AS 2009 1509
Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoffökobilanz-Verordnung, TrÖbiV)
Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoffökobilanz-Verordnung, TrÖbiV)
vom 3. April 2009
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 19c Absatz 5 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 (MinöStV), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Nachweises der positiven ökolo- gischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoffe), den die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erbringen muss, damit die Steuer- erleichterung nach Artikel 19a Absatz 1 MinöStV gewährt wird.
2. Abschnitt:
Anforderungen an den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz
Art. 2 Grundsatz
1 Für den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz muss die Gesuchstel-
lerin oder der Gesuchsteller Angaben machen über: a. die Art der Treibstoffe (Art. 3); b. die Gefährdung des Regenwaldes und der biologischen Vielfalt (Art. 4); c. den gesamten Produktionsweg der Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zur Entgegennahme der Treibstoffe durch Konsumentinnen und Konsumen- ten (Art. 5–7).
2 Die Angaben nach Absatz 1 müssen verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar
sein.
SR 641.611.21 1 SR 641.611
2008-0562 1509
Treibstoffökobilanz-Verordnung AS 2009
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Richtigkeit der Angaben mit geeigneten Unterlagen belegen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann verlan- gen, dass von ihm anerkannte unabhängige Dritte die Richtigkeit der Angaben überprüfen und bestätigen.
Art. 3 Art der Treibstoffe Es sind Angaben zu machen über: a. die Bezeichnung der Treibstoffe; b. die Qualität der Treibstoffe unter Berücksichtigung anerkannter Normen; c. die Bezeichnung der erneuerbaren Rohstoffe, die zur Herstellung eingesetzt werden.
Art. 4 Gefährdung des Regenwaldes und der biologischen Vielfalt Es sind Angaben zu machen über: a. die Herkunft der verwendeten Rohstoffe mit genauer Bezeichnung und Beschreibung des Anbauorts; b. die Nutzung der Anbaufläche zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Zeit- punkt des Anbaus der Rohstoffe beziehungsweise, ab dem 1. Januar 2014, für die letzten zehn Jahre vor dem Anbau der Rohstoffe; c. die im Anbaugebiet geltenden Umweltvorschriften, einschliesslich der Vor- schriften zur Luftreinhaltung, zum Schutz des Bodens, der Gewässer, der Grundwassergebiete und der biologischen Vielfalt und zum Schutz vor inva- siven Organismen, sowie über die Einhaltung dieser Vorschriften; d. die Anwendung der guten fachlichen Praxis beim Anbau der Rohstoffe, ins- besondere Angaben über den sorgfältigen Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, über die Anbau- und Erntetechniken einschliesslich Frucht- folgen zur Erhaltung der Bodenqualität und zur Verhinderung von Erosion sowie über die Auswahl geeigneter Böden und Pflanzen für den Anbau.
Art. 5 Anbau der Rohstoffe Es sind Angaben zu machen über: a. die auf der Anbaufläche angewendete Fruchtfolge; b. den mengen- und wertmässigen Ertrag der verwendeten Pflanzen; c. Art, mengen- und wertmässigen Ertrag der bei der Ernte entstandenen Nebenprodukte und Abfälle; d. die Anbau- und Erntetechniken unter Angabe des Einsatzes von Maschinen und der eingesetzten Energieträger; e. Art und Menge der eingesetzten Dünge- und Pflanzenschutzmittel; f. die angewendete Bewässerungstechnik sowie die dabei verbrauchte Wasser- menge und die Art des genutzten Wasservorkommens.
Treibstoffökobilanz-Verordnung AS 2009
Art. 6 Herstellung der Treibstoffe Es sind Angaben zu machen über: a. die bei der Herstellung der Treibstoffe angewendete Technik; b. Art und Menge der eingesetzten Energie; c. Art und Menge der verwendeten Hilfsstoffe; d. Art und Menge der bei der Herstellung entstandenen Haupt- und Nebenpro- dukte; e. den energetischen und wertmässigen Ertrag der Haupt- und Nebenprodukte; f. Art und Menge der bei der Herstellung entstandenen Abfälle sowie deren Entsorgung; g. die bei der Herstellung der Treibstoffe freigesetzten Treibhausgase und Umweltschadstoffe.
Art. 7 Transporte Es sind Angaben zu machen über: a. die Verarbeitungsorte; b. die Transportmittel und Transportdistanzen vom Anbauort der Rohstoffe bis zum Ort der Entgegennahme der Treibstoffe durch Konsumentinnen und Konsumenten.
Art. 8 Besondere ökologische Vorteile Zusätzlich können Angaben über besondere ökologische Vorteile der Produktion gemacht werden. Dazu zählen Informationen über Massnahmen: a. zur Förderung der biologischen Vielfalt; b. zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit; c. zum Schutz der nicht erneuerbaren Wasservorkommen.
Art. 9 Zusammenstellung
1 Die Angaben nach den Artikeln 3–8 sind auf dem von der Oberzolldirektion zu
diesem Zweck veröffentlichten amtlichen Formular aufzuführen.
2 Die Unterlagen, welche die Richtigkeit der Angaben belegen, sind dem Formular
beizulegen.
