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AS 2012 835

Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee

Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee

SR 0.747.225.1; AS 2000 1958

Teilrevision des Abkommens Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 20101 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2012

Übersetzung2

Aussenministerium Rom, den 24. September 2010 Generaldirektion für die europäischen Länder An die Schweizerische Botschaft Rom

Das Aussenministerium entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Empfehlun- gen und beehrt sich, sich auf die Verbalnote Nr. 00409 vom 23. Juli 2010 zu bezie- hen, deren Inhalt folgender ist: «Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Aussenministerium seine Hochach- tung und bezieht sich auf das Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luga- nersee sowie das dazugehörende Internationale Reglement. Im Zuge der Beratungen vom 11. Juli 2008 ist die Gemischte beratende Kommission Schweiz-Italien für die Schifffahrt auf dem Langen- und dem Luganersee, eingesetzt gemäss Artikel 18 des erwähnten Abkommens, übereingekommen, den zuständigen Stellen der beiden Länder die folgenden Änderungen des Abkommens zu unterbrei- ten:

Art. 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

3 Schiffe, deren Länge mehr als 2,5 m beträgt, müssen zur Zulassung auf den

Hoheitsgewässern beider Vertragsstaaten über die Ausweise und Kennzeichen verfügen, die nach den betreffenden Artikeln im Reglement erforderlich sind; vor- behalten bleiben die im Reglement bezeichneten Ausnahmen.

1 AS 2012 833

2 Übersetzung des italienischen Originaltextes (RU 2012 835).

2008-2204 835

Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee. AS 2012 Teilrevision des Abk. mit Italien

Art. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2 Zum Befahren der Gewässer des andern Staates ist ein Führerausweis erforderlich, wenn die Antriebsleistung 30 kW übersteigt. Personen, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, müssen die Voraussetzungen nach dem betreffenden Artikel im Reglement erfüllen.

Die Botschaft beehrt sich mitzuteilen, dass die Bundesversammlung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft die oben erwähnten Änderungen des Abkommens geneh- migt hat. Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note sowie die entsprechende Antwortnote des Ministeriums eine Vereinbarung zwischen den zwei Regierungen über die Änderung des Abkommens bilden, welche am ersten Tag des zweiten Monats nach der entsprechenden Mitteilung des Ministeriums in Kraft tritt. Die Botschaft benützt diesen Anlass, um das Aussenministerium seiner ausgezeich- neten Hochachtung zu versichern.»

Das Aussenministerium beehrt sich, als Antwort mitzuteilen, dass die Regierung der italienischen Republik dem Vorherstehenden zustimmt und die Note der Schweizeri- schen Botschaft und die vorliegende Antwortnote eine Vereinbarung zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der italienischen Republik und der Regie- rung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet. Diese Vereinbarung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Erhalt der zweiten Notifikation, mit wel- cher sich die Parteien den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren offiziell mitge- teilt haben, in Kraft treten. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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