AS 2013 3065
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1)
Änderung vom 4. September 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Asylverordnung 1 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. c Das Bundesamt für Migration (BFM) kann von der Regel ausnahmsweise abwei- chen, wenn: c. die asylsuchende Person nach Artikel 29 Absatz 4 AsylG in einer Empfangs- stelle oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zuge- wiesen wird.
Art. 7a Abs. 2 und 3
2 Das BFM stellt den Asylsuchenden am Flughafen, in den Empfangsstellen und in
den besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG unverzüglich die Mittel zur Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zur Verfü- gung.
3 Das Departement erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über die Ausgestal-
tung des persönlichen Kontakts zwischen der Rechtsberatung oder Rechtsvertretung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten.
Art. 9 und 10 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 2
2 Das Departement erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb von
Unterkünften am Flughafen, insbesondere den Ort, an welchem sich die Asylsu- chenden am Flughafen aufhalten, die Unterkunft, die Modalitäten der Zimmerbele- gung, den Spaziergang im Freien und die Verwahrung von Gegenständen dieser Personen.
1 SR 142.311
2013-1362 3065
Asylverordnung 1 AS 2013
Art. 16b Zuweisung in ein besonderes Zentrum (Art. 26 Abs. 1bis und 1ter AsylG) 1 Das BFM kann eine asylsuchende Person, die sich in einer Empfangsstelle befindet und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb der Empfangsstelle erheblich stört, einem besonderen Zentrum zuweisen. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 2 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verhalten der asylsuchenden Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. 3 Eine erhebliche Störung des Betriebs einer Empfangsstelle liegt insbesondere vor, wenn die asylsuchende Person: a. die Hausordnung der Empfangsstelle grob verletzt, insbesondere weil sie Waffen oder Betäubungsmittel besitzt oder aufbewahrt, oder ein Ausgangs- verbot wiederholt missachtet; b. sich den Verhaltensanweisungen des Leiters oder der Leiterin der Emp- fangsstelle oder der Stellvertretung widersetzt und dadurch insbesondere das Personal oder andere Asylsuchende wiederholt belästigt, bedroht oder gefährdet; oder c. wiederholt den ordentlichen Betrieb der Empfangsstelle behindert, insbe- sondere durch die Verweigerung von Hausarbeiten oder die Missachtung der Nachtruhe.
4 Das BFM informiert die für die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach
Artikel 74 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20062 (AuG) zuständige kantonale Behörde unverzüglich über die Gründe der Zuweisung in ein besonderes Zentrum.
5 Das BFM ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich mit-
zuteilen, wenn nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG erfüllt sein könnten.
6 Der Entscheid über die Zuweisung in ein besonderes Zentrum kann nur durch
Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.
Art. 16c Aufenthalt in einem besonderen Zentrum (Art. 26 Abs. 1bis und 1ter AsylG)
1 Während ihres Aufenthalts im besonderen Zentrum hat sich die asylsuchende
Person den Behörden zur Verfügung zu halten.
2 Nachdem der Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist, kann der Aufent-
halt im besonderen Zentrum durch das BFM verlängert werden. Die Höchstdauer des Aufenthalts beträgt 140 Tage ab dem Datum der Zuweisung.
2 SR 142.20
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Asylverordnung 1 AS 2013
Art. 17 Führung der Aussenstellen (Art. 26 Abs. 2ter AsylG)
Das BFM kann zur Sicherstellung des Betriebs der Aussenstellen Dritte mit nicht hoheitlichen Aufgaben beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Verschwiegen- heitspflicht wie das Bundespersonal.
Art. 18 Betrieb der Empfangsstellen, der besonderen Zentren und der Aussenstellen (Art. 26 Abs. 3 AsylG)
Das Departement erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb der Empfangsstellen, der besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG und der Aussenstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Ein- und Austrittsbedingungen und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.
Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Überprüfung der Identität und summarische Befragung (Art. 26 Abs. 1ter und 2 AsylG)
1 Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Empfangs-
stellen, den besonderen Zentren oder den Aussenstellen weitere Abklärungen durch- geführt werden.
Art. 21 Abs. 2 und 3
2 Aufgehoben
3 Personen, deren Wegweisung ab einer Empfangsstelle oder einem besonderen
Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG vollzogen wird, werden dem Standort- kanton der Empfangsstelle oder des besonderen Zentrums zugewiesen.
Art. 23 Meldung im Kanton (Art. 22 Abs. 6, 23 Abs. 2 und 27 AsylG)
Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die asylsuchende Person nach Ver- lassen der Empfangsstelle, des besonderen Zentrums nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden.
Art. 55bis Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 2013 Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt Artikel 10 in der Fassung vom 12. Dezember 20083.
3 AS 2008 5421
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Asylverordnung 1 AS 2013
II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 28. September 2015.
4. September 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Asylverordnung 1 AS 2013
Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19994 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 41
4. Kapitel: Weitere Beiträge
1. Abschnitt: Sicherheitskosten
(Art. 91 Abs. 2ter AsylG)
Art. 41
1 Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der
Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 110 000 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in einer Empfangsstelle oder pro 50 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG aus- gerichtet.
2 Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet
sich nach der Formel: PB = (PE x DE x FE + PB x DB x FB) x JA/JT
In der Formel bedeuten:
PB = Pauschalbeitrag pro Kanton PE = Anzahl Unterbringungsplätze pro Empfangsstelle des Bundes im Kanton PB = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton DE = Betriebsdauer pro Empfangsstelle des Bundes in Tagen DB = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen FE = 0,01 (Faktor Empfangsstelle) FB = 0,02 (Faktor besonderes Zentrum) JA = Jahresansatz nach Absatz 1 JT = Anzahl Kalendertage im Jahr
4 SR 142.312
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Asylverordnung 1 AS 2013
3 Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise von 109,0 Punkten (Stand: 31. Oktober 2012). Das BFM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexent- wicklung an.
4 Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Arti-
kel 91 Absatz 2ter AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abge- golten.
Gliederungstitel vor Art. 44 1a. Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen (Art. 91 Abs. 3 AsylG)
Art. 53 Bst. d und e Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für: d. Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzu- sammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 des AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 des AuG5 bewilligt wird. e. Personen, denen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, weil sie ernst- haft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind.
Übergansbestimmungen zur Änderung vom 4. September 2013 1 Bei der Berechnung des Pauschalbeitrages nach Artikel 41 berücksichtigt der Bund die ab dem 1. Januar 2013 zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze in Bun- deszentren.
2 Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen
Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt Artikel 53 Buchstabe d in der Fas- sung vom 1. Januar 20086.
5 SR 142.20 6 AS 2007 5585
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