche Richtlinien, die Mindest- anforderungen an die Qualitätssicherungssysteme der universitären Hochschulen enthalten:

SR 414.205.2

2007-0414 727

Qualitätssicherungsrichtlinien AS 2007

Art. 1 Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für alle Universitäten und universitären Institutionen, die gemäss Artikel 11 UFG bundesrechtlich subventioniert sind, und sinngemäss für die ETH (universitäre Hochschulen).

Art. 2 Grundsätze 1 Die universitären Hochschulen sind verantwortlich für die Einführung eines inter- nen Qualitätssicherungssystems.

2 Sie richten das Qualitätssicherungssystem an ihrem Auftrag und an ihren Ziel-

setzungen aus.

Art. 3 Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme Die universitären Hochschulen sorgen dafür, dass das Qualitätssicherungssystem folgende Standards erfüllt, die der internationalen Praxis entsprechen und sich auf die Standards für interne Qualitätssicherung im Hochschulbereich der ENQA in der Fassung vom Februar 2005 stützen:

3.1 Strategie

Die universitäre Hochschule legt ihre Qualitätssicherungsstrategie fest und kommu- niziert sie öffentlich. Diese Strategie enthält die Leitlinien zu einem Qualitätssiche- rungssystem, das darauf abzielt, die Qualität der universitären Tätigkeiten zu sichern und kontinuierlich zu verbessern sowie die Entwicklung einer Qualitätskultur zu fördern.

3.2 Anwendungsbereich

Das Qualitätssicherungssystem bezieht die universitären Kernaufgaben ein, insbe- sondere Lehre und Forschung sowie die damit verbundenen unterstützenden Diens- te. Es ist integraler Bestandteil der Gesamtstrategie und unterstützt die Entwicklung der universitären Hochschule.

3.3 Prozesse und Verantwortlichkeiten

Die universitäre Hochschule regelt die Qualitätssicherungsprozesse und sorgt dafür, dass die entsprechenden Bestimmungen dem Personal und den Studierenden bekannt sind. Die Verantwortlichkeiten für Qualität und Qualitätssicherung werden transpa- rent zugewiesen.

3.4 Evaluationen

Die universitäre Hochschule evaluiert intern periodisch Lehre, Studiengänge und Curricula, Verfahren zur Beurteilung der Leistungen der Studierenden, Ergebnisse von Lehre, Forschung und Dienstleistungen sowie Ressourcen, Gleichstellung der Geschlechter und Lerninfrastruktur. Bei Bedarf erfolgt eine externe Überprüfung.

Qualitätssicherungsrichtlinien AS 2007

3.5 Personalentwicklung

Die universitäre Hochschule unterstützt und fördert die Weiterbildung und Entwick- lung ihres in Lehre und Forschung tätigen Personals. Dies beinhaltet auch die Lauf- bahnplanung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Förderung der Gleich- stellung der Geschlechter.

3.6 Verwendung von Informationen und Entscheidfindung

Die Leitung der universitären Hochschule gründet ihre strategischen Entscheide hinsichtlich Forschung, Studienangebot sowie Anstellung und Förderung des Lehr- körpers auf relevante und aktuelle quantitative und qualitative Informationen. Diese werden systematisch gesammelt, analysiert und zur kontinuierlichen qualitativen Verbesserung der universitären Arbeit angewendet.

3.7 Kommunikation

1 Eine transparente Berichterstattung über Verfahren und Resultate von Qualitäts- sicherungsmassnahmen garantiert die Rückmeldung an die beteiligten Gruppierun- gen innerhalb der universitären Hochschule. 2 Die universitären Hochschulen veröffentlichen periodisch objektive Informationen über Studiengänge und verliehene Grade.

Art. 4 Periodische Überprüfung nach Artikel 6 der Richtlinien zum beitragsrechtlichen Anerkennungsverfahren nach dem UFG Das OAQ überprüft im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung und Forschung (SBF) periodisch im Rahmen institutioneller Verfahren, ob die universitären Hoch- schulen die Standards erfüllen. In diesen Verfahren werden auch einige Anwen- dungsbeispiele auf Studiengangebene geprüft, um zu gewährleisten, dass die Ziele dieser Richtlinien erreicht werden.

Art. 5 Empfehlungen des OAQ für die Umsetzung und Anwendung der Standards nach Artikel 3 Das OAQ gibt Empfehlungen für die Umsetzung und Anwendung der Standards nach Artikel 3 heraus. Die Empfehlungen basieren auf den Standards für interne Qualitätssicherung im Hochschulbereich der ENQA. Das OAQ nimmt in den Emp- fehlungen Rücksicht auf nationale Besonderheiten und die Ergebnisse der bereits durchgeführten institutionellen Qualitätsprüfungen.

Art. 6 Publikation der Berichte über die Qualitätsprüfungen Das OAQ stellt den an den jeweiligen Qualitätsprüfungen Beteiligten, namentlich der universitären Hochschule, dem Trägerkanton, dem SBF sowie der SUK, den Expertenbericht und seinen Schlussbericht zu. Das OAQ publiziert seine Schluss- berichte in Absprache mit der SUK.

Qualitätssicherungsrichtlinien AS 2007

Art. 7 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

7. Dezember 2006 Im Namen der Schweizerischen Universitätskonferenz Die Präsidentin: Regine Aeppli Der Generalsekretär: Nivardo Ischi

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