AS 2008 1213
Verordnung über ein Pilotprojekt zur Finanzierung von Massnahmen zur Gleichstellung von Frau und Mann in Unternehmen (Verordnung Pilotprojekt Finanzhilfen GlG)
Verordnung über ein Pilotprojekt zur Finanzierung von Massnahmen zur Gleichstellung von Frau und Mann in Unternehmen (Verordnung Pilotprojekt Finanzhilfen GlG)
vom 7. März 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19951 (GlG), verordnet:
Art. 1 Ziel Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) führt ein Pilotprojekt durch, um die Wirksamkeit finanzieller Unterstützung an Unternehmen zu prüfen, welche interne Massnahmen für die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben ergreifen (Programme).
Art. 2 Gesuchseinreichung Die an einer Teilnahme am Pilotprojekt interessierten Unternehmen reichen ihr Gesuch vor Ablauf des gesetzten Einreichungstermins beim EBG ein. Sie legen dem Gesuch einen detaillierten Programmbeschrieb bei.
Art. 3 Voraussetzungen
1 Das Programm muss den Kriterien von Artikel 14 Absatz 2 GlG entsprechen.
2 Der Bund kann insbesondere Finanzhilfen ausrichten an Programme die:
a. im Unternehmen konkrete Wirkung zeigen und nachhaltig wirken; b. Modellcharakter für andere Unternehmen haben können; und c. potenzielle Multiplikationseffekte inner- oder ausserhalb des Unternehmens aufweisen.
Art. 4 Richtlinien Das EBG erlässt Richtlinien über die Gesuchseinreichung und stellt Formulare zur Verfügung.
Art. 5 Finanzen
1 Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kosten von ausge-
wählten Programmen beteiligen.
SR 151.18 1 SR 151.1
2007-1918 1213
Verordnung Pilotprojekt Finanzhilfen GlG AS 2008
2 Die Finanzhilfe des Bundes setzt Eigenleistungen der Gesuchstellenden voraus.
Diese müssen mindestens 50 Prozent der Kosten betragen. 3 Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, so erlässt das Eid- genössische Departement des Innern (EDI) eine Prioritätenordnung.
Art. 6 Gesuchsprüfung
1 Das EBG prüft die Gesuche. Es kann Stellungnahmen von externen Fachleuten
einholen.
2 Es kann die Gewährung von Finanzhilfen mit Bedingungen und Auflagen verbin-
den, insbesondere, um allfällige Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
Art. 7 Entscheid Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet: a. das EBG bei Gesuchen bis zu 200 000 Franken; b. das EDI, sofern der beantragte Betrag 200 000 Franken übersteigt.
Art. 8 Durchführung der Programme
1 Die betreffenden Unternehmen sind für die Durchführung der Programme verant-
wortlich.
2 Das EBG überwacht die Durchführung der Programme. Die Unternehmen berich-
ten dem EBG regelmässig über den Verlauf des Programms und reichen ihm spätes- tens drei Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein.
Art. 9 Evaluation Das EBG sorgt für eine qualitative Evaluation der Auswirkungen der Finanzhilfen, die an Unternehmen vergeben werden. Es kann externe Fachpersonen damit beauf- tragen.
Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.
7. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova