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AS 2011 1413

Verordnung des BLW über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung

Verordnung des BLW über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung

Änderung vom 5. April 2011

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Anhang 1 der Verordnung des BLW vom 23. September 19991 über die Einschät- zung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

5. April 2011 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

1 SR 916.341.21

2011-0653 1413

Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie Verwendung AS 2011 von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 3)

Vor CSB-Ultra-Meater einzufügen:

Fat-O-Meater II

1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fat-O-

Meater II» (FOM II).

2. Die Messpistole hat einen Sondendurchmesser von 6 mm. Der Messbereich

liegt zwischen 0 und 125 mm. Die Messwerte werden über einen Zentral- rechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt.

3. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel

berechnet: dabei sind: ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers, x1 = Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkör- pers zwischen der zweit- und drittletzen Rippe und x2 = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x1 gemessen.

4. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

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