Art. 10 Vereinfachter Nachweis
1 Das BAFU kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller von der Pflicht
befreien, Angaben nach den Artikeln 3–7 zu machen, wenn sie oder er nachweist, dass die Treibstoffe in Übereinstimmung mit den Normen einer nationalen Gesetz- gebung oder eines national oder international anerkannten Standards produziert wurden, die mit den Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamt-
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bilanz nach Artikel 19b MinöStV ganz oder teilweise gleichwertig sind. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die betreffenden Normen dem Nach- weis beilegen.
2 Das BAFU ist für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 zuständig.
3 Es befreit die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller in der Regel von der Pflicht, Angaben nach den Artikeln 4 und 5 zu machen, wenn sie oder er nachweist, dass die Treibstoffe gemäss den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 5–16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 produ- ziert wurden.
3. Abschnitt: Prüfungsverfahren
Art. 11 Prüfung auf Vollständigkeit
1 Das BAFU prüft den Nachweis auf Vollständigkeit.
2 Hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen vereinfachten Nachweis im
Sinne von Artikel 10 beantragt, so prüft das BAFU, ob die Voraussetzungen für den vereinfachten Nachweis gegeben sind. 3 Es kann verlangen, dass der Nachweis ergänzt wird oder dass zusätzliche Angaben gemacht werden, soweit solche für die Prüfung der ökologischen Gesamtbilanz erforderlich sind.
Art. 12 Prüfung der Gefährdung des Regenwaldes und der biologischen Vielfalt
1 Das BAFU prüft, ob der Regenwald und die biologische Vielfalt durch den Anbau
der Rohstoffe gefährdet werden.
2 Eine Gefährdung liegt in jedem Fall vor, wenn:
a. der Anbau innerhalb nationaler oder internationaler Schutzgebiete erfolgt; b. der Anbau auf Flächen erfolgt, die zu besonders schützenswerten Ökosyste- men wie Wäldern, Feuchtgebieten und Grünland mit grosser biologischer Vielfalt gehörten, sofern die Umnutzung seit dem 1. Januar 2004 bezie- hungsweise, ab dem 1. Januar 2014, während der letzten zehn Jahre vor dem Anbau der Rohstoffe stattfand; c. die im Anbaugebiet geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt nach Artikel 4 Buchstabe c nicht eingehalten werden; oder d. die gute fachliche Praxis beim Anbau der Rohstoffe nach Artikel 4 Buch- stabe d nicht angewendet wird.
2 SR 910.13
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Art. 13 Bilanzierung der Treibhausgase und der Umweltbelastung
1 Aufgrund der Zusammenstellung nach Artikel 9 und unter Einbezug von Stan-
dardwerten für die Verbrauchsphase der Treibstoffe bilanziert das BAFU die Treib- hausgase und die Umweltbelastung.
2 Bei der Bilanzierung verwendet das BAFU insbesondere:
a. die Datensätze der Ökoinventardatenbank des Ecoinvent Zentrums3 oder von Ökoinventardatenbanken von vergleichbarer Qualität hinsichtlich Überprüf- barkeit, Nachvollziehbarkeit und Überprüfung durch Dritte; b. die Methode der ökologischen Knappheit4 oder andere Methoden von ver- gleichbarer Qualität hinsichtlich Überprüfbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit.
Art. 14 Prüfung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zu fossilen Treibstoffen Aufgrund der Bilanz der Treibhausgase (Art. 13 Abs. 1) prüft das BAFU, ob die Treibstoffe mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fossiles Benzin.
Art. 15 Prüfung der Umweltbelastung im Vergleich zu fossilen Treibstoffen 1 Aufgrund der Bilanz der Umweltbelastung (Art. 13 Abs. 1) prüft das BAFU, ob die Treibstoffe die Umwelt nicht erheblich mehr belasten als fossiles Benzin.
2 Eine erhebliche Mehrbelastung ist in der Regel gegeben, wenn die Umweltbelas-
tung nach der Methode der ökologischen Knappheit (Art. 13 Abs. 2 Bst. b) diejenige von fossilem Benzin um mehr als 25 Prozent übersteigt.
3 Das BAFU berücksichtigt die von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller
nach Artikel 8 dargelegten besonderen ökologischen Vorteile der Produktion.
Art. 16 Prüfung der ökologischen Gesamtbilanz und Prüfbericht 1 Das BAFU prüft auf der Grundlage der Artikel 12–15, ob die positive ökologische Gesamtbilanz der Treibstoffe nachgewiesen ist. Es kann für die Prüfung unabhän- gige Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Es fasst seine Beurteilung in einem Prüfbericht zuhanden der Oberzolldirektion
zusammen.
3 Es ergänzt den Prüfbericht mit einer Einschätzung über die Höchstmenge der
Treibstoffe, welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Massgabe der gemachten Angaben voraussichtlich produzieren könnte.
3 Zugänglich unter: www.ecoinvent.ch
4 Beschrieben in: BAFU, Ökobilanzen: Methode der ökologischen Knappheit –
Ökofaktoren 2006, Umwelt-Wissen Nr. 0906, Bern 2008. Die Publikation kann unter www.bafu.admin.ch heruntergeladen werden.
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Art. 17 Behandlungsfrist Das BAFU schliesst die Prüfung in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Einrei- chung des vollständigen Nachweises ab.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 18 Diese Verordnung tritt am 15. April 2009 in Kraft.
3. April 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger