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AS 2011 4615

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Indien

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Indien

vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20102, beschliesst:

Art. 1

1 Das Protokoll vom 30. August 20103 zur Änderung des Abkommens vom

2. November 19944 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

3 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich

nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Indien: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.

4 DieEidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige

Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.

5 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz

als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.

SR 672.942.3 3 AS 2011 4617 4 SR 0.672.942.31

2010-2503 4615

Genehmigung eines Prot. zur Änd. des Doppelbesteuerungsabkommens AS 2011 zwischen der Schweiz und Indien. BB

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abgelaufen.5

25. Oktober 2011 Bundeskanzlei

5 BBl 2011 4951

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