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AS 2011 2917

Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe

Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung)

vom 1. Juni 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20081 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

1 Die Prüfung sowie deren Auswertung und Bewertung müssen nach einem struktu-

rierten oder standardisierten Verfahren ablaufen. 2 Sie ist so zu gestalten, dass sie eine ausreichende Anzahl voneinander möglichst unabhängiger Messpunkte aufweist, die Aufschluss geben über Lösungsstrategien, Handlungsschritte, Leistungen und Verhaltensweisen.

Art. 2 Inhalt und Form Fragen, Aufgaben und Stationen müssen inhaltlich, formal und sprachlich korrekt sein und mit dem Lernzielkatalog übereinstimmen.

Art. 3 Prüfungsstandort Die eidgenössische Prüfung ist am Prüfungsstandort abzulegen, an dem die Kandi- datin oder der Kandidat das Studium abgeschlossen hat.

Art. 4 Prüfungssprache 1 Die Prüfungssprache ist je nach gewähltem Prüfungsstandort Deutsch oder Franzö- sisch. 2 Werden an den verschiedenen Prüfungsstandorten die schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren (MC) oder nach dem Kurzantwortverfahren (KAF) durchgeführt und werden dazu die identischen Fragenhefte verwendet, so können die

SR 811.113.32 1 SR 811.113.3

2011-0263 2917

Prüfungsformenverordnung AS 2011

Kandidatinnen und Kandidaten im Vorfeld ein Heft in der anderen Sprache als der des Prüfungsstandortes verlangen.

Art. 5 Prüfungsdauer

1 Die Prüfungsdauer wird wie folgt festgelegt:

a. Für schriftliche MC- und KAF-Prüfungen beträgt die Dauer einer Einzelprü- fung mindestens vier Stunden und die Dauer einer Teilprüfung höchstens viereinhalb Stunden. b. Für die praktische Prüfung beträgt die Dauer einer Einzelprüfung mindestens zweieinhalb Stunden. c. Für die mündliche und die strukturierte praktische Prüfung dauert eine Ein- zelprüfung mindestens zwei Stunden. 2 Nicht in die Prüfungsdauer fällt die Zeit, die notwendig ist für die Instruktion der Kandidatinnen und Kandidaten.

3 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt für jede Prüfung die Dauer der Prüfung

und den Inhalt der Instruktionen fest.

Art. 6 Verwendung identischer Fragenhefte und Aufgaben

1 Werden an den einzelnen Prüfungsstandorten dieselben Fragenhefte verwendet

oder die gleichen Aufgaben gestellt, so findet die Prüfung an allen Standorten am selben Tag und zur selben Zeit statt.

2 Prüfungen mit den gleichen Frageheften und Aufgaben können sich auch über

mehrere Tage erstrecken, wenn: a. dies aufgrund der Kandidatenzahl und der Prüfungsform erforderlich ist; und b. sichergestellt ist, dass dadurch Kandidatinnen und Kandidaten, die innerhalb derselben Prüfungssession später geprüft werden, nicht bevorteilt werden.

Art. 7 Hilfsmittel Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission legt in Absprache mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, für die jeweilige Prüfung fest, welche Hilfsmit- tel verwendet werden dürfen.

2. Kapitel: Prüfungsformen

1. Abschnitt:

Schriftliche Prüfung nach dem Wahlantwortverfahren (MC)

Art. 8 Fragetypen Es sind ausschliesslich wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen zu ver- wenden.

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Art. 9 Formales

1 Eine Einzelprüfung muss mindestens 120 Fragen enthalten.

2 In einer Teilprüfung dürfen höchstens 150 Fragen gestellt werden.

2. Abschnitt: Schriftliche Prüfung mit Kurzantwortfragen (KAF)

Art. 10 Fragetypen

1 Die schriftlichen Prüfungen mit KAF bestehen aus offenen Fragen oder Aufgaben,

welche kurz zu beantworten oder zu lösen sind.

2 Teilfragen oder -aufgaben sind zulässig.

Art. 11 Formales Der Gesamtumfang der Prüfung ist über die Jahre hinweg konstant zu halten. Die Anzahl Fragen und Aufgaben kann in Abhängigkeit von den erwarteten Beantwor- tungszeiten variieren.

3. Abschnitt: Strukturierte praktische Prüfung

Art. 12 Begriff Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere Aufgaben umfassen.

Art. 13 Aufgabentypen 1 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispiels- weise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen.

2 Die Examinierenden können eine schriftliche oder mündliche Berichterstattung

verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen.

3 Der Einsatz von Medien zur Präsentation von Fragen und Aufgaben ist zulässig.

Art. 14 Formales 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.

2 An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder

nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Check- liste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.

3 DiePrüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die

Checkliste aufzuweisen hat.

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4. Abschnitt: Praktische Prüfung

Art. 15 Aufgabentypen Die praktische Prüfung besteht insbesondere aus einem konkreten Fall, einer auszu- führenden Laborarbeit oder der Beurteilung eines konkreten Dossiers.

Art. 16 Formales

1 Die Prüfungsstruktur wird in Form einer Checkliste vorgegeben.

2 Zwei mit der Lehre vertraute Personen stellen die Aufgabe vor, begleiten die

geprüfte Person durch die Prüfung und bewerten die Leistungen.

3 Die Examinierenden können eine schriftliche oder mündliche Berichterstattung

verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen. 4 Die Examinierenden protokollieren die Prüfung so, dass der Verlauf nachträglich rekonstruiert werden kann. 5 Teilprüfungen sind möglich. Dafür sind unterschiedliche Examinierende einzuset- zen.

Art. 17 Prüfungsanalyse Die vom Bund beauftragten Fachpersonen oder Fachinstitutionen analysieren die ausgefüllten Checklisten und erstellen einen Bericht zuhanden der Prüfungskommis- sion.

5. Abschnitt: Mündliche Prüfung

Art. 18 Fragetypen

1 Die mündlichen Prüfungen bestehen aus offenen Fragen.

2 Die Zuteilung der Fragen erfolgt durch Los.

3 Es sind Fragen zu mindestens fünf voneinander unabhängigen und gleich gewich-

teten Themen zu stellen.

Art. 19 Formales

1 Das Prüfungsgespräch wird von zwei Examinierenden geführt.

2 Die Examinierenden protokollieren die Prüfung so, dass der Verlauf nachträglich rekonstruiert werden kann. 3 Teilprüfungen sind möglich. Dafür sind unterschiedliche Examinierende einzuset- zen.

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Art. 20 Prüfungsanalyse

1 Die vom Bund beauftragten Fachpersonen oder Fachinstitutionen analysieren die

ausgefüllten Checklisten und erstellen einen Bericht zuhanden der Prüfungskommis- sion.

2 Die Prüfungskommission überprüft aufgrund dieses Berichtes die PK-Richtlinie

und passt sie nötigenfalls an.

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 21 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

1. Juni 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter

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